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Entscheidung 12 Os 143/22d×

Entscheidung 12 Os 143/22d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os143/22d

Entscheidungsdatum

23.02.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seidenschwann in der Strafsache gegen * G* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach Paragraph 176, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * G* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. August 2022, GZ 37 Hv 41/22x-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

* G* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * G* des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach Paragraph 176, Absatz eins, StGB (B./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 22. Jänner 2022 in A* vorsätzlich anders als durch eine der in den Paragraphen 169, 171 und 173 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) einer größeren Zahl von Menschen herbeigeführt, „indem er den von ihm im alkoholisierten und durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkten Pkw auf eine Geschwindigkeit von zumindest 30 km/h beschleunigte und auf eine Personengruppe von mehr als zehn Personen zufuhr, die Handbremse zog, um auf die Personengruppe zuzudriften und die Personen zum Teil nur um wenige Zentimeter verfehlte, wobei es nur deshalb zu keiner Kollision kam, weil die Personen zur Seite ausweichen konnten, sohin eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit“ von 17 im Urteil namentlich genannten Personen „und weiterer hinsichtlich ihrer Identität und Anzahl nicht näher feststellbarer Personen“ herbeigeführt, „indem er nach dem Zudriften auf diese Personengruppe mit seinem Pkw im alkoholisierten und durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand bei Dunkelheit mit überhöhter Geschwindigkeit und ohne Lenkerberechtigung am Parkplatz ins Schleudern geriet und mit dem Pkw der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen I-* AU sowie dem Pkw der Marke BMW mit dem Kennzeichen I-* 38 kollidierte, wobei sich * A* direkt neben dem Fahrzeug befand“.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G* schlägt fehl.

[4] Der Mängelrüge (nominell Ziffer 5, zweiter und dritter Fall) zuwider ist es für die Lösung der Schuldfrage nicht entscheidend, ob der Angeklagte die Gefahrensituation durch ein oder zwei Schleudervorgänge („Driftmanöver“) ausgelöst hat. Denn Paragraph 176, StGB erfasst jedes Verhalten, das den Gefährdungserfolg in kausaler und objektiv zurechenbarer Weise bewirkt (Hinterhofer/Rosbaud, BT II7 Paragraphen 176, 177, Rz 5).

[5] Mit Zeugenangaben dazu, auf wieviele Personen der Angeklagte direkt zufuhr, musste sich das Erstgericht angesichts der Konstatierungen (US 6 f), wonach sich mehrere Gruppen von insgesamt (hier: deutlich) mehr als zehn Personen (zum diesbezüglichen Richtwert vergleiche Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 176, Rz 4) im Gefahrenradius befanden, wovon zehn Personen ausweichen oder zur Seite springen mussten bzw vom Pkw des Angeklagten nur knapp verfehlt wurden (US 7 f), nicht befassen (Ziffer 5, zweiter Fall).

[6]           Weshalb es ausgehend davon einer Erörterung von Verfahrensergebnissen zur Intensität des Aufpralls auf andere Pkw bedurft hätte, wird nicht klar.

[7] Die weitere Rüge (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 10,) bestreitet mit dem Ziel einer Tatbeurteilung nach Paragraph 89, StGB das Vorliegen einer größeren Anzahl von Personen iSd Paragraph 176, Absatz eins, StGB mit der pauschalen Behauptung, die Insassen des vom Angeklagten gelenkten Pkws seien keiner relevanten Gefahrensituation ausgesetzt gewesen. Aus welchem Grund diese bei einem schleudernden Fahrzeug auf schneeglatter Fahrbahn mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h (US 5, 7 f) nicht gegeben sein soll, erklärt sie solcherart nicht.

[8] Im Übrigen macht die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht deutlich, weshalb vorliegend Konstatierungen zur „konkreten Fahrlinie des Angeklagten“, zur Kollisionsgeschwindigkeit, zur Anzahl der Schleudervorgänge, zur Reihenfolge und zur Heftigkeit der Kollisionen mit anderen Fahrzeugen erforderlich gewesen wären.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[10] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E137573

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00143.22D.0223.000

Im RIS seit

15.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20230223_OGH0002_0120OS00143_22D0000_000