[3] Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G* schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G* schlägt fehl.
[4] Der Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter und dritter Fall) zuwider ist es für die Lösung der Schuldfrage nicht entscheidend, ob der Angeklagte die Gefahrensituation durch ein oder zwei Schleudervorgänge („Driftmanöver“) ausgelöst hat. Denn § 176 StGB erfasst jedes Verhalten, das den Gefährdungserfolg in kausaler und objektiv zurechenbarer Weise bewirkt (Hinterhofer/Rosbaud, BT II7 §§ 176, 177 Rz 5). [4] Der Mängelrüge (nominell Ziffer 5, zweiter und dritter Fall) zuwider ist es für die Lösung der Schuldfrage nicht entscheidend, ob der Angeklagte die Gefahrensituation durch ein oder zwei Schleudervorgänge („Driftmanöver“) ausgelöst hat. Denn Paragraph 176, StGB erfasst jedes Verhalten, das den Gefährdungserfolg in kausaler und objektiv zurechenbarer Weise bewirkt (Hinterhofer/Rosbaud, BT II7 Paragraphen 176, 177, Rz 5).
[5] Mit Zeugenangaben dazu, auf wieviele Personen der Angeklagte direkt zufuhr, musste sich das Erstgericht angesichts der Konstatierungen (US 6 f), wonach sich mehrere Gruppen von insgesamt (hier: deutlich) mehr als zehn Personen (zum diesbezüglichen Richtwert vgl Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 176 Rz 4) im Gefahrenradius befanden, wovon zehn Personen ausweichen oder zur Seite springen mussten bzw vom Pkw des Angeklagten nur knapp verfehlt wurden (US 7 f), nicht befassen (Z 5 zweiter Fall). [5] Mit Zeugenangaben dazu, auf wieviele Personen der Angeklagte direkt zufuhr, musste sich das Erstgericht angesichts der Konstatierungen (US 6 f), wonach sich mehrere Gruppen von insgesamt (hier: deutlich) mehr als zehn Personen (zum diesbezüglichen Richtwert vergleiche Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 176, Rz 4) im Gefahrenradius befanden, wovon zehn Personen ausweichen oder zur Seite springen mussten bzw vom Pkw des Angeklagten nur knapp verfehlt wurden (US 7 f), nicht befassen (Ziffer 5, zweiter Fall).
[6] Weshalb es ausgehend davon einer Erörterung von Verfahrensergebnissen zur Intensität des Aufpralls auf andere Pkw bedurft hätte, wird nicht klar.
[7] Die weitere Rüge (nominell Z 5, der Sache nach Z 10) bestreitet mit dem Ziel einer Tatbeurteilung nach § 89 StGB das Vorliegen einer größeren Anzahl von Personen iSd § 176 Abs 1 StGB mit der pauschalen Behauptung, die Insassen des vom Angeklagten gelenkten Pkws seien keiner relevanten Gefahrensituation ausgesetzt gewesen. Aus welchem Grund diese bei einem schleudernden Fahrzeug auf schneeglatter Fahrbahn mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h (US 5, 7 f) nicht gegeben sein soll, erklärt sie solcherart nicht. [7] Die weitere Rüge (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 10,) bestreitet mit dem Ziel einer Tatbeurteilung nach Paragraph 89, StGB das Vorliegen einer größeren Anzahl von Personen iSd Paragraph 176, Absatz eins, StGB mit der pauschalen Behauptung, die Insassen des vom Angeklagten gelenkten Pkws seien keiner relevanten Gefahrensituation ausgesetzt gewesen. Aus welchem Grund diese bei einem schleudernden Fahrzeug auf schneeglatter Fahrbahn mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h (US 5, 7 f) nicht gegeben sein soll, erklärt sie solcherart nicht.
[8] Im Übrigen macht die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht deutlich, weshalb vorliegend Konstatierungen zur „konkreten Fahrlinie des Angeklagten“, zur Kollisionsgeschwindigkeit, zur Anzahl der Schleudervorgänge, zur Reihenfolge und zur Heftigkeit der Kollisionen mit anderen Fahrzeugen erforderlich gewesen wären. [8] Im Übrigen macht die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht deutlich, weshalb vorliegend Konstatierungen zur „konkreten Fahrlinie des Angeklagten“, zur Kollisionsgeschwindigkeit, zur Anzahl der Schleudervorgänge, zur Reihenfolge und zur Heftigkeit der Kollisionen mit anderen Fahrzeugen erforderlich gewesen wären.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.