Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die HHHofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Drach in der Strafsache gegen * S* und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 1 und 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * S* gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 10. Oktober 2023, GZ 12 Hv 48/23i-102, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die HHHofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Drach in der Strafsache gegen * S* und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 4, Ziffer eins und 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * S* gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 10. Oktober 2023, GZ 12 Hv 48/23i-102, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * S* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 1 und 3 SMG schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * S* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 4, Ziffer eins und 3 SMG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* und an anderen Orten von 2019 bis zum 18. Dezember 2020 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 827 Gramm Heroin (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10 %) sowie Kokain in nicht mehr feststellbarer Menge anderen überlassen und verschafft, wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden war, und zwar [2] Danach hat er in W* und an anderen Orten von 2019 bis zum 18. Dezember 2020 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 827 Gramm Heroin (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10 %) sowie Kokain in nicht mehr feststellbarer Menge anderen überlassen und verschafft, wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt worden war, und zwar
1./ indem er von Anfang 2019 bis zum Dezember 2019 insgesamt ca 250 Gramm Heroin an * M* verkaufte und ihm weiters im Jahr 2020 „* D* als 'Kontaktmann' für die Suchtgiftbestellungen vermittelte, von dem der Genannte weitere ca 250 Gramm Heroin bezog“;
2./ bis 4./ von Anfang August 2020 bis zum 18. Dezember 2020 zum gewinnbringenden Verkauf von zumindest 327 Gramm Heroin durch andere – teils im Urteil namentlich genannte – Täter beigetragen, indem er eine Vielzahl von Abnehmern an * D* und an „Läufer“ vermittelte, „Läufern“ den „Zielort“ für die Suchtgiftverkäufe in Österreich mitteilte und entsprechend seiner vorherigen Zusage (US 11) Suchtgifterlöse behob und entgegennahm.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * S*. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * S*.
[4] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit dem Hinweis auf den von den Tatrichtern ausdrücklich gewürdigten Umstand (vgl US 17 f), dass der Zeuge * M* in der Hauptverhandlung abweichend von seinen Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung (vgl ON 2 S 79 ff, insbesondere S 83) aussagte, Heroin nicht direkt vom Beschwerdeführer gekauft zu haben (ON 101 S 9), beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (vgl RIS-Justiz RS0119583). [4] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit dem Hinweis auf den von den Tatrichtern ausdrücklich gewürdigten Umstand vergleiche US 17 f), dass der Zeuge * M* in der Hauptverhandlung abweichend von seinen Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vergleiche ON 2 S 79 ff, insbesondere S 83) aussagte, Heroin nicht direkt vom Beschwerdeführer gekauft zu haben (ON 101 S 9), beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vergleiche RIS-Justiz RS0119583).
[5] Vielmehr wendet sich der Beschwerdeführer nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). [5] Vielmehr wendet sich der Beschwerdeführer nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00143.23F.0111.000
Dokumentnummer
JJT_20240111_OGH0002_0120OS00143_23F0000_000