Der Verfahrensrüge kommt Berechtigung zu.
Wenngleich die Ablehnung von Beweisanträgen, die nicht die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz, sondern nur für die Ausmessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens erhebliche Umstände betreffen, niemals den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 bzw. des § 345 Abs. 1 Z 5 StPO darstellt (siehe Foregger-Serini, StPO2, 289, und Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Nr. 12 a zu § 281 Abs. 1 Z 4 StPO, und die dort zitierte Judikatur), sodaß schon deshalb auf die Rüge der Abweisung des zu Punkt 1.) gestellten Beweisantrages nicht näher eingegangen zu werden braucht, ist die Nichtigkeitsbeschwerde insofern begründet, als sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen zur (möglichst) genauen Klärung des Alkoholisierungsgrades des Beschwerdeführers zur Tatzeit (Punkt 2.) wendet.Wenngleich die Ablehnung von Beweisanträgen, die nicht die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz, sondern nur für die Ausmessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens erhebliche Umstände betreffen, niemals den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO darstellt (siehe Foregger-Serini, StPO2, 289, und Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Nr. 12 a zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, und die dort zitierte Judikatur), sodaß schon deshalb auf die Rüge der Abweisung des zu Punkt 1.) gestellten Beweisantrages nicht näher eingegangen zu werden braucht, ist die Nichtigkeitsbeschwerde insofern begründet, als sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen zur (möglichst) genauen Klärung des Alkoholisierungsgrades des Beschwerdeführers zur Tatzeit (Punkt 2.) wendet.
Daß es sich bei diesem Beweisthema um ein erhebliches handelt, weil es auf die Lösung der Schuldfrage Einfluß üben könnte, ist schon angesichts der auf Tatbegehung im Zustande voller Berauschung lautenden Eventualfrage nicht zweifelhaft. Der vom Schwurgerichtshof in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis vertretenen Meinung, der Beiziehung eines Sachverständigen bedürfe es deshalb nicht, weil die Menge der konsumierten alkoholischen Getränke 'nicht bekannt' sei, lägen doch diesbezüglich vom Angeklagten keine präzisen und von den Zeugen Leopold B und Helmut C unpräzise und widerspruchsvolle Angaben vor (siehe S. 171), kann nicht gefolgt werden. Denn wenn auch der beantragte Sachverständige ohne genaue Kenntnis der konsumierten Alkoholmengen den Blutalkoholgehalt nicht exakt errechnen konnte, so war doch nicht von vornherein die Möglichkeit auszuschließen, daß die Verantwortung des Angeklagten sowie die Angaben der Zeugen C und B über die kritische Zeit vor der Tat in Beziehung auf ein ungefähres Ausmaß und - vor allem - auf die Folgen des Alkoholkonsums, medizinisch fundierte Anhaltspunkte dafür hätte bieten können, ob eine solche Beinträchtigung des Bewußtseins vorlag, daß es dem Beschwerdeführer an der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit mangelte. So gab der Beschwerdeführer an, er sei zur Tatzeit infolge vorangegangenen Konsums von 'ziemlich vielen' alkoholischen Getränken, nämlich 'einigen' - sechs bis sieben großen Flaschen - Bier zwischen 18
und 24 Uhr im 'D-Keller', den er im schon 'ziemlich' betrunkenen Zustand betreten habe (s. S. 146 ff), 'sehr stark alkoholisiert' (S. 39) bzw. 'volltrunken' (S. 146) gewesen, sodaß er beim Tisch eingeschlafen sei und in der Folge Erinnerungslücken gehabt habe (S. 48, 146 ff).
Auch der Zeuge C sprach von einer Tatbegehung im volltrunkenen Zustand (S. 33), ferner davon, daß der Beschwerdeführer beim Tisch eingeschlafen sei und nicht allein habe aufstehen und (zum Tatort) gehen können (S. 156 ff). Der Zeuge B sagte aus, der Beschwerdeführer sei 'sehr stark angesoffen' gewesen (S. 54), allerdings auch, bei ihm (B), C und dem Beschwerdeführer habe keine Alkoholisierung bestanden (S. 35) bzw. 'weiß ich wie stark war keiner betrunken' (S. 164). Die divergierenden Angaben, nämlich jene des Zeugen B beim Untersuchungsrichter, des Zeugen C und des Beschwerdeführers einerseits und jene des Erstgenannten bei der Polizei und in der Hauptverhandlung andererseits waren - im Gegensatz zur (bereits wiedergegebenen) Meinung des Erstgerichtes - kein Hindernis für die Einholung des vom Verteidiger beantragten Sachverständigengutachtens über das Ausmaß bzw. den Grad der Alkoholisierung. Dieses Gutachten hätte nämlich entsprechend den beiden aufgezeigten Aussageversionen auch seinerseits zwei Versionen darstellen können, von denen sich die Geschwornen unter Berücksichtigung und im Zusammenhang mit den zitierten Angaben des Beschwerdeführers und der beiden Zeugen, im Rahmen der ihnen (allein) zustehenden freien Beweiswürdigung allenfalls für eine hätten entscheiden können.
Da somit dem angefochtenen Urteil ein den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 5 StPO verwirklichender Umstand anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß auf die weiteren, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nichtigkeitsgründe eingegangen werden mußte. (Zur Relevanz von Beweisanträgen, von denen nicht von vornherein die Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, daß sie eine weitere Klärung des Sachverhalts herbeiführen, vgl. u.a. SSt 13/89 und EvBl. 1946/226).Da somit dem angefochtenen Urteil ein den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO verwirklichender Umstand anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß auf die weiteren, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nichtigkeitsgründe eingegangen werden mußte. (Zur Relevanz von Beweisanträgen, von denen nicht von vornherein die Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, daß sie eine weitere Klärung des Sachverhalts herbeiführen, vergleiche u.a. SSt 13/89 und EvBl. 1946/226).
Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, daß im Falle behaupteter Volltrunkenheit des Angeklagten zur Tatzeit auch bei Fehlen von Anhaltspunkten dafür, daß die volle Berauschung unverschuldet war, ein Drei-Fragen-Schema, und zwar: Hauptfrage zur Anklagetat, Zusatzfrage nach dem § 11 StGB und Eventualfrage nach dem § 287 StGB, geboten erscheint (vgl. u.a. ÖJZ-LSK 1975/112; zuletzt auch 13 Os 44/78). Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 6 StPO wäre bei Außerachtlassung eines solchen Drei-Fragen-Schemas allerdings nur dann verwirklicht, wenn Anhaltspunkte für eine unverschuldete volle Berauschung gegeben sind. Im erneuerten Verfahren wird - im Sinne der vorstehenden Ausführungen - ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen sein, um den Geschwornen im Rahmen der Beweiswürdigung allenfalls eine weitere Grundlage für die entscheidungswesentliche Beurteilung des beim Beschwerdeführer zur Tatzeit gegeben gewesene Alkoholisierungsgrades zu bieten.Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, daß im Falle behaupteter Volltrunkenheit des Angeklagten zur Tatzeit auch bei Fehlen von Anhaltspunkten dafür, daß die volle Berauschung unverschuldet war, ein Drei-Fragen-Schema, und zwar: Hauptfrage zur Anklagetat, Zusatzfrage nach dem Paragraph 11, StGB und Eventualfrage nach dem Paragraph 287, StGB, geboten erscheint vergleiche u.a. ÖJZ-LSK 1975/112; zuletzt auch 13 Os 44/78). Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO wäre bei Außerachtlassung eines solchen Drei-Fragen-Schemas allerdings nur dann verwirklicht, wenn Anhaltspunkte für eine unverschuldete volle Berauschung gegeben sind. Im erneuerten Verfahren wird - im Sinne der vorstehenden Ausführungen - ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen sein, um den Geschwornen im Rahmen der Beweiswürdigung allenfalls eine weitere Grundlage für die entscheidungswesentliche Beurteilung des beim Beschwerdeführer zur Tatzeit gegeben gewesene Alkoholisierungsgrades zu bieten.