Im Verfahren zu AZ 9 E Vr 867/78 stand die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung sowie die Fällung eines Sachurteiles durch den Einzelrichter mit dem Gesetz nicht im Einklang.Im Verfahren zu AZ 9 E römisch fünf r 867/78 stand die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung sowie die Fällung eines Sachurteiles durch den Einzelrichter mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Im Ergebnis reicht die Strafdrohung des § 133 Abs 2 StGB erster Satz bis zu drei Jahren. Gemäß § 39 StGB kann das Höchstmaß um die Hälfte überschritten werden, wenn der Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, verbüßt hat und nach Vollendung des 18. Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung begeht.Im Ergebnis reicht die Strafdrohung des Paragraph 133, Absatz 2, StGB erster Satz bis zu drei Jahren. Gemäß Paragraph 39, StGB kann das Höchstmaß um die Hälfte überschritten werden, wenn der Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, verbüßt hat und nach Vollendung des 18. Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung begeht.
Diese Voraussetzungen lagen im gegebenen Fall vor:
Der Beschuldigte war am 4. Oktober 1978 bereits 23 Jahre alt und hatte schon zwei Freiheitsstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten, wenn auch nur teilweise verbüßt, wobei bezüglich der ersten durch den rechtskräftigen Widerruf der bedingten Strafnachsicht die Anrechnung der einmonatigen Vorhaft wirksam wurde. Die nach § 8 Abs 3 StPO maßgebliche Strafdrohung des § 133 Abs 2 erster Strafsatz StGB reichte daher bis zu 4 1/2 Jahren Freiheitsstrafe, sodaß zur Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung das Schöffengericht zuständig gewesen wäre. Das über den Strafantrag eingeleitete Verfahren und das gefällte (Sach-)Urteil des Einzelrichters verstoßen gegen die Vorschriften der §§ 13 Abs 2 Z 1, 485 Abs 1 Z 2, 487 und 488 Z 6 StPO In der Hauptverhandlung vor dem nach dem Anklagevorwurf zuständigen Schöffengericht hätte der Beschuldigte (Angeklagte) bei sonstiger Nichtigkeit des (kondemnierenden) Urteils (§ 281 Abs 1 Z 1 lit. a StPO) durch einen Verteidiger vertreten sein müssen (§§ 41 Abs 3, 220 Abs 1, letzter Satz, StPO). Die vorliegende Beeinträchtigung des Johann A in seinen Verteidigungsrechten, da die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen dem (ausschließlich) Schöffengericht obliegen, wenn eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß drei Jahre, nur in den Fällen des § 127 Z 1 und 3 StGB aber fünf Jahre übersteigt, bedeutet nicht nur eine Gesetzesverletzung in den angeführten Bestimmungen der Strafprozeßordnung, sondern gereichte dem Beschuldigten (Angeklagten) auch zum Nachteil, weil die vor dem Schöffengericht notwendige Verteidigung jedenfalls den Nachteil überwiegt, der allenfalls dadurch entstehen könnte, daß bei Durchführung des Verfahrens vor dem Schöffengericht ein höherer Pauschalkostensatz (7.500 S gegenüber 3.000 S), und die Aufwendung allfälliger Mittel für einen Wahlverteidiger entstehen könnte.Der Beschuldigte war am 4. Oktober 1978 bereits 23 Jahre alt und hatte schon zwei Freiheitsstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten, wenn auch nur teilweise verbüßt, wobei bezüglich der ersten durch den rechtskräftigen Widerruf der bedingten Strafnachsicht die Anrechnung der einmonatigen Vorhaft wirksam wurde. Die nach Paragraph 8, Absatz 3, StPO maßgebliche Strafdrohung des Paragraph 133, Absatz 2, erster Strafsatz StGB reichte daher bis zu 4 1/2 Jahren Freiheitsstrafe, sodaß zur Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung das Schöffengericht zuständig gewesen wäre. Das über den Strafantrag eingeleitete Verfahren und das gefällte (Sach-)Urteil des Einzelrichters verstoßen gegen die Vorschriften der Paragraphen 13, Absatz 2, Ziffer eins, 485, Absatz eins, Ziffer 2, 487 und 488 Ziffer 6, StPO In der Hauptverhandlung vor dem nach dem Anklagevorwurf zuständigen Schöffengericht hätte der Beschuldigte (Angeklagte) bei sonstiger Nichtigkeit des (kondemnierenden) Urteils (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, StPO) durch einen Verteidiger vertreten sein müssen (Paragraphen 41, Absatz 3, 220, Absatz eins,, letzter Satz, StPO). Die vorliegende Beeinträchtigung des Johann A in seinen Verteidigungsrechten, da die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen dem (ausschließlich) Schöffengericht obliegen, wenn eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß drei Jahre, nur in den Fällen des Paragraph 127, Ziffer eins und 3 StGB aber fünf Jahre übersteigt, bedeutet nicht nur eine Gesetzesverletzung in den angeführten Bestimmungen der Strafprozeßordnung, sondern gereichte dem Beschuldigten (Angeklagten) auch zum Nachteil, weil die vor dem Schöffengericht notwendige Verteidigung jedenfalls den Nachteil überwiegt, der allenfalls dadurch entstehen könnte, daß bei Durchführung des Verfahrens vor dem Schöffengericht ein höherer Pauschalkostensatz (7.500 S gegenüber 3.000 S), und die Aufwendung allfälliger Mittel für einen Wahlverteidiger entstehen könnte.
Demzufolge hätte der Einzelrichter - anstatt eine Hauptverhandlung anzuordnen - von vornherein gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO die Entscheidung der Ratskammer über seine Unzuständigkeit herbeiführen müssen. Keinesfalls durfte er aber (im hier gegebenen Falle des Unterbleibens der im § 485 Abs 1 Z 2, zweiter Fall StPO vorgesehenen Maßnahme) in der Hauptverhandlung ein Sachurteil fällen;Demzufolge hätte der Einzelrichter - anstatt eine Hauptverhandlung anzuordnen - von vornherein gemäß Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2, StPO die Entscheidung der Ratskammer über seine Unzuständigkeit herbeiführen müssen. Keinesfalls durfte er aber (im hier gegebenen Falle des Unterbleibens der im Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2,, zweiter Fall StPO vorgesehenen Maßnahme) in der Hauptverhandlung ein Sachurteil fällen;
vielmehr wäre er verbunden gewesen, gemäß § 488 Z 6 StPO (mit Urteil) seine Unzuständigkeit auszusprechen.vielmehr wäre er verbunden gewesen, gemäß Paragraph 488, Ziffer 6, StPO (mit Urteil) seine Unzuständigkeit auszusprechen.
Da der (leugnende) Beschuldigte in der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten war, gereichte ihm deren gesetzwidrige Durchführung durch den Einzelrichter schon deshalb zum Nachteil, weil im Verfahren vor dem Schöffengericht Verteidigerzwang bestanden hätte (§ 41 Abs 3 StPO). Gemäß § 292 letzter Satz StPO war daher das Sachurteil des Einzelrichters aufzuheben und gemäß § 486 Abs 2 StPO vorzugehen (vgl. dazu 13 Os 108/75). Demgemäß war die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung wegen Strafe auf diese Entscheidung zu verweisen.Da der (leugnende) Beschuldigte in der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten war, gereichte ihm deren gesetzwidrige Durchführung durch den Einzelrichter schon deshalb zum Nachteil, weil im Verfahren vor dem Schöffengericht Verteidigerzwang bestanden hätte (Paragraph 41, Absatz 3, StPO). Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO war daher das Sachurteil des Einzelrichters aufzuheben und gemäß Paragraph 486, Absatz 2, StPO vorzugehen vergleiche dazu 13 Os 108/75). Demgemäß war die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung wegen Strafe auf diese Entscheidung zu verweisen.
Entgegen dem Antrag der Generalprokuratur war allerdings nicht mit der bloßen Aufhebung des Urteils vorzugehen, sondern darüber hinaus die Unzuständigkeit des Einzelrichters gemäß § 486 Abs 3 StPO, welche sich nach dem Vorgesagten nach der Aktenlage ergibt, auszusprechen und im übrigen dem Erstgericht aufzutragen, dem Gesetze entsprechend, vorzugehen.Entgegen dem Antrag der Generalprokuratur war allerdings nicht mit der bloßen Aufhebung des Urteils vorzugehen, sondern darüber hinaus die Unzuständigkeit des Einzelrichters gemäß Paragraph 486, Absatz 3, StPO, welche sich nach dem Vorgesagten nach der Aktenlage ergibt, auszusprechen und im übrigen dem Erstgericht aufzutragen, dem Gesetze entsprechend, vorzugehen.