Mit dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer die Begründung des Urteils als offenbar unzureichend, weil seine Verantwortung, er habe nur aus Nachlässigkeit, Schlamperei und Unkenntnis der steuerrechtlichen Vorschriften gehandelt, nicht widerlegt werden konnte. Das Erstgericht habe vielmehr nur unzureichend begründet, warum es zur Annahme vorsätzlicher Steuerhinterziehung des Angeklagten gekommen sei.
Dem Urteil haftet jedoch kein Begründungsmangel an. Das Schöffengericht hat sich vielmehr sehr ausführlich mit allen wesentlichen Verfahrensergebnissen auseinandergesetzt und seine auf Grund freier richterlicher Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen eingehend begründet. Es hat insbesonders auch die Verantwortung des Angeklagten, er habe nur aus großer Nachlässigkeit bzw. Schlamperei und Unkenntnis steuerrechtlicher Vorschriften seine Einnahmen für die Jahre 1967 bis 1977 zu niedrig erklärt, gewürdigt und ist zur mängelfrei begründeten überzeugung gekommen, daß der Angeklagte vorsätzlich und keineswegs nur fahrlässig seine Einnahmen in den angeführten Jahren zu niedrig erklärte (s. S. 189 bis 201). Auch mit den Tatsachen, daß der Angeklagte in der Regel keine Betriebsausgaben als Abzugsposten geltend gemacht hat, und daß er seine Steuererklärungen vielfach verspätet abgab, hat sich das Erstgericht ausreichend auseinandergesetzt. Daß der Angeklagte bei Einlösung der Barschecks eine Bestätigung bekam, hat das Schöffengericht gar nicht angenommen, sodaß sich ein Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt. Das Erstgericht hat vielmehr nur im Rahmen der Beweiswürdigung erwogen, daß ein redlicher Kaufmann Erhebungen bei der auszahlenden Stelle (Gemeinde, Sparkasse) anstellen hätte können, wenn er sich nicht mehr an die eingenommenen Beträge erinnern konnte (S. 191). Mit seinem Vorbringen, daß der angenommene Vorsatz, Abgaben zu hinterziehen, völlig sinnlos wäre, versucht der Beschwerdeführer lediglich in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile des Schöffengerichtes unzulässigen und daher unbeachtlichen Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes - die sich im übrigen mit der Lebenserfahrung deckt, daß auch dort wo eine Aufdeckung möglich ist oder droht, Steuerhinterziehungen begangen werden - zu bekämpfen. Aus der Tatsache der jahrelangen Steuerhinterziehung trotz der Gefahr einer Aufdeckung kann auch keineswegs auf eine Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten geschlossen werden, für die auch sonst aus dem Akt keinerlei Anhaltspunkte zu gewinnen sind. Auch der Umstand schließlich, daß in den Jahren 1946 bis 1978 keine Betriebsprüfung beim Angeklagten durchgeführt wurde, kann nicht als ein Indiz gegen den Vorsatz des Angeklagten, Steuern zu hinterziehen, gewertet werden. Das Erstgericht war daher nicht verpflichtet, sich mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten oder dem Umstand näher auseinanderzusetzen, daß jahrelang keine Betriebsprüfung beim Angeklagten vorgenommen wurde.
Mit den Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO geht der Beschwerdeführer nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, sondern von seiner, vom Schöffengericht ausdrücklich abgelehnten Verantwortung, er habe überhaupt keine Steuern hinterziehen wollen, jedenfalls aber nicht schon im Jahre 1967 den Vorsatz gefaßt, die Finanzbehörden in den folgenden Jahren alljährlich zu hintergehen. Das Schöffengericht stellte vielmehr fest, daß der Angeklagte nach einem einheitlichen, auf einen Gesamterfolg in seinen wesentlichen Umrissen gerichteten, schon vor 1967Mit den Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geht der Beschwerdeführer nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, sondern von seiner, vom Schöffengericht ausdrücklich abgelehnten Verantwortung, er habe überhaupt keine Steuern hinterziehen wollen, jedenfalls aber nicht schon im Jahre 1967 den Vorsatz gefaßt, die Finanzbehörden in den folgenden Jahren alljährlich zu hintergehen. Das Schöffengericht stellte vielmehr fest, daß der Angeklagte nach einem einheitlichen, auf einen Gesamterfolg in seinen wesentlichen Umrissen gerichteten, schon vor 1967
gefaßten Vorsatz, in den folgenden Jahren durch unrichtige Steuererklärungen Umsatz- und Einkommensteuer zu hinterziehen, gehandelt hat, wenn auch zur Zeit seines den Gesamtplan zugrunde liegenden Willensentschlusses das genaue Ausmaß des erzielbaren Gesamterfolges noch nicht erkennbar war; ferner, daß die einzelnen Akte (die unrichtigen Steuererklärungen) nur eine sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen dargestellt haben. Es kam zu der Beurteilung, daß die einzelnen an sich selbständigen jährlich wiederkehrenden deliktischen Teilhandlungen unmittelbar zeitlich zusammenhängen, sich nach Gegenstand und Art gegen dasselbe Rechtsgut (die Finanzhoheit des Staates) richten, und daß somit auch nach objektiven Kriterien das deliktischen Verhalte des Angeklagten eine Einheit bildet. Das Erstgericht hat somit zutreffend alle Merkmale eines fortgesetzten Deliktes festgestellt (s. S. 188, 195, 203 d.A.).
Mit seinen, die subjektive Tatseite betreffenden Feststellungen des Erstgerichtes negierenden Ausführungen weicht somit der Angeklagte von den Feststellungen des Erstgerichtes in einer im Verfahren über materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe unzulässigen Weise ab. Die auf § 281 Abs 1 Z. 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zum Teil als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO und zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO zurückzuweisen.Mit seinen, die subjektive Tatseite betreffenden Feststellungen des Erstgerichtes negierenden Ausführungen weicht somit der Angeklagte von den Feststellungen des Erstgerichtes in einer im Verfahren über materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe unzulässigen Weise ab. Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zum Teil als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO und zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.
über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.