Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred K*** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig gesprochen, weil er am 4.September 1985 und am 9.Oktober 1985 in Graz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigte der G***, Real- und Personalkreditbank-AG Graz durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein und durch die bewußte Verschweigung weiterer Verbindlichkeiten zu Handlungen, nämlich der Zuzählung von Darlehen in Höhe von 58.720 S und 34.495 S, insgesamt demnach 93.215 S verleitet hat, die diese am Vermögen in der (restlichen) Höhe von 91.895 S infolge Nichteinhaltung der bedungenen Rückzahlungen schädigte. Über ihn wurde nach § 147 Abs 2 StGB zum Urteil des Jugendgerichtes Graz vom 23.Oktober 1985, GZ 1 U 379/85-6 - mit dem er nach § 198 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde - gemäß §§ 31, 40 StGB eine Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die zweifache Begehung der Tat und den hohen, sich der 100.000 S-Grenze nähernden Schadensbetrag, als mildernd die zu den Tatzeitpunkten bestandene Unbescholtenheit in Verbindung mit dem guten Leumund und die nach Erstattung der Anzeige erfolgte geringfügige Schadensgutmachung.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred K*** des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig gesprochen, weil er am 4.September 1985 und am 9.Oktober 1985 in Graz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigte der G***, Real- und Personalkreditbank-AG Graz durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein und durch die bewußte Verschweigung weiterer Verbindlichkeiten zu Handlungen, nämlich der Zuzählung von Darlehen in Höhe von 58.720 S und 34.495 S, insgesamt demnach 93.215 S verleitet hat, die diese am Vermögen in der (restlichen) Höhe von 91.895 S infolge Nichteinhaltung der bedungenen Rückzahlungen schädigte. Über ihn wurde nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB zum Urteil des Jugendgerichtes Graz vom 23.Oktober 1985, GZ 1 U 379/85-6 - mit dem er nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde - gemäß Paragraphen 31, 40, StGB eine Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die zweifache Begehung der Tat und den hohen, sich der 100.000 S-Grenze nähernden Schadensbetrag, als mildernd die zu den Tatzeitpunkten bestandene Unbescholtenheit in Verbindung mit dem guten Leumund und die nach Erstattung der Anzeige erfolgte geringfügige Schadensgutmachung.
Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung am 17. Dezember 1987, GZ 12 Os 143/87-5, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der wesentliche, dem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden. Mit seiner Berufung beantragt er Herabsetzung der Freiheitsstrafe und Anwendung des § 37 StGB.Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung am 17. Dezember 1987, GZ 12 Os 143/87-5, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der wesentliche, dem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden. Mit seiner Berufung beantragt er Herabsetzung der Freiheitsstrafe und Anwendung des Paragraph 37, StGB.