Es verletzen das Gesetz
1. der Vorgang, dass das Bezirksgericht Bludenz von seinem gemeinsam mit der Strafverfügung vom 21. August 1998, GZ 10 U 272/98a-14, unter Absehen vom Widerruf gefassten Beschluss auf Verlängerung der Probezeit der Jimmy Thomas K***** mit Urteil des Bezirksgerichtes Gröbming vom 13. Dezember 1996, GZ U 49/95-10, gemäß § 43 Abs 1 StGB gewährten bedingten Strafnachsicht nicht unverzüglich dieses Bezirksgericht verständigte, im § 494a Abs 7 StPO;1. der Vorgang, dass das Bezirksgericht Bludenz von seinem gemeinsam mit der Strafverfügung vom 21. August 1998, GZ 10 U 272/98a-14, unter Absehen vom Widerruf gefassten Beschluss auf Verlängerung der Probezeit der Jimmy Thomas K***** mit Urteil des Bezirksgerichtes Gröbming vom 13. Dezember 1996, GZ U 49/95-10, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB gewährten bedingten Strafnachsicht nicht unverzüglich dieses Bezirksgericht verständigte, im Paragraph 494 a, Absatz 7, StPO;
2. die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Gröbming
a) vom 19. Jänner 1999, GZ U 49/95-14, mit dem die im Urteil dieses Gerichtes vom 13. Dezember 1996 verhängte Geldstrafe endgültig nachgesehen wurde, obwohl infolge der zu 1. angeführten Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre noch nicht feststand, dass die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen wird, in dem sich aus § 43 Abs 2 StGB iVm §§ 53 und 56 StGB ergebenden Gebot, die endgültige Strafnachsicht erst nach Ablauf der Probezeit auszusprechen;a) vom 19. Jänner 1999, GZ U 49/95-14, mit dem die im Urteil dieses Gerichtes vom 13. Dezember 1996 verhängte Geldstrafe endgültig nachgesehen wurde, obwohl infolge der zu 1. angeführten Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre noch nicht feststand, dass die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen wird, in dem sich aus Paragraph 43, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraphen 53 und 56 StGB ergebenden Gebot, die endgültige Strafnachsicht erst nach Ablauf der Probezeit auszusprechen;
b) vom 28. Juni 1999, GZ U 49/95-19, mit dem der zu 2a) bezeichnete Beschluss auf endgültige Strafnachsicht aufgehoben wurde, in dem im XX. Hauptstück der Strafprozessordnung verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.b) vom 28. Juni 1999, GZ U 49/95-19, mit dem der zu 2a) bezeichnete Beschluss auf endgültige Strafnachsicht aufgehoben wurde, in dem im römisch zwanzig. Hauptstück der Strafprozessordnung verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.
Der zu 2b) angeführte Beschluss wird aufgehoben.