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Entscheidung 12 Os 143/99×

Entscheidung 12 Os 143/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os143/99 (12Os144/99, 12Os145/99)

Entscheidungsdatum

16.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jimmy Thomas K***** wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG, AZ U 49/95 des Bezirksgerichtes Gröbming, und wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG sowie einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 10 U 272/98a des Bezirksgerichtes Bludenz, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Gröbming vom 19. Jänner 1999, GZ U 49/95-14, und vom 28. Juni 1999, GZ U 49/95-19, sowie einen Vorgang im Verfahren des Bezirksgerichtes Bludenz, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Es verletzen das Gesetz

1. der Vorgang, dass das Bezirksgericht Bludenz von seinem gemeinsam mit der Strafverfügung vom 21. August 1998, GZ 10 U 272/98a-14, unter Absehen vom Widerruf gefassten Beschluss auf Verlängerung der Probezeit der Jimmy Thomas K***** mit Urteil des Bezirksgerichtes Gröbming vom 13. Dezember 1996, GZ U 49/95-10, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB gewährten bedingten Strafnachsicht nicht unverzüglich dieses Bezirksgericht verständigte, im Paragraph 494 a, Absatz 7, StPO;

2. die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Gröbming

a) vom 19. Jänner 1999, GZ U 49/95-14, mit dem die im Urteil dieses Gerichtes vom 13. Dezember 1996 verhängte Geldstrafe endgültig nachgesehen wurde, obwohl infolge der zu 1. angeführten Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre noch nicht feststand, dass die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen wird, in dem sich aus Paragraph 43, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraphen 53 und 56 StGB ergebenden Gebot, die endgültige Strafnachsicht erst nach Ablauf der Probezeit auszusprechen;

b) vom 28. Juni 1999, GZ U 49/95-19, mit dem der zu 2a) bezeichnete Beschluss auf endgültige Strafnachsicht aufgehoben wurde, in dem im römisch zwanzig. Hauptstück der Strafprozessordnung verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.

Der zu 2b) angeführte Beschluss wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Gröbming vom 13. Dezember 1996, GZ U 49/95-10 (rechtskräftig am 19. Dezember 1996), wurde Jimmy Thomas K***** des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt und zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt.

Wegen innerhalb der Probezeit begangener, teils einschlägiger Vergehen verurteilte ihn das Bezirksgericht Bludenz mit Strafverfügung vom 21. August 1998, GZ 10 U 272/98a-14, neuerlich zu einer Geldstrafe und fasste gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zugleich den Beschluss, unter Verzicht auf den Widerruf der im Vorverfahren gewährten bedingten Strafnachsicht die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern. Diese Entscheidung erwuchs am 1. April 1999 in Rechtskraft.

Rechtliche Beurteilung

Der nach Paragraph 494 a, Absatz 7, StPO gebotenen unverzüglichen Verständigung des Bezirksgerichtes Gröbming kam das erkennende Gericht gesetzwidrigerweise erst verspätet, nämlich nach Rechtskraft durch Übermittlung einer am 9. April 1999 abgefertigten Beschlussausfertigung nach.

Darauf ist es zurückzuführen, dass das Bezirksgericht Gröbming in Unkenntnis der Probezeitverlängerung am 19. Jänner 1999 (rechtskräftig) die endgültige Strafnachsicht beschloss. Es hat damit unter Inanspruchnahme einer ihm nicht mehr eröffneten Entscheidungskompetenz gegen Paragraph 43, Absatz 2, StGB verstoßen, weil der Ausspruch endgültiger Strafnachsicht das Fehlen eines Widerrufs voraussetzt. Dieses Erfordernis stand aber im Zeitpunkt der Beschlussfassung infolge - wenn auch nicht rechtskräftiger - Verlängerung der Probezeit und der damit verbundenen Möglichkeit eines späteren Widerrufs nicht fest.

Da sich dieser sohin objektiv gesetzwidrige Beschluss zum Vorteil des Verurteilten auswirkte, hat es insoweit mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden (14 Os 77, 78/98; 12 Os 190, 191/94).

Dem Beschluss des Bezirksgerichtes Bludenz auf Verlängerung der Probezeit wurde damit allerdings nachträglich der Boden entzogen. Es wird daher diesem Gericht obliegen, das Strafregisteramt davon in Kenntnis zu setzen, dass die Probezeitverlängerung durch die zwischenzeitig, wenn auch irrtümlich ausgesprochene endgültige Strafnachsicht gegenstandslos geworden ist.

Das Bezirksgericht Gröbming hat aber auch dadurch gegen das Gesetz verstoßen, dass es den rechtskräftigen Beschluss auf endgültige Strafnachsicht unter Missachtung der mit dieser Entscheidung verbundenen Sperrwirkung als Folge der materiellen Rechtskraft am 28. Juni 1999 aufhob.

In Stattgebung der wegen der dargestellten Gesetzesverletzungen von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher der zuletzt bezeichnete Beschluss aufzuheben und im übrigen die Gesetzesverletzungen spruchgemäß festzustellen.

Anmerkung

E56523 12D01439

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00143.99.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19991216_OGH0002_0120OS00143_9900000_000