Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche und Verfolgungsvorbehalte nach § 263 Abs 3 StPO enthält, wurde der Angeklagte Helmut P***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (I.), sowie der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (II.), der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs l, 84 Abs 3, (in einem Fall - III/1. auch) Abs 2 Z 4 StGB (III/1.-8.), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (IV.), des Betruges nach § 146 StGB (V.) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (VI.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche und Verfolgungsvorbehalte nach Paragraph 263, Absatz 3, StPO enthält, wurde der Angeklagte Helmut P***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB (römisch eins.), sowie der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch zwei.), der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Abs l, 84 Absatz 3,, (in einem Fall - III/1. auch) Absatz 2, Ziffer 4, StGB (III/1.-8.), der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch vier.), des Betruges nach Paragraph 146, StGB (römisch fünf.) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch sechs.) schuldig erkannt.
Darnach hat er zusammengefasst wiedergegeben:
I. in der Zeit vom 16. bis 19. Oktober 2001 in Hohlbach der Maria Z***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bettwäsche, Decken, Handtücher, Matratzenschoner und elf Zylinderschlösser im Wert von ca 1.889,46 EUR durch Öffnen der versperrten Eingangstüre des Wohnhauses mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels oder Öffnen der Tür mittels eines Schraubenziehers oder einer Art Messer, sohin eines nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeuges, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen;römisch eins. in der Zeit vom 16. bis 19. Oktober 2001 in Hohlbach der Maria Z***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bettwäsche, Decken, Handtücher, Matratzenschoner und elf Zylinderschlösser im Wert von ca 1.889,46 EUR durch Öffnen der versperrten Eingangstüre des Wohnhauses mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels oder Öffnen der Tür mittels eines Schraubenziehers oder einer Art Messer, sohin eines nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeuges, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen;
II. am 20. Februar 2004 in Retz die Beamten des Gendarmeriepostens Retz Gruppeninspektor Klaus Po***** und Revierinspektorin Alexandra J***** mit Gewalt, indem er sich den Klaus Po***** an der Oberkleidung fassend zu Boden fallen ließ und ihn dadurch mit sich riss und mit den Armen um sich schlug, an einer Amtshandlung, nämlich der Abwehr weiterer gefährlicher Angriffe auf Michael S***** (§ 2l Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz) und der vorläufigen Verwahrung (§ 175 Abs 1 Z 1 StPO) zu hindern versucht;römisch zwei. am 20. Februar 2004 in Retz die Beamten des Gendarmeriepostens Retz Gruppeninspektor Klaus Po***** und Revierinspektorin Alexandra J***** mit Gewalt, indem er sich den Klaus Po***** an der Oberkleidung fassend zu Boden fallen ließ und ihn dadurch mit sich riss und mit den Armen um sich schlug, an einer Amtshandlung, nämlich der Abwehr weiterer gefährlicher Angriffe auf Michael S***** (Paragraph 2 l, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz) und der vorläufigen Verwahrung (Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zu hindern versucht;
III. in der Zeit vom 9. April 2001 bis zum 20. Februar 2004 durch mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt, nämlich in acht im Spruch (1. bis 8.) individualiserten Angriffen dort genannte Personen am Körper verletzt, wobei er in einem Fall (1.) die Tat an einem Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten beging;römisch drei. in der Zeit vom 9. April 2001 bis zum 20. Februar 2004 durch mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt, nämlich in acht im Spruch (1. bis 8.) individualiserten Angriffen dort genannte Personen am Körper verletzt, wobei er in einem Fall (1.) die Tat an einem Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten beging;
IV. nachgenannte Personen zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar:römisch vier. nachgenannte Personen zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar:
l.) in der Zeit von 17. Mai 2001, 23.30 Uhr bis l8. Mai 2001, 0l.00 Uhr, in Bruck an der Leitha Peter L***** und Mag. Astrid M***** durch die mittelbar gegen deren Arbeitskollegen Franz K***** gerichtete Äußerung: „Der kann sich das Grab gleich neben seiner Frau graben, denn das wird er brauchen. Dem hau ich ein paar Flaschen runter, bis er hin ist" und „Der K***** wird schon schauen, weil ungeschoren kommt mir der nicht davon. Wenn ich den sehe, bringe ich ihn um";
2.) am 21. November 2003 in Retz Ingeborg Sp***** durch die sinngemäße Äußerung „Ich erschlag dich!", wobei er mit seiner Krücke drohend ausholte;
V. am 8. Juli 200l in Graz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Michaela U***** durch die Vorgabe ein zahlungsfähiger und -williger Fahrgast zu sein, zur Vornahme einer Taxifahrt verleitet, wodurch die Genannte um 5,81 EUR an ihrem Vermögen geschädigt wurde;römisch fünf. am 8. Juli 200l in Graz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Michaela U***** durch die Vorgabe ein zahlungsfähiger und -williger Fahrgast zu sein, zur Vornahme einer Taxifahrt verleitet, wodurch die Genannte um 5,81 EUR an ihrem Vermögen geschädigt wurde;
VI. in der Zeit zwischen 7. und 8. September 2001 in Hohlbach dadurch fremde Sachen beschädigt, dass er im Wohnhaus der Maria Z***** das Schloss der Türe zwischen Unter- und Obergeschoss gewaltsam öffnete, wodurch das Schloss total und die Holztäfelung stark beschädigt wurden, und ein Türschloss der Küchentüre gewaltsam aufzwängte.römisch sechs. in der Zeit zwischen 7. und 8. September 2001 in Hohlbach dadurch fremde Sachen beschädigt, dass er im Wohnhaus der Maria Z***** das Schloss der Türe zwischen Unter- und Obergeschoss gewaltsam öffnete, wodurch das Schloss total und die Holztäfelung stark beschädigt wurden, und ein Türschloss der Küchentüre gewaltsam aufzwängte.