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Entscheidung 12 Os 144/08f×

Entscheidung 12 Os 144/08f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os144/08f

Entscheidungsdatum

23.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Seyfettin C***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. August 2008, AZ 17 Bs 213/08k (GZ 420 Hv 1/08i-45 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 29. April 2008, GZ 420 Hv 1/08i-36, wurde Seyfettin C***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Darüber hinaus erfolgte ein Widerrufsbeschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.

Der vom Angeklagten dagegen erhobenen Berufung und Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung keine Folge (ON 45).

Rechtliche Beurteilung

Urteile und Beschlüsse des Berufungsgerichts sind nicht weiter anfechtbar (Paragraph 295, Absatz 3, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung waren daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E89315 12Os144.08f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00144.08F.1023.000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081023_OGH0002_0120OS00144_08F0000_000