Gegen diese Schuldsprüche richten sich die jeweils auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Can C***** und Ramasan A*****, denen keine Berechtigung zukommt.Gegen diese Schuldsprüche richten sich die jeweils auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Can C***** und Ramasan A*****, denen keine Berechtigung zukommt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Can C*****:
Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) berücksichtigten die Tatrichter die nicht zu allen Tatbeteiligten gleich präzisen und insoweit den Beschwerdeführer namentlich nicht belastenden Angaben des Tatopfers Matthias B***** (US 39), schlossen jedoch auf eine Beteiligung des Can C***** am inkriminierten Raubgeschehen aufgrund anderer, im Einzelnen dargestellter Beweisergebnisse (US 37 bis 45). Eine Aktenwidrigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO liegt vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467; Fabrizy StPO10 § 281 Rz 47; RIS-Justiz RS0099431). Mit der Behauptung, aus den Aussagen der Angeklagten und Zeugen könne auf eine unterstützende Beteiligung durch den Rechtsmittelwerber an dem von den Angeklagten Lukas G***** und Christopher S***** als unmittelbare Täter begangenen Raub nicht geschlossen werden, wird ein derartiger Begründungsmangel nicht dargetan. Vielmehr versucht der Nichtigkeitswerber solcherart die Beweiswürdigung der Tatrichter in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) berücksichtigten die Tatrichter die nicht zu allen Tatbeteiligten gleich präzisen und insoweit den Beschwerdeführer namentlich nicht belastenden Angaben des Tatopfers Matthias B***** (US 39), schlossen jedoch auf eine Beteiligung des Can C***** am inkriminierten Raubgeschehen aufgrund anderer, im Einzelnen dargestellter Beweisergebnisse (US 37 bis 45). Eine Aktenwidrigkeit iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, fünfter Fall StPO liegt vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467; Fabrizy StPO10 Paragraph 281, Rz 47; RIS-Justiz RS0099431). Mit der Behauptung, aus den Aussagen der Angeklagten und Zeugen könne auf eine unterstützende Beteiligung durch den Rechtsmittelwerber an dem von den Angeklagten Lukas G***** und Christopher S***** als unmittelbare Täter begangenen Raub nicht geschlossen werden, wird ein derartiger Begründungsmangel nicht dargetan. Vielmehr versucht der Nichtigkeitswerber solcherart die Beweiswürdigung der Tatrichter in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) kritisiert fehlende Feststellungen zu Beitragshandlungen des Beschwerdeführers iSd § 12 dritter Fall StGB, übergeht aber in diesem Zusammenhang die Konstatierungen des erkennenden Gerichts, wonach sämtliche Angeklagten die Absicht hatten, Matthias B***** zu berauben und die unmittelbaren Täter Christopher S***** und Lukas G***** dadurch unterstützten, dass sie hinter ihnen standen und solcherart den Ausgang aus der Nische, in die das Tatopfer gedrängt worden war, versperrten (US 29) sowie Andreas Z*****, welcher Matthias B***** zu Hilfe kommen wollte, verletzten (US 29 und US 41). Damit orientiert sich die Nichtigkeitsbeschwerde nicht an den vorgegebenen Anfechtungspunkten.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) kritisiert fehlende Feststellungen zu Beitragshandlungen des Beschwerdeführers iSd Paragraph 12, dritter Fall StGB, übergeht aber in diesem Zusammenhang die Konstatierungen des erkennenden Gerichts, wonach sämtliche Angeklagten die Absicht hatten, Matthias B***** zu berauben und die unmittelbaren Täter Christopher S***** und Lukas G***** dadurch unterstützten, dass sie hinter ihnen standen und solcherart den Ausgang aus der Nische, in die das Tatopfer gedrängt worden war, versperrten (US 29) sowie Andreas Z*****, welcher Matthias B***** zu Hilfe kommen wollte, verletzten (US 29 und US 41). Damit orientiert sich die Nichtigkeitsbeschwerde nicht an den vorgegebenen Anfechtungspunkten.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ramasan A*****:
Die eine Aktenwidrigkeit behauptende Mängelrüge (Z 5) zeigt nicht auf, inwiefern im Urteil der Inhalt einer Aussage oder Urkunde unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wurde. Mit dem Vorbringen, wonach sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergebe, dass der Rechtsmittelwerber den Andreas Z***** nicht geschlagen habe, versucht der Nichtigkeitswerber lediglich die umfangreichen Erwägungen der Tatrichter zur Täterschaft des Beschwerdeführers (US 37 bis 45) in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung in Frage zu stellen. Im Hinblick auf die von den Tatrichtern vorgenommene umfassende Beweiswürdigung (vgl US 37 bis 45) geht auch der pauschal erhobene Vorwurf einer fehlenden Begründung ins Leere.Die eine Aktenwidrigkeit behauptende Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt nicht auf, inwiefern im Urteil der Inhalt einer Aussage oder Urkunde unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wurde. Mit dem Vorbringen, wonach sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergebe, dass der Rechtsmittelwerber den Andreas Z***** nicht geschlagen habe, versucht der Nichtigkeitswerber lediglich die umfangreichen Erwägungen der Tatrichter zur Täterschaft des Beschwerdeführers (US 37 bis 45) in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung in Frage zu stellen. Im Hinblick auf die von den Tatrichtern vorgenommene umfassende Beweiswürdigung vergleiche US 37 bis 45) geht auch der pauschal erhobene Vorwurf einer fehlenden Begründung ins Leere.
Der weiteren Beschwerde zuwider erwog das Erstgericht die Angaben des Zeugen Patrick W***** (US 39 und 43) und kam auf der Basis der von diesem Zeugen in der Hauptverhandlung dargestellten - vom Beschwerdeführer indes ignorierten - Schilderung des Geschehens (vgl die im Urteil auszugsweise wiedergegebenen Angaben aus S 65 ff in ONDer weiteren Beschwerde zuwider erwog das Erstgericht die Angaben des Zeugen Patrick W***** (US 39 und 43) und kam auf der Basis der von diesem Zeugen in der Hauptverhandlung dargestellten - vom Beschwerdeführer indes ignorierten - Schilderung des Geschehens vergleiche die im Urteil auszugsweise wiedergegebenen Angaben aus S 65 ff in ON
69) zu der Annahme einer Beteiligung des Nichtigkeitswerbers am inkriminierten Raub zum Nachteil des Matthias B*****. Ein erörterungsbedürftiger Widerspruch zwischen den Aussagen dieses Zeugen vor der Polizei und in der Hauptverhandlung wird im insoweit unsubstantiiert gebliebenen Rechtsmittel nicht dargetan. Der Einwand, dass das Vorbringen in der Mängelrüge „vorsichtshalber" auch als Nichtigkeitsgrund iSd § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gerügt wird, entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung.69) zu der Annahme einer Beteiligung des Nichtigkeitswerbers am inkriminierten Raub zum Nachteil des Matthias B*****. Ein erörterungsbedürftiger Widerspruch zwischen den Aussagen dieses Zeugen vor der Polizei und in der Hauptverhandlung wird im insoweit unsubstantiiert gebliebenen Rechtsmittel nicht dargetan. Der Einwand, dass das Vorbringen in der Mängelrüge „vorsichtshalber" auch als Nichtigkeitsgrund iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gerügt wird, entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.