Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Da es bei der gegebenen Sachlage ersichtlich irrelevant ist, wann die Zeugin Glaser die Beschreibung des von ihr beobachteten Täters abgegeben hat, kann die in der Mängelrüge (Z 5) diesbezüglich behauptete Aktenwidrigkeit auf sich beruhen.Da es bei der gegebenen Sachlage ersichtlich irrelevant ist, wann die Zeugin Glaser die Beschreibung des von ihr beobachteten Täters abgegeben hat, kann die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) diesbezüglich behauptete Aktenwidrigkeit auf sich beruhen.
Wenn die Rüge des weiteren der Sache nach eine Unvollständigkeit der Begründung darin zu erblicken vermeint, daß die Aussage des Zeugen L***** in der Hauptverhandlung, der Angeklagte habe sich 20 bis 30 Minuten im Lokal aufgehalten, ein bis zwei Bier getrunken und mit dem Automaten gespielt, mit Stillschweigen übergangen wurde, läßt sie ihrerseits unberücksichtigt, daß der Zeuge Lerch unmittelbar nach der Tat gegenüber den Polizeibeamten B***** und P***** den im Urteil als erwiesen angenommenen Geschehensverlauf - Eintreffen des Angeklagten kurz nach dem Öffnen um 5,00 Uhr; keine Konsumation sondern lediglich Bestellung eines Taxis (Seite 183) - geschildert hatte (siehe Seite 151 f und 156 f), er aber in der Hauptverhandlung mit Sicherheit lediglich wußte, daß das Lokal erst um 5 Uhr früh geöffnet worden sei (und nicht früher), wogegen er nach Gegenüberstellung mit dem Angeklagten bekundete, diesen Mann noch nie gesehen zu haben, er wisse nicht ob der Angeklagte am 4.Juni 1992 in seinem Lokal gewesen sei, er wisse nur mehr, daß an jenem Tag, als die Polizei gekommen sei "ein Mann" im Lokal war, könne aber nicht sagen ob es sich dabei um den Angeklagten handelte, er wisse nur, daß "derjenige" ein Taxi bestellt habe, der Betreffende sei im Gesicht geschwollen gewesen, an eine frisch blutende Verletzung könne er sich nicht erinnern (Seite 168 ff). Da nun mit Sicherheit feststeht, wann der Angeklagte mit dem Taxi daheim eintraf und das Lokal laut L***** mit Gewißheit erst um 5 Uhr Früh öffnete, kann es sich bei dem von L***** geschilderten Mann mit dem geschwollenen Gesicht, der sich nach seinem Eintreffen etwa eine halbe Stunde im Lokal aufhielt und dort mit den Automaten spielte, nicht um den Beschwerdeführer gehandelt haben und konnte sonach eine einläßliche Erörterung der darauf bezüglichen Angaben des Zeugen L***** sanktionslos unterbleiben.
Soweit sich die Mängel- und Tatsachenrüge mit den Indizien befaßt, die das Schöffengericht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugten, ist der Detailerwiderung voranzustellen, daß die von der Zeugin G***** gegebene Personsbeschreibung, die frische Verletzung des Angeklagten bei seiner Betretung durch die Polizei, die an der Mauer festgestellten Gummiabriebspuren, die leichte, beim Angeklagten konstatierte Bauchverletzung und die Übereinstimmung der Blutgruppe des am Tatort gesicherten Blutes mit dem des Angeklagten in ihrem inneren Zusammenhang (§ 258 StPO) gewiß einen denkrichtigen Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten ermöglichten. Einzelne Formulierungen des bekämpften Urteils (etwa "offenbar") vermögen daran ebensowenig etwas zu ändern wie der Umstand, daß die im Urteil einmal kurz gestreiften "Mauerspuren an der Kleidung" in den Akten tatsächlich keine Deckung finden. In Ansehung der Schuhabriebspuren jedoch verkennt die Beschwerde, daß es sich dabei - auch nach der Ansicht des Schöffengerichtes - nicht um eine Spur in Gestalt eines für sich allein tragfähigen Sachbeweises, sondern bloß um ein Indiz handelt, das im Zusammenhang mit den übrigen Prämissen einen nicht ganz außer Acht zu lassenden Beweiswert besitzt. Ähnliches gilt für die Blutgruppenidentität, die bei der konstatierten Häufigkeitsverteilung ersichtlich nicht gänzlich bedeutungslos ist.Soweit sich die Mängel- und Tatsachenrüge mit den Indizien befaßt, die das Schöffengericht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugten, ist der Detailerwiderung voranzustellen, daß die von der Zeugin G***** gegebene Personsbeschreibung, die frische Verletzung des Angeklagten bei seiner Betretung durch die Polizei, die an der Mauer festgestellten Gummiabriebspuren, die leichte, beim Angeklagten konstatierte Bauchverletzung und die Übereinstimmung der Blutgruppe des am Tatort gesicherten Blutes mit dem des Angeklagten in ihrem inneren Zusammenhang (Paragraph 258, StPO) gewiß einen denkrichtigen Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten ermöglichten. Einzelne Formulierungen des bekämpften Urteils (etwa "offenbar") vermögen daran ebensowenig etwas zu ändern wie der Umstand, daß die im Urteil einmal kurz gestreiften "Mauerspuren an der Kleidung" in den Akten tatsächlich keine Deckung finden. In Ansehung der Schuhabriebspuren jedoch verkennt die Beschwerde, daß es sich dabei - auch nach der Ansicht des Schöffengerichtes - nicht um eine Spur in Gestalt eines für sich allein tragfähigen Sachbeweises, sondern bloß um ein Indiz handelt, das im Zusammenhang mit den übrigen Prämissen einen nicht ganz außer Acht zu lassenden Beweiswert besitzt. Ähnliches gilt für die Blutgruppenidentität, die bei der konstatierten Häufigkeitsverteilung ersichtlich nicht gänzlich bedeutungslos ist.
Mit der Behauptung, belastende Äußerungen des Angeklagten ("was wollt ihr mir den nachweisen, ihr könnt mir höchstens eine Sachbeschädigung anhängen"; "jetzt kommst du mir nicht mehr aus") seien jeweils nur von einem Zeugen gehört worden, andere Personen hätten dies nicht zu bestätigen vermocht, wird kein formaler Begründungsmangel in Form einer Unvollständigkeit oder Aktenwidrigkeit behauptet sondern in Wahrheit lediglich der Versuch unternommen, die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu setzen.
Soweit sich die Tatsachenrüge darüber hinaus mit der Beweiskraft der Aussage der Zeugin G***** auseinandersetzt, genügt es ihr zu erwidern, daß darin nichts ins Treffen geführt wird, was Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Qualität, gegen die davon berührten, den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken vermöchte.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) erschöpfen sich zum Teil in prozeßordnungswidrigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung (siehe oben) und setzen sich zum anderen mit der Behauptung, dem Angeklagten könne eine vorsätzliche Körperverletzung nicht zur Last gelegt werden, über die darauf bezüglichen, gegenteiligen Konstatierungen hinweg (Seite 176, 181 und 184).Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und 10) erschöpfen sich zum Teil in prozeßordnungswidrigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung (siehe oben) und setzen sich zum anderen mit der Behauptung, dem Angeklagten könne eine vorsätzliche Körperverletzung nicht zur Last gelegt werden, über die darauf bezüglichen, gegenteiligen Konstatierungen hinweg (Seite 176, 181 und 184).
Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird demnach der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird demnach der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).