Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a, lit b und lit c, 10 und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a,, Litera b und Litera c,, 10 und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 24.April 1996 gestellten Antrages auf ergänzende Vernehmung des Zeugen Dr.L***** zum Beweis dafür, daß der Beschwerdeführer "zu dem Zeitpunkt, wo von Dr.L***** jeweils S 500.000 bzw S 100.000 begehrt wurden, in einem rechtfertigenden Notstand bzw in einem Schuldausschließungsgrund gewesen ist" (443/II), keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte, weil das Erstgericht, abgesehen davon, daß das Thema des Antrages vom Gericht zu beantwortende Rechtsfragen und keine beweisbedürftigen rechtserheblichen Tatsachen betraf, insoweit in Übereinstimmung mit der Verantwortung des Angeklagten, ohnehin davon ausging, daß die in Rede stehenden Geldflüsse von Dr.L***** initiiert wurden und dieser auch verantwortungskonform beurteilten Druck auf den Beschwerdeführer ausüben konnte (US 34), sodaß es auch insoweit an einer wesentlichen Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes mangelt (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 63 a).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 24.April 1996 gestellten Antrages auf ergänzende Vernehmung des Zeugen Dr.L***** zum Beweis dafür, daß der Beschwerdeführer "zu dem Zeitpunkt, wo von Dr.L***** jeweils S 500.000 bzw S 100.000 begehrt wurden, in einem rechtfertigenden Notstand bzw in einem Schuldausschließungsgrund gewesen ist" (443/II), keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte, weil das Erstgericht, abgesehen davon, daß das Thema des Antrages vom Gericht zu beantwortende Rechtsfragen und keine beweisbedürftigen rechtserheblichen Tatsachen betraf, insoweit in Übereinstimmung mit der Verantwortung des Angeklagten, ohnehin davon ausging, daß die in Rede stehenden Geldflüsse von Dr.L***** initiiert wurden und dieser auch verantwortungskonform beurteilten Druck auf den Beschwerdeführer ausüben konnte (US 34), sodaß es auch insoweit an einer wesentlichen Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes mangelt (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 63 a).
Im übrigen konnte angesichts des von vornherein verfehlten Beweisbegehrens die Abweisung des Beweisantrages in der Hauptverhandlung sanktionslos unterbleiben. Die Frage, ob Dr.L***** selbst die Überweisung des in Rede stehenden Betrages von 500.000 S durchführte, ist hingegen von dem in erster Instanz formulierten Beweisantrag nicht umfaßt, weshalb die Rüge in diesem Umfang schon in formeller Hinsicht versagt (Mayrhofer/Rieder aaO § 281 Z 4 E 40, 41).Im übrigen konnte angesichts des von vornherein verfehlten Beweisbegehrens die Abweisung des Beweisantrages in der Hauptverhandlung sanktionslos unterbleiben. Die Frage, ob Dr.L***** selbst die Überweisung des in Rede stehenden Betrages von 500.000 S durchführte, ist hingegen von dem in erster Instanz formulierten Beweisantrag nicht umfaßt, weshalb die Rüge in diesem Umfang schon in formeller Hinsicht versagt (Mayrhofer/Rieder aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 40, 41).
Die unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung (Z 5) der zu A./I./ getroffenen Urteilsfeststellungen, eine Schadensreduktion durch Abzug eines Betrages von insgesamt 287.000 S anstrebenden Beschwerdeausführungen übergehen die vom Erstgericht den bekämpften Urteilsannahmen (US 17, 21, 33) zugrunde gelegte Verantwortung des Angeklagten, wonach er Dr.L***** insgesamt 600.000 S, und zwar 500.000 S in bar und 100.000 S in Form eines Schecks übergeben hat, dieser Zeuge sich darüber hinaus aber noch weitere Beträge von rund 37.000 S und 250.000 S "selbst genommen" hat (191 ff, 196, 428 f/II), weshalb die erstgerichtlichen Wertfeststellungen mängelfrei sind.Die unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung (Ziffer 5,) der zu A./I./ getroffenen Urteilsfeststellungen, eine Schadensreduktion durch Abzug eines Betrages von insgesamt 287.000 S anstrebenden Beschwerdeausführungen übergehen die vom Erstgericht den bekämpften Urteilsannahmen (US 17, 21, 33) zugrunde gelegte Verantwortung des Angeklagten, wonach er Dr.L***** insgesamt 600.000 S, und zwar 500.000 S in bar und 100.000 S in Form eines Schecks übergeben hat, dieser Zeuge sich darüber hinaus aber noch weitere Beträge von rund 37.000 S und 250.000 S "selbst genommen" hat (191 ff, 196, 428 f/II), weshalb die erstgerichtlichen Wertfeststellungen mängelfrei sind.
Die die Ausführungen der Mängelrüge wiederholende, von einem reduzierten Schadensbetrag ausgehende Argumentation der Rechtsrügen (Z 9 lit a, b und c sowie Z 10 - sachlich ausschließlich Z 10), die sohin durchwegs Tatsachenprämissen voraussetzt, die im festgestellten Urteilssachverhalt keine Deckung finden, erweisen sich insoweit nicht als prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Die die Ausführungen der Mängelrüge wiederholende, von einem reduzierten Schadensbetrag ausgehende Argumentation der Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a, b und c sowie Ziffer 10, - sachlich ausschließlich Ziffer 10,), die sohin durchwegs Tatsachenprämissen voraussetzt, die im festgestellten Urteilssachverhalt keine Deckung finden, erweisen sich insoweit nicht als prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Soweit sich der Beschwerdeführer unter Betonung seiner unter anderem durch Dr.L***** herbeigeführten Notlage und Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz auf die Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens (hier: Ablehnung der rechtswidrigen Verfügung über Treuhandgelder) beruft (Z 9 lit b), ist ihm zu entgegnen, daß auch bei befürchteten schwerwiegenden wirtschaftliche Nachteilen Straflosigkeit nach § 10 StGB nur dann in Betracht kommt, wenn (neben weiteren Voraussetzungen) in der Situation des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war. Diese Prämisse liegt aber fallbezogen nicht vor, weil bei den gegebenen Tatmodalitäten den vom Angeklagten befürchteten Repressalien Dris.L***** - wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat (US 34) - auch auf andere Weise, etwa durch Information der Treugeberin oder durch Inanspruchnahme behördlicher Hilfe begegnet werden konnte (SSt 50/69; Leukauf/Steininger Komm3 § 10 RN 17 ff); damit ist aber auch der reklamierten - einen Eingriff in fremdes Rechtsgut als einziges Mittel zur Abwehr des drohenden Nachteils voraussetzenden - Annahme rechtfertigenden Notstandes, die darüber hinaus die - hier nicht aktuelle - Rettung eines eindeutig höherwertigen Rechtsgutes auf Kosten eines geringerwertigen erfordert (Leukauf/Steininger aaO § 3 RN 49 ff), der Boden entzogen.Soweit sich der Beschwerdeführer unter Betonung seiner unter anderem durch Dr.L***** herbeigeführten Notlage und Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz auf die Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens (hier: Ablehnung der rechtswidrigen Verfügung über Treuhandgelder) beruft (Ziffer 9, Litera b,), ist ihm zu entgegnen, daß auch bei befürchteten schwerwiegenden wirtschaftliche Nachteilen Straflosigkeit nach Paragraph 10, StGB nur dann in Betracht kommt, wenn (neben weiteren Voraussetzungen) in der Situation des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war. Diese Prämisse liegt aber fallbezogen nicht vor, weil bei den gegebenen Tatmodalitäten den vom Angeklagten befürchteten Repressalien Dris.L***** - wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat (US 34) - auch auf andere Weise, etwa durch Information der Treugeberin oder durch Inanspruchnahme behördlicher Hilfe begegnet werden konnte (SSt 50/69; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 10, RN 17 ff); damit ist aber auch der reklamierten - einen Eingriff in fremdes Rechtsgut als einziges Mittel zur Abwehr des drohenden Nachteils voraussetzenden - Annahme rechtfertigenden Notstandes, die darüber hinaus die - hier nicht aktuelle - Rettung eines eindeutig höherwertigen Rechtsgutes auf Kosten eines geringerwertigen erfordert (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 3, RN 49 ff), der Boden entzogen.
Auch die Strafbemessungsrüge (Z 11) entbehrt partiell der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie mit der Behauptung fehlerhafter Bewertung einzelner Milderungs- und Erschwerungsgründe der Sache nach lediglich Berufungsgründe, nicht aber geltend macht, daß das Erstgericht bei dem Ausspruch über die Strafe in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hätte. Verfehlt hingegen ist der weitere Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe, indem es - der Sache nach - das Zusammentreffen beider Tatbestände des § 159 Abs 1 StGB (mit einem Verbrechen) als erschwerend wertete, gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, weil dem Angeklagten beide eigenständigen, realkonkurrierenden Deliktsfälle der genannten Gesetzesstelle zur Last fallen.Auch die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) entbehrt partiell der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie mit der Behauptung fehlerhafter Bewertung einzelner Milderungs- und Erschwerungsgründe der Sache nach lediglich Berufungsgründe, nicht aber geltend macht, daß das Erstgericht bei dem Ausspruch über die Strafe in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hätte. Verfehlt hingegen ist der weitere Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe, indem es - der Sache nach - das Zusammentreffen beider Tatbestände des Paragraph 159, Absatz eins, StGB (mit einem Verbrechen) als erschwerend wertete, gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, weil dem Angeklagten beide eigenständigen, realkonkurrierenden Deliktsfälle der genannten Gesetzesstelle zur Last fallen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten unter Anwendung des § 28 StGB nach dem höheren Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wovon es gemäß § 43 a Abs 3 StGB einen Strafteil von achtzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung wertete es (der Sache nach) das Zusammentreffen zweier Vergehen mit einem Verbrechen und die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten als erschwerend, als mildernd hingegen das teilweise abgelegte Geständnis und das Mitverschulden Dris.L*****.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach dem höheren Strafsatz des Paragraph 133, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wovon es gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB einen Strafteil von achtzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung wertete es (der Sache nach) das Zusammentreffen zweier Vergehen mit einem Verbrechen und die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten als erschwerend, als mildernd hingegen das teilweise abgelegte Geständnis und das Mitverschulden Dris.L*****.
Auch die eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren gänzliche bedingte Nachsicht anstrebende Berufung ist nicht berechtigt.
Soweit der Antrag auf schuldangemessene Strafmilderung im wesentlichen damit begründet wird, daß das (teilweise - US 38) abgelegte Geständnis "viel höher und als umfassendes reumütiges" hätte gewertet werden müssen, sowie daß das Mitverschulden Dris.L***** nicht "entsprechend" verwertet worden sei, werden damit für die angestrebte Strafkorrektur ebensowenig hinreichende Grundlagen aufgezeigt, wie mit der (schon im Hinblick auf den zu Punkt B./II./ - Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB - bis 24.April 1996 angenommenen Deliktszeitraum nicht nachvollziehbaren) Behauptung eines "langen deliktsfreien Zeitraumes". Abgesehen davon, daß eine Benachteiligung des Berufungswerbers durch die im angefochtenen Urteil angeführten Strafzumessungsgründe schon deshalb ausscheidet, weil die Wiederholung der Veruntreuungshandlungen und die Fortsetzung beider Tatbilder der fahrlässigen Krida durch längere Zeit vernachlässigt wurden, trägt die ausgesprochene Sanktion den konkreten Straferfordernissen in angemessener Weise Rechnung.Soweit der Antrag auf schuldangemessene Strafmilderung im wesentlichen damit begründet wird, daß das (teilweise - US 38) abgelegte Geständnis "viel höher und als umfassendes reumütiges" hätte gewertet werden müssen, sowie daß das Mitverschulden Dris.L***** nicht "entsprechend" verwertet worden sei, werden damit für die angestrebte Strafkorrektur ebensowenig hinreichende Grundlagen aufgezeigt, wie mit der (schon im Hinblick auf den zu Punkt B./II./ - Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB - bis 24.April 1996 angenommenen Deliktszeitraum nicht nachvollziehbaren) Behauptung eines "langen deliktsfreien Zeitraumes". Abgesehen davon, daß eine Benachteiligung des Berufungswerbers durch die im angefochtenen Urteil angeführten Strafzumessungsgründe schon deshalb ausscheidet, weil die Wiederholung der Veruntreuungshandlungen und die Fortsetzung beider Tatbilder der fahrlässigen Krida durch längere Zeit vernachlässigt wurden, trägt die ausgesprochene Sanktion den konkreten Straferfordernissen in angemessener Weise Rechnung.
In Anbetracht des einschlägig getrübten Vorlebens des Angeklagten und der nach bedingter Strafnachsicht während der Probezeit fortgesetzten strafbaren Handlung (§ 159 Abs 1 Z 2 StGB) ist die Verlängerung der Probezeit geboten, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 2 StGB).In Anbetracht des einschlägig getrübten Vorlebens des Angeklagten und der nach bedingter Strafnachsicht während der Probezeit fortgesetzten strafbaren Handlung (Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) ist die Verlängerung der Probezeit geboten, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraph 53, Absatz 2, StGB).
Seiner Beschwerde gegen den auf § 494 a Abs 6 StPO gestützten Verlängerungsbeschluß war somit gleichfalls der Erfolg zu versagen.Seiner Beschwerde gegen den auf Paragraph 494, a Absatz 6, StPO gestützten Verlängerungsbeschluß war somit gleichfalls der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.