Der Beschwerdeführer rügt zunächst (der Sache nach zum Vorwurf der Hinterziehung von Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftssteuer - Z 9 lit a) zutreffend das Fehlen von Feststellungen, aus denen ableitbar wäre, daß er bei der gegebenen Sachkonstellation (maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens durch "Übernahme des technischen Ablaufes der Firma" - US 4) - befugt oder unbefugt - die Angelegenheiten der Abgabenpflichtigen oder ihres gesetzlichen (satzungsgemäßen) Vertreters - insoweit begriffsessentiell in aktiver Form - den Abgabenbehörden gegenüber wahrgenommen hätte (Leitner, Grundzüge des österr. Finanzstrafrechtes S 134 f; ÖStZ 1988, 214 mwN; Fellner, Komm z FinStrG § 33 Rz 7).Der Beschwerdeführer rügt zunächst (der Sache nach zum Vorwurf der Hinterziehung von Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftssteuer - Ziffer 9, Litera a,) zutreffend das Fehlen von Feststellungen, aus denen ableitbar wäre, daß er bei der gegebenen Sachkonstellation (maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens durch "Übernahme des technischen Ablaufes der Firma" - US 4) - befugt oder unbefugt - die Angelegenheiten der Abgabenpflichtigen oder ihres gesetzlichen (satzungsgemäßen) Vertreters - insoweit begriffsessentiell in aktiver Form - den Abgabenbehörden gegenüber wahrgenommen hätte (Leitner, Grundzüge des österr. Finanzstrafrechtes S 134 f; ÖStZ 1988, 214 mwN; Fellner, Komm z FinStrG Paragraph 33, Rz 7).
Gleiches gilt aber nicht nur für die von der Beschwerde zu Recht
problematisierte Frage des Zeitpunktes der Entstehung der
Umsatzsteuerschuld gemäß § 19 Abs 2 UStG in der zur Tatzeit
geltenden, für den Angeklagten günstigeren Fassung - hier bei
Erbringung von (bloß) Teilleistungen der Bauwirtschaft ohne
vollständige Erfüllung des ihnen zugrundeliegenden Werkvertrages
(Ruppe, Komm z UStG 1994 Rz 153 mwN; AÖF 283/1972, 92/1975; SZ
60/247) - sondern darüber hinaus auch für den Umstand, ob die
Abgabenbehörde in Kenntnis oder Unkenntnis der Entstehung des
Abgabenanspruches war (ON 2 - § 134 BAO, Leitner aaO S 147).
Letztlich ist auch der mit Bezugnahme auf ein - im übrigen im
Hinblick auf die Unvollständigkeit der vorgelegten Akten nicht
überprüfbares - Schreiben des Finanzamtes Klagenfurt (angeblich 201/I) erhobene Einwand des Beschwerdeführers berechtigt, daß die Hinterziehung von Einkommensteuer in der Höhe von 80.696 S aus dem Feststellungssubstrat des bekämpften Urteils nicht ableitbar ist.
Dem Urteil haften somit Feststellungsmängel an, die im bekämpften Umfang ebenso zu seiner Aufhebung führen mußten (§ 285 e StPO), wie gemäß § 290 StPO jener (vorliegend nicht nachvollziehbare) Teil der rechtlichen Tatbenennung als Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (auch) nach § 33 Abs 2 lit a und b FinStrG, der infolge des Fehlens jedweder faktenmäßigen Differenzierung den unan- gefochten gebliebenen Teilkomplex II insoweit miteinschließt. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das darüber hinausgehende Beschwerdevorbringen.Dem Urteil haften somit Feststellungsmängel an, die im bekämpften Umfang ebenso zu seiner Aufhebung führen mußten (Paragraph 285, e StPO), wie gemäß Paragraph 290, StPO jener (vorliegend nicht nachvollziehbare) Teil der rechtlichen Tatbenennung als Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (auch) nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und b FinStrG, der infolge des Fehlens jedweder faktenmäßigen Differenzierung den unan- gefochten gebliebenen Teilkomplex römisch zwei insoweit miteinschließt. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das darüber hinausgehende Beschwerdevorbringen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die (auch den Strafausspruch erfassende) Teilkassierung des angefochtenen Urteils zu verweisen.
Lediglich vollständigkeitshalber sei festgehalten, daß die eingangs dargestellte Verhängung einer Zusatzgeldstrafe mit Bezugnahme auf §§ 31, 40 StGB in Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils grundsätzlich verfehlt ist, weil § 22 Abs 1 FinStrG für den Fall des Zusammentreffens von Finanzvergehen mit gerichtlich strafbaren Handlungen anderer Art - mit an sich nicht übersehbarer, hier dennoch unbeachtet gebliebener Deutlichkeit - die Verhängung gesonderter Strafen (Strafkumulierung) vorsieht.Lediglich vollständigkeitshalber sei festgehalten, daß die eingangs dargestellte Verhängung einer Zusatzgeldstrafe mit Bezugnahme auf Paragraphen 31, 40, StGB in Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils grundsätzlich verfehlt ist, weil Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG für den Fall des Zusammentreffens von Finanzvergehen mit gerichtlich strafbaren Handlungen anderer Art - mit an sich nicht übersehbarer, hier dennoch unbeachtet gebliebener Deutlichkeit - die Verhängung gesonderter Strafen (Strafkumulierung) vorsieht.