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Entscheidung 12 Os 144/97×

Entscheidung 12 Os 144/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os144/97

Entscheidungsdatum

04.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Engelbert S***** wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. August 1997, GZ 14 römisch fünf r 681/94-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch eins "wegen Vergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a und b FinStrG", ferner gemäß Paragraph 290, StPO in der spruchgemäßen rechtlichen Unterstellung der zum Faktenkomplex römisch zwei erfaßten Tathandlungen auch unter Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und b FinStrG sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem (neben dem in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch des Rechtmsittelwerbers auch den rechts- kräftigen Freispruch der Mitangeklagten Viktoria S***** enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Engelbert S***** - soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Relevanz - "des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a und b FinStrG" (richtig: Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG - US 5) schuldig erkannt, (ua auch) weil er (römisch eins.) in den Jahren 1992 und 1993 in Klagenfurt als faktischer Geschäftsführer der E***** BaugesmbH (wie auch zum unangefochten gebliebenen Schuldspruchkomplex römisch zwei. hinsichtlich der angelasteten Hinterziehung von Einkommensteuer zu ergänzen: und als in dieser Funktion unselbständig Erwerbstätiger - US 5, 9) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Nichterklären von Betriebseinnahmen der E***** BaugesmbH eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkte, und zwar

1. der Umsatzsteuer um                        1,265.192 S,

2. der Gewerbesteuer um                         300.440 S,

3. der Körperschaftssteuer um                   644.880 S und

4. der Einkommensteuer um                        80.696 S

(strafbestimmender Wertbetrag insoweit ingesamt: 2,291.208 S); er wurde dafür (und für den Faktenkomplex römisch zwei) gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf insgesamt drei im Spruch näher bezeichnete Urteile des Landesgerichtes Klagenfurt, denen jeweils andere strafbare Handlungen als gerichtlich strafbare Finanzvergehen zugrundeliegen, zu einer "Zusatzgeldstrafe" verurteilt.

Der allein gegen diesen Schuldspruch (Komplex römisch eins) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.

Das Erstgericht traf zum bekämpften Schuld- spruch (ua) folgende Feststellungen:

"Viktoria S***** war bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über die Firma E***** BaugesmbH am 18.2.1994 verantwortliche Geschäftsführerin. Engelbert S***** hatte auf Grund seiner Erfahrungen in der Baubranche maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftstätigkeit der Firma E***** BaugesmbH, wobei er den technischen Ablauf der Firma übernahm und seine Gattin für die Buchhaltung verantwortlich zeichnete.

Im Zuge der am 3.3.1994 bei der Firma E***** BaugesmbH durchgeführten UVA-Prüfung konnte festgestellt werden, daß Betriebseinnahmen über den Zeitraum von September bis Dezember 1993 auf Grund gestellter Ausgangsrechnungen im Gesamtbetrag von 10,296.308 S dem Finanzamt nicht gemeldet und demnach die entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen nicht geleistet worden waren. Die finanzstrafrechtlichen Erhebungen ergaben, daß allein aus einem Bauauftrag von der Firma R***** Einnahmen im Gesamtbetrag von 11,884.000 S erzielt worden waren. Beide Angeklagten haben in den letzten Jahren weder eine Abgabenerklärung noch Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingebracht. Sowohl Engelbert als auch Viktoria S***** war klar, daß die erzielten Einnahmen aus der Geschäftsführung der Firma E***** BaugesmbH dem Finanzamt termingerecht und vollständig offenzulegen waren und einer Versteuerung zugeführt werden mußten.

Der Angeklagte Engelbert S***** hat in der Zeit 1992 aus 1993, über seine Firma verschiedene Bauaufträge durchgeführt, während dieses Zeitraumes jedoch keinerlei Steuererklärungen abgegeben. Ihm war bekannt, daß er verpflichtet ist, Steuererklärungen abzugeben, er tat dies aus dem Grund nicht, da er in der GesmbH Schwarzarbeiter beschäftigte" (US 4 und 5).

"Die Baustelle R***** wurde nie fertiggestellt, da kein Material mehr eingekauft werden konnte, da R***** seine Zahlungen einstellte ..."

(US 7).

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer rügt zunächst (der Sache nach zum Vorwurf der Hinterziehung von Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftssteuer - Ziffer 9, Litera a,) zutreffend das Fehlen von Feststellungen, aus denen ableitbar wäre, daß er bei der gegebenen Sachkonstellation (maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens durch "Übernahme des technischen Ablaufes der Firma" - US 4) - befugt oder unbefugt - die Angelegenheiten der Abgabenpflichtigen oder ihres gesetzlichen (satzungsgemäßen) Vertreters - insoweit begriffsessentiell in aktiver Form - den Abgabenbehörden gegenüber wahrgenommen hätte (Leitner, Grundzüge des österr. Finanzstrafrechtes S 134 f; ÖStZ 1988, 214 mwN; Fellner, Komm z FinStrG Paragraph 33, Rz 7).

Gleiches gilt aber nicht nur für die von der Beschwerde zu Recht

problematisierte Frage des Zeitpunktes der Entstehung der

Umsatzsteuerschuld gemäß § 19 Abs 2 UStG in der zur Tatzeit

geltenden, für den Angeklagten günstigeren Fassung - hier bei

Erbringung von (bloß) Teilleistungen der Bauwirtschaft ohne

vollständige Erfüllung des ihnen zugrundeliegenden Werkvertrages

(Ruppe, Komm z UStG 1994 Rz 153 mwN; AÖF 283/1972, 92/1975; SZ

60/247) - sondern darüber hinaus auch für den Umstand, ob die

Abgabenbehörde in Kenntnis oder Unkenntnis der Entstehung des

Abgabenanspruches war (ON 2 - § 134 BAO, Leitner aaO S 147).

Letztlich ist auch der mit Bezugnahme auf ein - im übrigen im

Hinblick auf die Unvollständigkeit der vorgelegten Akten nicht

überprüfbares - Schreiben des Finanzamtes Klagenfurt (angeblich 201/I) erhobene Einwand des Beschwerdeführers berechtigt, daß die Hinterziehung von Einkommensteuer in der Höhe von 80.696 S aus dem Feststellungssubstrat des bekämpften Urteils nicht ableitbar ist.

Dem Urteil haften somit Feststellungsmängel an, die im bekämpften Umfang ebenso zu seiner Aufhebung führen mußten (Paragraph 285, e StPO), wie gemäß Paragraph 290, StPO jener (vorliegend nicht nachvollziehbare) Teil der rechtlichen Tatbenennung als Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (auch) nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und b FinStrG, der infolge des Fehlens jedweder faktenmäßigen Differenzierung den unan- gefochten gebliebenen Teilkomplex römisch zwei insoweit miteinschließt. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das darüber hinausgehende Beschwerdevorbringen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die (auch den Strafausspruch erfassende) Teilkassierung des angefochtenen Urteils zu verweisen.

Lediglich vollständigkeitshalber sei festgehalten, daß die eingangs dargestellte Verhängung einer Zusatzgeldstrafe mit Bezugnahme auf Paragraphen 31, 40, StGB in Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils grundsätzlich verfehlt ist, weil Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG für den Fall des Zusammentreffens von Finanzvergehen mit gerichtlich strafbaren Handlungen anderer Art - mit an sich nicht übersehbarer, hier dennoch unbeachtet gebliebener Deutlichkeit - die Verhängung gesonderter Strafen (Strafkumulierung) vorsieht.

Anmerkung

E48705 12D01447

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00144.97.1204.000

Dokumentnummer

JJT_19971204_OGH0002_0120OS00144_9700000_000