Die vom Angeklagten allein gegen den oben angeführten Schuldspruch aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten allein gegen den oben angeführten Schuldspruch aus Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) richtet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Ausforschung und Vernehmung des Zeugen Rajko P***** im Wesentlichen „zum Beweis dafür, dass dieser über den Zweck der Darlehenshingabe, nämlich neuerliche Darlehensweiterverleihung Bescheid wusste, auch in keinster Weise in betrügerischer Weise getäuscht wurde und des weiteren Darlehensrückzahlungen über einen Betrag von DM 101.000 bekommen hat" (S 457/V). Sie erweist sich schon deshalb als nicht zielführend, weil eine Beweisaufnahme infolge unbekannten Aufenthalts dieses zuletzt in Deutschland aufhältigen Zeugen (vgl Postfehlbericht ON 108) - auch mangels jedweden Hinweises des Beschwerdeführers - auf unbestimmte Zeit aussichtslos war (Mayerhofer StPO5 § 281 Z 4 E 107a, 109a). Abgesehen davon blieb bei Stellung des Antrags unbeachtet, dass der Zeuge P***** vor dem Untersuchungsrichter in die gegenteilige Richtung weisende Angaben machte (ON 28 in ON 105), weshalb es Sache des Antragstellers gewesen wäre, die Tauglichkeit der begehrten Beweisaufnahme durch zusätzliches konkretisierendes Vorbringen aufzuzeigen (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 Egr 19).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) richtet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Ausforschung und Vernehmung des Zeugen Rajko P***** im Wesentlichen „zum Beweis dafür, dass dieser über den Zweck der Darlehenshingabe, nämlich neuerliche Darlehensweiterverleihung Bescheid wusste, auch in keinster Weise in betrügerischer Weise getäuscht wurde und des weiteren Darlehensrückzahlungen über einen Betrag von DM 101.000 bekommen hat" (S 457/V). Sie erweist sich schon deshalb als nicht zielführend, weil eine Beweisaufnahme infolge unbekannten Aufenthalts dieses zuletzt in Deutschland aufhältigen Zeugen vergleiche Postfehlbericht ON 108) - auch mangels jedweden Hinweises des Beschwerdeführers - auf unbestimmte Zeit aussichtslos war (Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 4, E 107a, 109a). Abgesehen davon blieb bei Stellung des Antrags unbeachtet, dass der Zeuge P***** vor dem Untersuchungsrichter in die gegenteilige Richtung weisende Angaben machte (ON 28 in ON 105), weshalb es Sache des Antragstellers gewesen wäre, die Tauglichkeit der begehrten Beweisaufnahme durch zusätzliches konkretisierendes Vorbringen aufzuzeigen (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, Egr 19).
Letztlich sind Ergänzungen des in der Hauptverhandlung formulierten Beweisthemas - wie hier - in der Rechtsmittelschrift unzulässig (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 Egr 40).Letztlich sind Ergänzungen des in der Hauptverhandlung formulierten Beweisthemas - wie hier - in der Rechtsmittelschrift unzulässig (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, Egr 40).
Die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) vermeint vorerst, es bestehe ein innerer Widerspruch zwischen der für alle Betrugshandlungen getroffenen Konstatierung, der Beschwerdeführer habe sich unter Berücksichtigung seiner angespannten finanziellen Situation entschlossen, mit Bereicherungsvorsatz verschiedene Personen über seine Zahlungsfähigkeit zu täuschen, wobei er sie in ihrem Irrtum über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit bestärkt habe (US 21 f), und den ebenfalls festgestellten Einnahmen des Angeklagten, dem Umstand, dass Exekutionen - im Wesentlichen [S 35/IV] - erst 1995 einsetzten (US 8), die Gesellschaften erst 1993 gegründet wurden, Liegenschaftskäufe erst nach 1995 erfolgten und die Zahlungsunfähigkeit erst zwischen 1992 und 1995 eintrat (US 11). Im Hinblick auf die sowohl im Urteilssatz als auch in den Gründen (US 22 oben) wiedergegebene Überzeugung der Tatrichter, der Angeklagte habe nicht nur seine Zahlungsfähigkeit, sondern auch seine Zahlungswilligkeit vorgespiegelt, kann von einem logischen Widerspruch in der Begründung der subjektiven Tatseite hinsichtlich der Anfang der 90er Jahre verübten Tathandlungen nicht gesprochen werden, genügt doch zur Erfüllung des Betrugstatbestandes die Verwirklichung einer der beiden genannten alternativen Tatbildvarianten.Die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) vermeint vorerst, es bestehe ein innerer Widerspruch zwischen der für alle Betrugshandlungen getroffenen Konstatierung, der Beschwerdeführer habe sich unter Berücksichtigung seiner angespannten finanziellen Situation entschlossen, mit Bereicherungsvorsatz verschiedene Personen über seine Zahlungsfähigkeit zu täuschen, wobei er sie in ihrem Irrtum über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit bestärkt habe (US 21 f), und den ebenfalls festgestellten Einnahmen des Angeklagten, dem Umstand, dass Exekutionen - im Wesentlichen [S 35/IV] - erst 1995 einsetzten (US 8), die Gesellschaften erst 1993 gegründet wurden, Liegenschaftskäufe erst nach 1995 erfolgten und die Zahlungsunfähigkeit erst zwischen 1992 und 1995 eintrat (US 11). Im Hinblick auf die sowohl im Urteilssatz als auch in den Gründen (US 22 oben) wiedergegebene Überzeugung der Tatrichter, der Angeklagte habe nicht nur seine Zahlungsfähigkeit, sondern auch seine Zahlungswilligkeit vorgespiegelt, kann von einem logischen Widerspruch in der Begründung der subjektiven Tatseite hinsichtlich der Anfang der 90er Jahre verübten Tathandlungen nicht gesprochen werden, genügt doch zur Erfüllung des Betrugstatbestandes die Verwirklichung einer der beiden genannten alternativen Tatbildvarianten.
Mit dem Vorbringen, die im Zusammenhang mit den Aktivitäten der „P***** Günther J*****" getroffene Feststellung, es sei dem Angeklagten lediglich um die Provisionen gegangen (US 12), sei unvollständig bzw nicht ausreichend begründet worden (Z 5 zweiter und vierter Fall), wird ein nichtigkeitbegründender Mangel nicht aufgezeigt, weil diese Konstatierung - wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelausführung (S 7 letzter Absatz) selbst einräumt - der Einlassung des Angeklagten entspricht (S 357/V) und daher nicht weiter erörterungsbedürftig war. Im Übrigen kommt dieser Urteilspassage ebensowenig Entscheidungswesentlichkeit zu wie dem Umstand, ob die Darlehensgeber Sicherheiten verlangten, besteht der Schuldvorwurf doch darin, dass der Angeklagte nach der „Loch auf - Loch zu-Methode Darlehen mit dem Wissen aufnahm und es (zumindest billigend) in Kauf nahm, dass er diese nicht mehr zurückzahlen könne" (US 11, 22).Mit dem Vorbringen, die im Zusammenhang mit den Aktivitäten der „P***** Günther J*****" getroffene Feststellung, es sei dem Angeklagten lediglich um die Provisionen gegangen (US 12), sei unvollständig bzw nicht ausreichend begründet worden (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall), wird ein nichtigkeitbegründender Mangel nicht aufgezeigt, weil diese Konstatierung - wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelausführung (S 7 letzter Absatz) selbst einräumt - der Einlassung des Angeklagten entspricht (S 357/V) und daher nicht weiter erörterungsbedürftig war. Im Übrigen kommt dieser Urteilspassage ebensowenig Entscheidungswesentlichkeit zu wie dem Umstand, ob die Darlehensgeber Sicherheiten verlangten, besteht der Schuldvorwurf doch darin, dass der Angeklagte nach der „Loch auf - Loch zu-Methode Darlehen mit dem Wissen aufnahm und es (zumindest billigend) in Kauf nahm, dass er diese nicht mehr zurückzahlen könne" (US 11, 22).
Dem weiteren Vorbringen zur Frage der vom Erstgericht konstatierten Rückkaufverträge, die zwischen den Wohnungskäufern und Darlehensgebern einerseits und dem Angeklagten andererseits abgeschlossen wurden (Z 5 zweiter Fall), zuwider wurden die Angaben der Zeugin Mag. Johanna Sta*****, (S 434/V) und des Zeugen Anton W***** (S 432/V), wonach sich der Angeklagte zum Rückkauf der Wohnungen bei mangelnder Fertigstellung des Objekts verpflichtete, im Urteil sehr wohl erörtert und sohin nicht übergangen (jeweils US 45). Der Zeuge Otto S***** wiederum gab an, dass ihm der Angeklagte die Rückführung der Darlehen nach (zu erwartenden) gewinnbringendem Verkauf der Wohnung zugesagt habe (S 416/V iVm 469/I, US 36). Schließlich versagt auch der Einwand (Z 5 dritter Fall), die zusammenfassende Konstatierung, der Angeklagte habe zur Finanzierung seines Lebensaufwandes und zur Begleichung von Schulden Privatdarlehen aufgenommen, weil eine andere Finanzierung seiner kostspieligen Aktivitäten nicht mehr möglich gewesen sei (US 50), stünde im Widerspruch dazu, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten erst etwa 1996 begonnen hätten, haben die Tatrichter doch dargelegt, die leugnende Einlassung des Angeklagten sei durch das nachvollziehbare und klare Gutachten des Sachverständigen Dr. Fritz K***** widerlegt worden, demzufolge der hohe Geldbedarf 1992 einsetzte (US 11, 53 f). Dieser wird mit dem Einsatz von teurem Fremdkapital (US 53 letzter Absatz) logisch und empirisch einwandfrei begründet, sodass sich das Rechtsmittelvorbringen in einer unzulässigen Kritik an der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung erschöpft.Dem weiteren Vorbringen zur Frage der vom Erstgericht konstatierten Rückkaufverträge, die zwischen den Wohnungskäufern und Darlehensgebern einerseits und dem Angeklagten andererseits abgeschlossen wurden (Ziffer 5, zweiter Fall), zuwider wurden die Angaben der Zeugin Mag. Johanna Sta*****, (S 434/V) und des Zeugen Anton W***** (S 432/V), wonach sich der Angeklagte zum Rückkauf der Wohnungen bei mangelnder Fertigstellung des Objekts verpflichtete, im Urteil sehr wohl erörtert und sohin nicht übergangen (jeweils US 45). Der Zeuge Otto S***** wiederum gab an, dass ihm der Angeklagte die Rückführung der Darlehen nach (zu erwartenden) gewinnbringendem Verkauf der Wohnung zugesagt habe (S 416/V in Verbindung mit 469/I, US 36). Schließlich versagt auch der Einwand (Ziffer 5, dritter Fall), die zusammenfassende Konstatierung, der Angeklagte habe zur Finanzierung seines Lebensaufwandes und zur Begleichung von Schulden Privatdarlehen aufgenommen, weil eine andere Finanzierung seiner kostspieligen Aktivitäten nicht mehr möglich gewesen sei (US 50), stünde im Widerspruch dazu, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten erst etwa 1996 begonnen hätten, haben die Tatrichter doch dargelegt, die leugnende Einlassung des Angeklagten sei durch das nachvollziehbare und klare Gutachten des Sachverständigen Dr. Fritz K***** widerlegt worden, demzufolge der hohe Geldbedarf 1992 einsetzte (US 11, 53 f). Dieser wird mit dem Einsatz von teurem Fremdkapital (US 53 letzter Absatz) logisch und empirisch einwandfrei begründet, sodass sich das Rechtsmittelvorbringen in einer unzulässigen Kritik an der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung erschöpft.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht einerseits Feststellungsmängel zum Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz geltend, räumt jedoch andererseits ein, dass vom Erstgericht ohnehin entsprechende Konstatierungen getroffen wurden (Rechtsmittelausführung S 20 letzter Absatz) und erweist sich demnach als nicht zielführend. Die Tatrichter stellten nämlich fest, dass der Angeklagte die Darlehen mit dem Wissen um seine finanziell dessatröse Situation aufgenommen und ferner auch in Kauf genommen hat, dass er diese nicht mehr zurückzahlen werde können (US 11, 54, 56). Wenn die Rüge teils unter Bezugnahme auf einzelne Fakten darlegt, der Angeklagte habe nicht mit Bereicherungsvorsatz gehandelt, weil er aufgrund verschiedener Einkünfte auf die Rückzahlbarkeit der Darlehen habe vertrauen können, so entfernt sie sich von den beschriebenen konkreten Urteilsannahmen zum (zumindest) bedingten Vorsatz und lässt demgemäß eine gesetzeskonforme Ausführung vermissen. Die teilweisen Darlehensrückführungen haben die Tatrichter aber als nachträgliche Schadensgutmachung in ihre Erwägungen einbezogen (US 57). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht einerseits Feststellungsmängel zum Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz geltend, räumt jedoch andererseits ein, dass vom Erstgericht ohnehin entsprechende Konstatierungen getroffen wurden (Rechtsmittelausführung S 20 letzter Absatz) und erweist sich demnach als nicht zielführend. Die Tatrichter stellten nämlich fest, dass der Angeklagte die Darlehen mit dem Wissen um seine finanziell dessatröse Situation aufgenommen und ferner auch in Kauf genommen hat, dass er diese nicht mehr zurückzahlen werde können (US 11, 54, 56). Wenn die Rüge teils unter Bezugnahme auf einzelne Fakten darlegt, der Angeklagte habe nicht mit Bereicherungsvorsatz gehandelt, weil er aufgrund verschiedener Einkünfte auf die Rückzahlbarkeit der Darlehen habe vertrauen können, so entfernt sie sich von den beschriebenen konkreten Urteilsannahmen zum (zumindest) bedingten Vorsatz und lässt demgemäß eine gesetzeskonforme Ausführung vermissen. Die teilweisen Darlehensrückführungen haben die Tatrichter aber als nachträgliche Schadensgutmachung in ihre Erwägungen einbezogen (US 57). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.