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Entscheidung 12 Os 145/04×

Entscheidung 12 Os 145/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os145/04

Entscheidungsdatum

17.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günther J***** wegen des teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB begangenen Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. April 2004, GZ 9 Hv 3/04v-114, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Günther J***** des teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB begangenen Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (A. 1. bis 17.) sowie der Vergehen nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 2, StGB (B., C.) schuldig erkannt.

Soweit angefochten hat er

A.) „mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die listige Vorgabe, (rück-)zahlungsfähiger- und -williger Darlehensnehmer bzw Kunde zu sein, nachgenannte Personen zu nachangeführten Handlungen verleitet, welche diese in einem 40.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

1. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten in den Jahren 1991 und 1992 in sieben Angriffen Franz M***** zur Hingabe von Darlehen in der Gesamthöhe von 627.000 S (45.565,87 Euro),

2. am 14. Juli 1992 in Graz Rajko P***** zur Hingabe eines Darlehens in der Höhe von 220.000 DM (110.000 Euro),

3. am 14. Juli 1992 in Graz Mirko Ma***** zur Hingabe eines Darlehens in der Höhe von 100.000 DM (50.000 Euro),

4. am 4. November 1992 in Graz Rajko P***** zur Hingabe eines Darlehens in der Höhe von 80.000 DM (40.000 Euro),

5. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende 1993/Anfang 1994 in Graz Eva Be***** unter der (zusätzlichen) Vorgabe, den Betrag als Überbrückungsdarlehen für einen den Ehegatten H***** zu vermittelnden Kredit für kurze Zeit zu benötigen, zur Hingabe eines Darlehens in der Höhe von ca 300.000 S (21.801,85 Euro),

6. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten in den Jahren 1994, 1995 und 1996 in Graz Alfred Hi***** in drei Angriffen zur Hingabe von Darlehen in der Gesamthöhe von 850.000 S (61.771,91 Euro),

7. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten in den Jahren 1994, 1995 und 1996 in Graz in drei Angriffen Gerhard B***** zur Hingabe von Darlehen in der Gesamthöhe von 510.000 S (33.063,15 Euro),

8. am 9. März 1994 in Graz Friedrich und Gisela H***** zur Hingabe eines Darlehens in der Höhe von 500.000 S (36.336,42 Euro), wobei er insbesondere vortäuschte, aus Kreditvermittlungsgeschäften hohe Provisionen zu erwarten, die Darlehensforderung durch Einräumung einer Hypothek auf seiner Liegenschaft EZ ***** sowie Abtretung von Forderungen zu besichern und das Darlehen bis 10. Februar 1995 zu tilgen,

9. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Jahr 1994/Anfang 1995 in Graz in mehreren Angriffen Otto S***** unter der Vorgabe, den Betrag in das gemeinsam betriebene Bauprojekt in Hohlbach zu investieren, zur Übergabe eines Betrages von 250.000 S (21.801,85 Euro),

10. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 1993 Monika St*****, Brigitte Pi***** und Faustina Pi***** zur Hingabe eines Darlehens von 960.000 S (rückzahlbar) längstens binnen eines Jahres bei 10 %iger Verzinsung,

11. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juni 1995 Ing. Karl Ha***** zur Hingabe eines Darlehens in der Höhe von 1,300.000 S (109.009,25 Euro),

12. in Graz Werner F***** durch die Vorspiegelung, die von ihm beim Genannten namens der „V*****" *****gesmbH (später „J *****" *****gesmbH) aufgenommenen und auf der Liegenschaft EZ ***** hypothekarisch sichergestellten Darlehen in der Gesamthöhe von 1,000.000 S zu tilgen, verbunden mit dem Ersuchen, ihm persönlich neuerlich - diesmal unter Wegfall der Besicherung - ein Darlehen zu gewähren, zur Hingabe nachangeführter Darlehen, und zwar

a) am 26. Jänner 1996 von 150.000 S (10.900,93 Euro) rückzahlbar bis 30. September 1996;

  1. Litera b
    am 2. Februar 1996 in der Höhe von 500.000 S (36.336,42 Euro);
  2. Litera c
    am 4. April 1996 in der Höhe von 150.000 S (10.900,93 Euro),
                  13.              zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang 1996 in Graz als Geschäftsführer der „J *****" *****gesmbH Angestellte der Bausparkasse der Österreichischen Sparkassen AG unter Vorlage von mit sich selbst, Otto S*****, Anton W*****, Mag. Johanna Sta***** und Bärbel Rie***** abgeschlossenen Verträgen über den Kauf der erst fertigzustellenden Wohnungen im Objekt H***** unter Verschweigen der Tatsache, dass er mit S*****, W*****, Rie***** und Mag. Sta***** zuvor bereits die Rückabwicklung der Verträge vereinbart hatte, zur Gewährung und Zuzählung von Wohnbaudarlehen in der Gesamthöhe von 3,156.350 S (229.380,90 Euro), Schaden 54.303 Euro,
...
...,
wobei er die als schweren Betrug zu qualifizierenden Handlungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen."

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten allein gegen den oben angeführten Schuldspruch aus Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) richtet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Ausforschung und Vernehmung des Zeugen Rajko P***** im Wesentlichen „zum Beweis dafür, dass dieser über den Zweck der Darlehenshingabe, nämlich neuerliche Darlehensweiterverleihung Bescheid wusste, auch in keinster Weise in betrügerischer Weise getäuscht wurde und des weiteren Darlehensrückzahlungen über einen Betrag von DM 101.000 bekommen hat" (S 457/V). Sie erweist sich schon deshalb als nicht zielführend, weil eine Beweisaufnahme infolge unbekannten Aufenthalts dieses zuletzt in Deutschland aufhältigen Zeugen vergleiche Postfehlbericht ON 108) - auch mangels jedweden Hinweises des Beschwerdeführers - auf unbestimmte Zeit aussichtslos war (Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 4, E 107a, 109a). Abgesehen davon blieb bei Stellung des Antrags unbeachtet, dass der Zeuge P***** vor dem Untersuchungsrichter in die gegenteilige Richtung weisende Angaben machte (ON 28 in ON 105), weshalb es Sache des Antragstellers gewesen wäre, die Tauglichkeit der begehrten Beweisaufnahme durch zusätzliches konkretisierendes Vorbringen aufzuzeigen (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, Egr 19).

Letztlich sind Ergänzungen des in der Hauptverhandlung formulierten Beweisthemas - wie hier - in der Rechtsmittelschrift unzulässig (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, Egr 40).

Die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) vermeint vorerst, es bestehe ein innerer Widerspruch zwischen der für alle Betrugshandlungen getroffenen Konstatierung, der Beschwerdeführer habe sich unter Berücksichtigung seiner angespannten finanziellen Situation entschlossen, mit Bereicherungsvorsatz verschiedene Personen über seine Zahlungsfähigkeit zu täuschen, wobei er sie in ihrem Irrtum über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit bestärkt habe (US 21 f), und den ebenfalls festgestellten Einnahmen des Angeklagten, dem Umstand, dass Exekutionen - im Wesentlichen [S 35/IV] - erst 1995 einsetzten (US 8), die Gesellschaften erst 1993 gegründet wurden, Liegenschaftskäufe erst nach 1995 erfolgten und die Zahlungsunfähigkeit erst zwischen 1992 und 1995 eintrat (US 11). Im Hinblick auf die sowohl im Urteilssatz als auch in den Gründen (US 22 oben) wiedergegebene Überzeugung der Tatrichter, der Angeklagte habe nicht nur seine Zahlungsfähigkeit, sondern auch seine Zahlungswilligkeit vorgespiegelt, kann von einem logischen Widerspruch in der Begründung der subjektiven Tatseite hinsichtlich der Anfang der 90er Jahre verübten Tathandlungen nicht gesprochen werden, genügt doch zur Erfüllung des Betrugstatbestandes die Verwirklichung einer der beiden genannten alternativen Tatbildvarianten.

Mit dem Vorbringen, die im Zusammenhang mit den Aktivitäten der „P***** Günther J*****" getroffene Feststellung, es sei dem Angeklagten lediglich um die Provisionen gegangen (US 12), sei unvollständig bzw nicht ausreichend begründet worden (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall), wird ein nichtigkeitbegründender Mangel nicht aufgezeigt, weil diese Konstatierung - wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelausführung (S 7 letzter Absatz) selbst einräumt - der Einlassung des Angeklagten entspricht (S 357/V) und daher nicht weiter erörterungsbedürftig war. Im Übrigen kommt dieser Urteilspassage ebensowenig Entscheidungswesentlichkeit zu wie dem Umstand, ob die Darlehensgeber Sicherheiten verlangten, besteht der Schuldvorwurf doch darin, dass der Angeklagte nach der „Loch auf - Loch zu-Methode Darlehen mit dem Wissen aufnahm und es (zumindest billigend) in Kauf nahm, dass er diese nicht mehr zurückzahlen könne" (US 11, 22).

Dem weiteren Vorbringen zur Frage der vom Erstgericht konstatierten Rückkaufverträge, die zwischen den Wohnungskäufern und Darlehensgebern einerseits und dem Angeklagten andererseits abgeschlossen wurden (Ziffer 5, zweiter Fall), zuwider wurden die Angaben der Zeugin Mag. Johanna Sta*****, (S 434/V) und des Zeugen Anton W***** (S 432/V), wonach sich der Angeklagte zum Rückkauf der Wohnungen bei mangelnder Fertigstellung des Objekts verpflichtete, im Urteil sehr wohl erörtert und sohin nicht übergangen (jeweils US 45). Der Zeuge Otto S***** wiederum gab an, dass ihm der Angeklagte die Rückführung der Darlehen nach (zu erwartenden) gewinnbringendem Verkauf der Wohnung zugesagt habe (S 416/V in Verbindung mit 469/I, US 36). Schließlich versagt auch der Einwand (Ziffer 5, dritter Fall), die zusammenfassende Konstatierung, der Angeklagte habe zur Finanzierung seines Lebensaufwandes und zur Begleichung von Schulden Privatdarlehen aufgenommen, weil eine andere Finanzierung seiner kostspieligen Aktivitäten nicht mehr möglich gewesen sei (US 50), stünde im Widerspruch dazu, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten erst etwa 1996 begonnen hätten, haben die Tatrichter doch dargelegt, die leugnende Einlassung des Angeklagten sei durch das nachvollziehbare und klare Gutachten des Sachverständigen Dr. Fritz K***** widerlegt worden, demzufolge der hohe Geldbedarf 1992 einsetzte (US 11, 53 f). Dieser wird mit dem Einsatz von teurem Fremdkapital (US 53 letzter Absatz) logisch und empirisch einwandfrei begründet, sodass sich das Rechtsmittelvorbringen in einer unzulässigen Kritik an der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung erschöpft.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht einerseits Feststellungsmängel zum Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz geltend, räumt jedoch andererseits ein, dass vom Erstgericht ohnehin entsprechende Konstatierungen getroffen wurden (Rechtsmittelausführung S 20 letzter Absatz) und erweist sich demnach als nicht zielführend. Die Tatrichter stellten nämlich fest, dass der Angeklagte die Darlehen mit dem Wissen um seine finanziell dessatröse Situation aufgenommen und ferner auch in Kauf genommen hat, dass er diese nicht mehr zurückzahlen werde können (US 11, 54, 56). Wenn die Rüge teils unter Bezugnahme auf einzelne Fakten darlegt, der Angeklagte habe nicht mit Bereicherungsvorsatz gehandelt, weil er aufgrund verschiedener Einkünfte auf die Rückzahlbarkeit der Darlehen habe vertrauen können, so entfernt sie sich von den beschriebenen konkreten Urteilsannahmen zum (zumindest) bedingten Vorsatz und lässt demgemäß eine gesetzeskonforme Ausführung vermissen. Die teilweisen Darlehensrückführungen haben die Tatrichter aber als nachträgliche Schadensgutmachung in ihre Erwägungen einbezogen (US 57). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E76379 12Os145.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00145.04.0217.000

Dokumentnummer

JJT_20050217_OGH0002_0120OS00145_0400000_000