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Entscheidung 12 Os 145/05y×

Entscheidung 12 Os 145/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os145/05y

Entscheidungsdatum

23.02.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Popelka als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt P***** und Jallo M***** (alias Camara O***** oder L*****) wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4. Oktober 2005, GZ 5 Hv 122/05s-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil - das im Übrigen unberührt bleibt - im Schuldspruch des Jallo M***** B 1, somit auch im den Genannten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte M***** auf die Kassation des Strafausspruches verwiesen.

Dem Angeklagten fallen die auf den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche des Kurt P***** enthält - wurde Jallo M***** der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, erster Fall SMG (B) schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, indem er zu nachstehenden Zeiten folgende Mengen an Suchtgiften den nachangeführten Personen gewinnbringend verkaufte, und zwar

1. in den Jahren 2002 und 2003 zumindest 70 Gramm Heroin an Sambu S*****,

  1. Ziffer 2
    im November 2002 zumindest 0,7 Gramm Heroin an Thomas Pi*****,
  2. Ziffer 3
    im Zeitraum Februar 2005 bis April 2005 zumindest 161 Gramm Heroin an Sonja Sch*****,
                  4.              im Zeitraum Februar 2005 bis April 2005 zumindest 35 Gramm Heroin und zumindest 10 Gramm Marihuana an Hannes H*****,
                  5.              im Zeitraum Dezember 2004 bis April 2005 zumindest 70 Gramm Heroin und zumindest 4 bis 5 Gramm Kokain an Florian Z*****,
                  6.              im Zeitraum März 2005 bis April 2005 zumindest 10 Gramm Heroin und zumindest 2 Gramm Kokain an Michael T*****,
                  7.              im Zeitraum Februar 2005 bis März 2005 zumindest 21 Gramm Heroin an Marco Th*****,
                  8.              im Zeitraum Februar 2005 bis März 2005 zumindest 10 Gramm Heroin und 2,8 Gramm Kokain an Steven R*****,
                  9.              im Zeitraum März 2005 bis Juni 2005 zumindest 21 Gramm Heroin oder Kokain an Kurt P*****.
Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sie allerdings (der Sache nach Ziffer 10,) Feststellungen zur Reinsubstanz der tatverfangenen Suchtgifte vermisst, war sie zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), weil sie die diesbezüglichen (wenngleich erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffenen faktischen) Urteilsannahmen US 13 [in den Ausfertigungen US 12] prozessordnungswidrig übergeht.

Die Mängelrüge zum Schuldspruch B 1 wendet jedoch zutreffend ein, dass die Begründung der Weitergabe von Heroin an Sambu S***** mit Nichtigkeit behaftet ist:

Der Beschwerdeführer hatte diese stets geleugnet (S 149, 275a/I, 420/II). S***** machte zwar vor der Polizei „Camara O*****" belastende Angaben (S 323, 339, 359/I), behauptete vor Gericht hingegen kontinuierlich, den (ihm gegenübergestellten) Angeklagten M***** nicht zu kennen (S 11, 429/II). Bei einer solchen durch Widersprüche geprägten Beweislage genügt die bloße Erwähnung des Namens des Zeugen als Begründung für den Schuldspruch B 1 (US 10, 11) nicht dem Gebot des Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.

Dieser war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die unumgängliche teilweise Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285 e, StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E79916 12Os145.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00145.05Y.0223.000

Dokumentnummer

JJT_20060223_OGH0002_0120OS00145_05Y0000_000