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Entscheidung 12 Os 145/07a×

Entscheidung 12 Os 145/07a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os145/07a

Entscheidungsdatum

13.12.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Lässig, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Fuchs als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärts Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz N***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 20. Juni 2007, GZ 12 Hv 161/06i-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz N***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 3. März 2003 in Eisenstadt im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten Anna N***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag unrechtmäßig zu bereichern, Organe des Bezirksgerichtes Eisenstadt durch Täuschung über Tatsachen und Benützung einer falschen Urkunde, nämlich über die Echtheit des Testaments vom 16. November 2001 der am 7. Jänner 2003 verstorbenen Maria N*****, indem Anna N***** das Testament nachmachte und Franz N***** es dem Notar übergab, zur Einantwortung des Nachlasses in Höhe von 100.000 Euro an Franz N***** als Universalerben, somit zu einer Handlung zu verleiten versucht, die den rechtmäßigen Erben Helmut N***** an seinem Vermögen schädigen sollte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge behauptet eine offenbar unzureichende Begründung in Bezug auf das festgestellte Zusammenwirken des Angeklagten mit der angesondert verfolgten Anna N*****. Inhaltlich versucht der Beschwerdeführer die Erwägungen der Tatrichter zu einem Zusammenwirken der das Testament fälschenden Mutter des Angeklagten und dem Beschwerdeführer vergleiche US 12) in Frage zu stellen, indem er mit spekulativen Überlegungen zu „naheliegenderen" Schlussfolgerungen eine Alleintäterschaft von Anna N***** in den Raum stellt. Solcherart zeigt er aber nicht auf, weshalb die konträre Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes den Gesetzen logischen Denkens oder allgemeiner Lebenserfahrung widersprechen würde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E89512 12Os145.07a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00145.07A.1213.000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20071213_OGH0002_0120OS00145_07A0000_000