Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl.
Der Einwand der Mängelrüge, die Urteilsannahme, Sabrina P***** sei aufgrund seelischer Störungen unfähig gewesen, die Bedeutung des Vorgangs (einer geschlechtlichen Handlung) einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, stehe in einem - im Sinn der Z 5 zweiter Fall erörterungsbedürftigen - Widerspruch zu den Gutachten von Prim. Univ.-Prof. Dr. Reinhard H***** und Dr. Hans-Peter O*****, seien diese doch lediglich von einer leichten Behinderung bzw Intelligenzminderung ausgegangen, vernachlässigt das weitere Ergebnis der Expertise Dris. H*****, wonach die Genannte nicht in der Lage war, die Bedeutung geschlechtlicher Handlungen einzusehen (S 233/II, US 13), und den Umstand, dass die vom Erstgericht sehr wohl berücksichtigten (US 8) Begutachtungen durch Dr. O***** keinerlei Ausführungen zur Einsichtsfähigkeit des Tatopfers in sexualbezogene Vorgänge enthalten (S 437 ff/I).Der Einwand der Mängelrüge, die Urteilsannahme, Sabrina P***** sei aufgrund seelischer Störungen unfähig gewesen, die Bedeutung des Vorgangs (einer geschlechtlichen Handlung) einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, stehe in einem - im Sinn der Ziffer 5, zweiter Fall erörterungsbedürftigen - Widerspruch zu den Gutachten von Prim. Univ.-Prof. Dr. Reinhard H***** und Dr. Hans-Peter O*****, seien diese doch lediglich von einer leichten Behinderung bzw Intelligenzminderung ausgegangen, vernachlässigt das weitere Ergebnis der Expertise Dris. H*****, wonach die Genannte nicht in der Lage war, die Bedeutung geschlechtlicher Handlungen einzusehen (S 233/II, US 13), und den Umstand, dass die vom Erstgericht sehr wohl berücksichtigten (US 8) Begutachtungen durch Dr. O***** keinerlei Ausführungen zur Einsichtsfähigkeit des Tatopfers in sexualbezogene Vorgänge enthalten (S 437 ff/I).
Da dem Schuldspruch ausschließlich die mangelnde Diskretions- und Dispositionsfähigkeit der Sabrina P***** in Ansehung geschlechtlicher Handlungen zugrundeliegt, waren die Tatrichter nicht gehalten, auf deren von der Beschwerde aus der Aussage der Genannten im Rahmen ihrer kontradiktorischen Vernehmung abgeleitete Wehrhaftigkeit einzugehen.
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Mit Tatsachenrüge sollen nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen über entscheidende Tatsachen, das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände (nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen) verhindert werden. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Der formelle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Mit Tatsachenrüge sollen nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen über entscheidende Tatsachen, das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände (nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen) verhindert werden. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Mit der Wiedergabe isoliert herausgegriffener Passagen der Aussagen der Zeuginnen Sabrina P***** und Selina A***** und der bloßen Behauptung nicht näher bezeichneter Widersprüche in den Angaben der Kathrin S***** vermag die Tatsachenrüge keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung des Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584). Indem er behauptet, die Kinder seien nicht seiner, sondern lediglich der Aufsicht seiner allein beim Verein V***** in Bregenz angestellten Ehegattin unterstanden, wendet sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) gegen die Annahme des tateinheitlichen Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB. Er vernachlässigt jedoch die vom Erstgericht festgestellte Tatbegehung unter Ausnützung seiner Stellung als „de-facto-Vater", Erzieher und Aufsichtsperson (US 6 f, 9 f) und leitet überdies nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab, weshalb ein derartiges Verhalten einer Subsumtion unter den genannten Tatbestand nicht genügen sollte (vgl Schick in WK² § 212 Rz 5). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung des Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584). Indem er behauptet, die Kinder seien nicht seiner, sondern lediglich der Aufsicht seiner allein beim Verein V***** in Bregenz angestellten Ehegattin unterstanden, wendet sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) gegen die Annahme des tateinheitlichen Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. Er vernachlässigt jedoch die vom Erstgericht festgestellte Tatbegehung unter Ausnützung seiner Stellung als „de-facto-Vater", Erzieher und Aufsichtsperson (US 6 f, 9 f) und leitet überdies nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab, weshalb ein derartiges Verhalten einer Subsumtion unter den genannten Tatbestand nicht genügen sollte vergleiche Schick in WK² Paragraph 212, Rz 5). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.