Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hauer im Verfahren zur Unterbringung des Gregor P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 10. September 2019, GZ 29 Hv 48/19m-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hauer im Verfahren zur Unterbringung des Gregor P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 10. September 2019, GZ 29 Hv 48/19m-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Gregor P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Gregor P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.
Danach hat er am 21. April 2019 in E***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich eines Asperger-Syndroms mit bestehenden paranoid-psychotischen Tendenzen, an fremden Sachen ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, indem er in einem Kellerraum des Hauses seiner Großeltern in der G***** mehrere trockene Handtücher, neben welchen sich ein zur Hälfte gefüllter Benzinkanister befand, durch Entzünden mit einem Streichholz in Brand setzte, und sich in dem Kellerraum in Nähe der Brandquelle neben diversen motorbetriebenen Geräten, wobei es infolge Entdeckens des Brandes und des rechtzeitigen Einschreitens der Feuerwehr beim Versuch blieb, somit eine Tat begangen, die als Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.Danach hat er am 21. April 2019 in E***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich eines Asperger-Syndroms mit bestehenden paranoid-psychotischen Tendenzen, an fremden Sachen ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, indem er in einem Kellerraum des Hauses seiner Großeltern in der G***** mehrere trockene Handtücher, neben welchen sich ein zur Hälfte gefüllter Benzinkanister befand, durch Entzünden mit einem Streichholz in Brand setzte, und sich in dem Kellerraum in Nähe der Brandquelle neben diversen motorbetriebenen Geräten, wobei es infolge Entdeckens des Brandes und des rechtzeitigen Einschreitens der Feuerwehr beim Versuch blieb, somit eine Tat begangen, die als Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen schlägt fehl.Die dagegen auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen schlägt fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) spricht mit ihrer Kritik einer offenbar unzureichenden Begründung der Konstatierungen zum Einsatz der Feuerwehr keinen entscheidenden Umstand an. Denn in Bezug auf die vorliegenden, eine versuchte Brandstiftung tragenden Tatsachenannahmen des Schöffengerichts spielt es keine Rolle, ob der vom Betroffenen gelegte Brand leicht oder schwer zu löschen war. Im Übrigen haben sich die Tatrichter – der weiteren Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) zuwider – mit den Angaben der Zeugin Elfriede L***** zu ihren Wahrnehmungen in Bezug auf den Löscheinsatz ohnedies auseinandergesetzt (vgl US 7).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) spricht mit ihrer Kritik einer offenbar unzureichenden Begründung der Konstatierungen zum Einsatz der Feuerwehr keinen entscheidenden Umstand an. Denn in Bezug auf die vorliegenden, eine versuchte Brandstiftung tragenden Tatsachenannahmen des Schöffengerichts spielt es keine Rolle, ob der vom Betroffenen gelegte Brand leicht oder schwer zu löschen war. Im Übrigen haben sich die Tatrichter – der weiteren Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider – mit den Angaben der Zeugin Elfriede L***** zu ihren Wahrnehmungen in Bezug auf den Löscheinsatz ohnedies auseinandergesetzt vergleiche US 7).
Ebensowenig blieb die Einlassung des Betroffenen unerörtert, wonach er das Feuer zum Ausräuchern von Milben habe entfachen wollen (vgl US 3, 5). Dass der Schöffensenat dennoch von vorsätzlichem Handeln in Bezug auf eine Brandstiftung ausging, stellt einen Akt freier Beweiswürdigung dar, den der Beschwerdeführer (nominell gestützt auf Z 5 und 5a) lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung in Frage zu stellen sucht.Ebensowenig blieb die Einlassung des Betroffenen unerörtert, wonach er das Feuer zum Ausräuchern von Milben habe entfachen wollen vergleiche US 3, 5). Dass der Schöffensenat dennoch von vorsätzlichem Handeln in Bezug auf eine Brandstiftung ausging, stellt einen Akt freier Beweiswürdigung dar, den der Beschwerdeführer (nominell gestützt auf Ziffer 5 und 5 a) lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung in Frage zu stellen sucht.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich in der bloßen Behauptung eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen zur objektiven Tatseite, nimmt aber insoweit prozessordnungswidrig nicht am festgestellten Sachverhalt Maß (vgl US 3 ff).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erschöpft sich in der bloßen Behauptung eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen zur objektiven Tatseite, nimmt aber insoweit prozessordnungswidrig nicht am festgestellten Sachverhalt Maß vergleiche US 3 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00145.19V.0120.000
Dokumentnummer
JJT_20200120_OGH0002_0120OS00145_19V0000_000