[3] Die dagegen aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Die Subsumtionsrüge erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, das Erstgericht hätte den Angeklagten „lediglich wegen gefährlicher Drohung verurteilen dürfen“. Dabei lässt der Beschwerdeführer allerdings prozessordnungswidrig die Konstatierung außer Acht, wonach Leo P***** dem Andrei-Ionut B*****, der ihm die Geldbörse samt 130 Euro Bargeld aus der Hand gerissen hatte, hinterherrannte, um diesem die Beute wieder abzunehmen (US 4); ferner jene, wonach der Angeklagte mit vorgefasstem Vorsatz handelte, dass die Sachwegnahme nicht ohne Gewaltanwendung oder ohne Einsatz einer Drohung im Sinn des § 142 Abs 1 StGB vonstattengehen würde (US 5). Aus welchem Grund im darauf folgenden Verhalten des Angeklagten kein zum Bruch des weiterhin bestehenden Mitgewahrsams des Opfers führendes Abnötigen einer fremden Sache zu erblicken sein soll (vgl Eder-Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 9 f; Fabrizy StGB13 § 142 Rz 6), erklärt das Rechtsmittel nicht. [4] Die Subsumtionsrüge erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, das Erstgericht hätte den Angeklagten „lediglich wegen gefährlicher Drohung verurteilen dürfen“. Dabei lässt der Beschwerdeführer allerdings prozessordnungswidrig die Konstatierung außer Acht, wonach Leo P***** dem Andrei-Ionut B*****, der ihm die Geldbörse samt 130 Euro Bargeld aus der Hand gerissen hatte, hinterherrannte, um diesem die Beute wieder abzunehmen (US 4); ferner jene, wonach der Angeklagte mit vorgefasstem Vorsatz handelte, dass die Sachwegnahme nicht ohne Gewaltanwendung oder ohne Einsatz einer Drohung im Sinn des Paragraph 142, Absatz eins, StGB vonstattengehen würde (US 5). Aus welchem Grund im darauf folgenden Verhalten des Angeklagten kein zum Bruch des weiterhin bestehenden Mitgewahrsams des Opfers führendes Abnötigen einer fremden Sache zu erblicken sein soll vergleiche Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 9 f; Fabrizy StGB13 Paragraph 142, Rz 6), erklärt das Rechtsmittel nicht.
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[6] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [6] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.