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Entscheidung 12 Os 145/20w×

Entscheidung 12 Os 145/20w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os145/20w

Entscheidungsdatum

29.01.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Daoud W***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 18. September 2020, GZ 23 Hv 50/20i-85, sowie über dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daoud W***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 12. Mai 2020 in I***** „mit Gewalt gegen eine Person sowie“ durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe Leo P***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich 130 Euro Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt, durch deren Zueignung den Andrei-Ionut B***** unrechtmäßig zu bereichern, indem er sich Leo P***** in den Weg stellte, der Andrei-Ionut B***** verfolgte, weil dieser ihm den genannten Bargeldbetrag zuvor weggenommen hatte, ihm mit ausgestreckter Hand ein Passieren verunmöglichte, er dabei auch sein T-Shirt anhob und dem Opfer ein in seiner Hose befindliches Messer zeigte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Die Subsumtionsrüge erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, das Erstgericht hätte den Angeklagten „lediglich wegen gefährlicher Drohung verurteilen dürfen“. Dabei lässt der Beschwerdeführer allerdings prozessordnungswidrig die Konstatierung außer Acht, wonach Leo P***** dem Andrei-Ionut B*****, der ihm die Geldbörse samt 130 Euro Bargeld aus der Hand gerissen hatte, hinterherrannte, um diesem die Beute wieder abzunehmen (US 4); ferner jene, wonach der Angeklagte mit vorgefasstem Vorsatz handelte, dass die Sachwegnahme nicht ohne Gewaltanwendung oder ohne Einsatz einer Drohung im Sinn des Paragraph 142, Absatz eins, StGB vonstattengehen würde (US 5). Aus welchem Grund im darauf folgenden Verhalten des Angeklagten kein zum Bruch des weiterhin bestehenden Mitgewahrsams des Opfers führendes Abnötigen einer fremden Sache zu erblicken sein soll vergleiche Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 9 f; Fabrizy StGB13 Paragraph 142, Rz 6), erklärt das Rechtsmittel nicht.

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[6] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E130600

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00145.20W.0129.000

Im RIS seit

11.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Dokumentnummer

JJT_20210129_OGH0002_0120OS00145_20W0000_000