[3] Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Entgegen der zu I./ erhobenen Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) musste sich das Schöffengericht nicht mit den beweisneutralen – und somit nicht erheblichen (vgl dazu RIS-Justiz RS0116877) – Angaben des Vaters des Opfers auseinandersetzen, wonach er (bis zur Hauptverhandlung) nichts von den dem Angeklagten angelasteten Vergewaltigungsvorwürfen gehört habe.Entgegen der zu römisch eins./ erhobenen Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) musste sich das Schöffengericht nicht mit den beweisneutralen – und somit nicht erheblichen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0116877) – Angaben des Vaters des Opfers auseinandersetzen, wonach er (bis zur Hauptverhandlung) nichts von den dem Angeklagten angelasteten Vergewaltigungsvorwürfen gehört habe.
[5] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erklärt nicht, aus welchem Grund es trotz der Konstatierungen (US 4 f), wonach der Angeklagte das Opfer unmittelbar vor den sexuellen Übergriffen trotz des von ihm erklärten Widerwillens fest an den Armen packte (I./1./), einen Faustschlag (I./2./A./) und ihm einen Faustschlag oder eine kräftige Ohrfeige (I./2./B./) versetzte, zusätzlicher Tatsachenfeststellungen zum Ursachenzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Nötigungsziel bedurft hätte.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erklärt nicht, aus welchem Grund es trotz der Konstatierungen (US 4 f), wonach der Angeklagte das Opfer unmittelbar vor den sexuellen Übergriffen trotz des von ihm erklärten Widerwillens fest an den Armen packte (römisch eins./1./), einen Faustschlag (römisch eins./2./A./) und ihm einen Faustschlag oder eine kräftige Ohrfeige (römisch eins./2./B./) versetzte, zusätzlicher Tatsachenfeststellungen zum Ursachenzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Nötigungsziel bedurft hätte.
[6] Nach den wesentlichen Konstatierungen (US 5) zu II./ kam es zwischen Oktober 2022 und Dezember 2022 zumindest wöchentlich zu weiteren körperlichen Gewalthandlungen durch den Angeklagten gegen (die zur Tatzeit 14-jährige) * M*. Dabei packte er sie regelmäßig fest an den Hüften oder den Armen und versetze ihr dabei Faustschläge gegen die Arme und den Bauch oder die Taille. Weiters versetzte er ihr Ohrfeigen oder packte sie an den Armen und drückte sie zu Boden oder gegen die Wand. Zumindest einmal schlug er sie mit einem Gegenstand und versetzte ihr einen Fußtritt gegen den Oberschenkel. Das Opfer erlitt durch die Handlungen des Angeklagten regelmäßig Hämatome und Rötungen am Bauch und an den Armen.Nach den wesentlichen Konstatierungen (US 5) zu römisch zwei./ kam es zwischen Oktober 2022 und Dezember 2022 zumindest wöchentlich zu weiteren körperlichen Gewalthandlungen durch den Angeklagten gegen (die zur Tatzeit 14-jährige) * M*. Dabei packte er sie regelmäßig fest an den Hüften oder den Armen und versetze ihr dabei Faustschläge gegen die Arme und den Bauch oder die Taille. Weiters versetzte er ihr Ohrfeigen oder packte sie an den Armen und drückte sie zu Boden oder gegen die Wand. Zumindest einmal schlug er sie mit einem Gegenstand und versetzte ihr einen Fußtritt gegen den Oberschenkel. Das Opfer erlitt durch die Handlungen des Angeklagten regelmäßig Hämatome und Rötungen am Bauch und an den Armen.
[7] Der Erledigung der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist vorauszuschicken, dass bei Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit nach § 107b StGB stets eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung vorzunehmen ist, womit eine besonders starke Ausprägung eines dieser Faktoren unter dem Aspekt der Subsumtion eine Reduktion des Gewichts der beiden übrigen Faktoren zulässt (RIS-Justiz RS0127377).Der Erledigung der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist vorauszuschicken, dass bei Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 107 b, StGB stets eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung vorzunehmen ist, womit eine besonders starke Ausprägung eines dieser Faktoren unter dem Aspekt der Subsumtion eine Reduktion des Gewichts der beiden übrigen Faktoren zulässt (RIS-Justiz RS0127377).
[8] Soweit die Beschwerde eine Begründung zur konstatierten wöchentlichen Frequenz dieser Übergriffe vermisst, spricht sie keine entscheidende Tatsache an. Denn selbst bei gedanklichem Wegfall dieser Komponente ändert sich im Hinblick auf die unbekämpft gebliebenen Konstatierungen zu einer insgesamt rund dreimonatigen Dauer (vgl dazu Schwaighofer in WK2 StGB § 107b Rz 26; Winkler SbgK § 107b Rz 104) und den erheblichen Gewaltanwendungen gegen ein 14-jähriges Opfer an der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit des dem Angeklagten angelasteten Verhaltens nichts.Soweit die Beschwerde eine Begründung zur konstatierten wöchentlichen Frequenz dieser Übergriffe vermisst, spricht sie keine entscheidende Tatsache an. Denn selbst bei gedanklichem Wegfall dieser Komponente ändert sich im Hinblick auf die unbekämpft gebliebenen Konstatierungen zu einer insgesamt rund dreimonatigen Dauer vergleiche dazu Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 107 b, Rz 26; Winkler SbgK Paragraph 107 b, Rz 104) und den erheblichen Gewaltanwendungen gegen ein 14-jähriges Opfer an der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit des dem Angeklagten angelasteten Verhaltens nichts.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizit erhobene) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizit erhobene) Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.