Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil mit dem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO behaftet ist, der vom Beschwerdeführer nicht geltendgemacht worden ist, sodaß er von Amts wegen gemäß § 290 Abs. 1 StPO wahrzunehmen war.Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil mit dem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist, der vom Beschwerdeführer nicht geltendgemacht worden ist, sodaß er von Amts wegen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wahrzunehmen war.
Nach den Feststellungen des Schöffengerichts hat der Angeklagte Dkfm. Fritz A die von der Firma X-Schuhe am 15. Juni 1978 ausgestellte Rechnung mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts gebraucht werde; darüberhinaus hat er aber sodann diese von ihm verfälschte Rechnung im Rechtsverkehr tatsächlich (entsprechend dem vom vornherein bestehenden Tatplan) zum Beweis eines Rechts, nämlich seines Anspruchs auf Refundierung des ausgewiesenen Kaufpreises aus dem Titel der 'Forterhaltungsgebühr' gebraucht, mithin tatbestandsmäßig im Sinne des § 223 Abs. 2 StGB gehandelt. In einem solchen Fall haftet aber der Täter nach herrschender Rechtsprechung und Lehre wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB, während das Delikt nach § 223 Abs. 1 StGB (als materiell subsidiär) hiedurch verdrängt wird. Rechtsrichtig ist daher das Verfälschen der Rechnung und deren anschließender Gebrauch im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts nach § 223 Abs. 2 StGB zu beurteilen.Nach den Feststellungen des Schöffengerichts hat der Angeklagte Dkfm. Fritz A die von der Firma X-Schuhe am 15. Juni 1978 ausgestellte Rechnung mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts gebraucht werde; darüberhinaus hat er aber sodann diese von ihm verfälschte Rechnung im Rechtsverkehr tatsächlich (entsprechend dem vom vornherein bestehenden Tatplan) zum Beweis eines Rechts, nämlich seines Anspruchs auf Refundierung des ausgewiesenen Kaufpreises aus dem Titel der 'Forterhaltungsgebühr' gebraucht, mithin tatbestandsmäßig im Sinne des Paragraph 223, Absatz 2, StGB gehandelt. In einem solchen Fall haftet aber der Täter nach herrschender Rechtsprechung und Lehre wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB, während das Delikt nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB (als materiell subsidiär) hiedurch verdrängt wird. Rechtsrichtig ist daher das Verfälschen der Rechnung und deren anschließender Gebrauch im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu beurteilen.
Nun kann zwar das Vergehen nach § 223 Abs. 2 StGB mit jenem nach § 228 Abs. 1 StGB (ideell konkurrierend) zusammentreffen, was allerdings voraussetzt, daß der Tatbestand des letztbezeichneten Vergehens in allen seinen Merkmalen erfüllt ist, mithin der Täter mittels der verfälschten Urkunde die gutgläubige Beurkundung eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde bewirkt.Nun kann zwar das Vergehen nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB mit jenem nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB (ideell konkurrierend) zusammentreffen, was allerdings voraussetzt, daß der Tatbestand des letztbezeichneten Vergehens in allen seinen Merkmalen erfüllt ist, mithin der Täter mittels der verfälschten Urkunde die gutgläubige Beurkundung eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde bewirkt.
Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch - entgegen der Auffassung des Schöffengerichts - an einer unrichtigen Beurkundung in einer inländischen öffentlichen Urkunde. Dies aus folgenden Erwägungen:
Das Strafgesetzbuch enthält keine Legaldefinition des Begriffs 'öffentliche Urkunde' im Sinne der § 224, 228Das Strafgesetzbuch enthält keine Legaldefinition des Begriffs 'öffentliche Urkunde' im Sinne der Paragraph 224, 228
und 311 StGB Im Allgemeinen wird zur Auslegung dieses Begriffs auf die bezügliche Begriffsbestimmung in den § 292, 293 Abs. 1 ZPO. zurückgegriffen (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar2 § 224 RN 3 ff.), wonach öffentliche Urkunden solche sind, die im Inland von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden, oder die zwar im Ausland, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet werden, die einer Behörde unterstehen, die im Inland ihren Sitz hat bzw. die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung als öffentliche Urkunden erklärt sind. Diese (formelle) Begriffsbestimmung der öffentlichen Urkunde, die unter dem Gesichtspunkt erhöhter Beweiskraft derartiger Urkunden im Zivilprozeß normiert ist, kann indessen, wie der Oberste Gerichtshof bereits in SSt. 50/42 zum Ausdruck gebracht hat, nicht uneingeschränkt auf das materielle Strafrecht übertragen werden (vgl. in diesem Sinn auch EvBl. 1981/116). Für das materielle Strafrecht ist vielmehr - im Sinne einer differenzierten Betrachtungsweise (vgl. Kienapfel in WK § 224 Rz 8 ff und in JBl. 1982, 506) - zu prüfen, ob die von einem Beamten in Ausübung seines Amts ausgestellte Urkunde ihrer Art, ihrem Inhalt und ihrer (spezifischen) rechtlichen Zweckbestimmung nach derart beschaffen ist, daß ihr eben deswegen, weil sie von einem Beamten kraft seiner Amtsbefugnisse ausgestellt worden ist, erhöhte Bestands-(Beweis -)garantie zukommt, oder ob es sich um eine Urkunde handelt, die zwar von einem Beamten amtlich ausgestellt wurde, aber in gleicher oder ähnlicher Weise auch von einem Nichtbeamten ausgestellt werden könnte, womit sie des erhöhten strafrechtlichen Schutzes nicht bedarf. Nur im ersteren Fall liegt eine 'öffentliche Urkunde' im Sinn der § 224, 228, 311 StGB vor; im letzteren Fall handelt es sich zwar um eine 'amtliche Urkunde', nicht aber um eine öffentliche Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuchs (i.d.S. auch Bertel in AnwBl. 1980, 320; Kienapfel in WK § 223 Rz 86, § 224 Rz 23). Solcherart kommt es daher - vom Fall einer ausdrücklichen Erklärung des Gesetzgebers abgesehen - für die Beurteilung einer Urkunde als 'öffentliche' nicht allein auf formelle, in der rechtlichen Beschaffenheit des Ausstellers gelegene Kriterien an, sondern (darüber hinaus) auf die inhaltlichmaterielle Bedeutung dessen, was (und zu welchem rechtlichen Zweck) in der betreffenden Schrift beurkundet wird, weil erst darin der Grund für den besonderen strafrechtlichen Schutz des Schriftstücks zu erblicken ist.und 311 StGB Im Allgemeinen wird zur Auslegung dieses Begriffs auf die bezügliche Begriffsbestimmung in den Paragraph 292, 293, Absatz eins, ZPO. zurückgegriffen vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar2 Paragraph 224, RN 3 ff.), wonach öffentliche Urkunden solche sind, die im Inland von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden, oder die zwar im Ausland, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet werden, die einer Behörde unterstehen, die im Inland ihren Sitz hat bzw. die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung als öffentliche Urkunden erklärt sind. Diese (formelle) Begriffsbestimmung der öffentlichen Urkunde, die unter dem Gesichtspunkt erhöhter Beweiskraft derartiger Urkunden im Zivilprozeß normiert ist, kann indessen, wie der Oberste Gerichtshof bereits in SSt. 50/42 zum Ausdruck gebracht hat, nicht uneingeschränkt auf das materielle Strafrecht übertragen werden vergleiche in diesem Sinn auch EvBl. 1981/116). Für das materielle Strafrecht ist vielmehr - im Sinne einer differenzierten Betrachtungsweise vergleiche Kienapfel in WK Paragraph 224, Rz 8 ff und in JBl. 1982, 506) - zu prüfen, ob die von einem Beamten in Ausübung seines Amts ausgestellte Urkunde ihrer Art, ihrem Inhalt und ihrer (spezifischen) rechtlichen Zweckbestimmung nach derart beschaffen ist, daß ihr eben deswegen, weil sie von einem Beamten kraft seiner Amtsbefugnisse ausgestellt worden ist, erhöhte Bestands-(Beweis -)garantie zukommt, oder ob es sich um eine Urkunde handelt, die zwar von einem Beamten amtlich ausgestellt wurde, aber in gleicher oder ähnlicher Weise auch von einem Nichtbeamten ausgestellt werden könnte, womit sie des erhöhten strafrechtlichen Schutzes nicht bedarf. Nur im ersteren Fall liegt eine 'öffentliche Urkunde' im Sinn der Paragraph 224, 228, 311, StGB vor; im letzteren Fall handelt es sich zwar um eine 'amtliche Urkunde', nicht aber um eine öffentliche Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuchs (i.d.S. auch Bertel in AnwBl. 1980, 320; Kienapfel in WK Paragraph 223, Rz 86, Paragraph 224, Rz 23). Solcherart kommt es daher - vom Fall einer ausdrücklichen Erklärung des Gesetzgebers abgesehen - für die Beurteilung einer Urkunde als 'öffentliche' nicht allein auf formelle, in der rechtlichen Beschaffenheit des Ausstellers gelegene Kriterien an, sondern (darüber hinaus) auf die inhaltlichmaterielle Bedeutung dessen, was (und zu welchem rechtlichen Zweck) in der betreffenden Schrift beurkundet wird, weil erst darin der Grund für den besonderen strafrechtlichen Schutz des Schriftstücks zu erblicken ist.
Der im vorliegenden Fall vom Wirtschaftsunteroffizier auf der vom Angeklagten Dkfm.A vorgelegten (verfälschten) Rechnung angebrachte (urkundliche) Prüfungsvermerk, mit dem die rechnerische Richtigkeit dieser Rechnung (unter dem Gesichtspunkt der Vorschriften über die Gewährung der 'Forterhaltungsgebühr') bestätigt wurde, wurde zwar von einem Beamten (i.S. § 74 Z. 4 StGB; vgl. hiezu ÖJZ-LSK. 1979/154) im Rahmen seines amtlichen Wirkungsbereichs angebracht, mithin amtlich ausgestellt; seinem Inhalt und seiner Zweckbestimmung nach kommt ihm aber keine höhere Bestands-Der im vorliegenden Fall vom Wirtschaftsunteroffizier auf der vom Angeklagten Dkfm.A vorgelegten (verfälschten) Rechnung angebrachte (urkundliche) Prüfungsvermerk, mit dem die rechnerische Richtigkeit dieser Rechnung (unter dem Gesichtspunkt der Vorschriften über die Gewährung der 'Forterhaltungsgebühr') bestätigt wurde, wurde zwar von einem Beamten (i.S. Paragraph 74, Ziffer 4, StGB; vergleiche hiezu ÖJZ-LSK. 1979/154) im Rahmen seines amtlichen Wirkungsbereichs angebracht, mithin amtlich ausgestellt; seinem Inhalt und seiner Zweckbestimmung nach kommt ihm aber keine höhere Bestands-
(Beweis-)garantie zu wie einem gleichlautenden Vermerk eines Privaten in einem privaten Unternehmen, mit dem von Unternehmensangehörigen vorgelegte Rechnungen zwecks Refundierung des Rechnungsbetrags überprüft werden.
Es fehlt daher an einem essentiellen Merkmal der 'öffentlichen Urkunde' im Sinn der § 224, 228, 311 StGB So gesehen erweist sich somit die Beurteilung dieses Prüfungsvermerks als ö f f e n t l i c h e Urkunde im strafrechtlichen Sinn als rechtlich verfehlt; es liegt vielmehr eine unrichtige Beurkundung in einer nichtöffentlichen Urkunde vor, deren Erwirkung nicht dem Tatbestand des § 228 Abs. 1 StGB unterfällt.Es fehlt daher an einem essentiellen Merkmal der 'öffentlichen Urkunde' im Sinn der Paragraph 224, 228, 311, StGB So gesehen erweist sich somit die Beurteilung dieses Prüfungsvermerks als ö f f e n t l i c h e Urkunde im strafrechtlichen Sinn als rechtlich verfehlt; es liegt vielmehr eine unrichtige Beurkundung in einer nichtöffentlichen Urkunde vor, deren Erwirkung nicht dem Tatbestand des Paragraph 228, Absatz eins, StGB unterfällt.
Das inkriminierte Tatverhalten des Angeklagten Dkfm. A ist deshalb rechtsrichtig insgesamt nur als das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs.2 StGB zu beurteilen, weshalb das angefochtene Urteil in amtswegiger Wahrnehmung der ihm anhaftenden materiellrechtlichen Nichtigkeiten (zur Gänze) aufzuheben und in der Sache selbst spruchgemäß zu erkennen war. Die Anwendung der Straflosigkeitsbestimmung des § 42 StGB, auf die der Angeklagte in seiner Nichtigkeitsbeschwerde Bezug nimmt, kam nicht in Betracht, weil magelnde Strafwürdigkeit der Tat (unter anderem) voraussetzt, daß die Schuld des Täters gering ist, also erheblich hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. Leukauf-Steininger a.a.0. § 42 RN 9, 10); diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Fall, bezogen auf das in Rede stehende Tatverhalten des Angeklagten, der sich als hoher Offizier bedenkenlos über die bestehenden Vorschriften hinwegsetzte und die verfälschte Rechnung dazu verwendete, um einen Rangniederen zu einer (wenn auch strafrechtlich nicht erfaßbaren) Falschbeurkundung zu veranlassen, nicht gegeben, zumal diese (für die hypothetische Strafbemessung ins Gewicht fallenden) täterbezogenen Umstände bei der Gewichtung der Schuld des Täters unter dem Gesichtspunkt des § 42 StGB mitzuberücksichtigen sind.Das inkriminierte Tatverhalten des Angeklagten Dkfm. A ist deshalb rechtsrichtig insgesamt nur als das Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu beurteilen, weshalb das angefochtene Urteil in amtswegiger Wahrnehmung der ihm anhaftenden materiellrechtlichen Nichtigkeiten (zur Gänze) aufzuheben und in der Sache selbst spruchgemäß zu erkennen war. Die Anwendung der Straflosigkeitsbestimmung des Paragraph 42, StGB, auf die der Angeklagte in seiner Nichtigkeitsbeschwerde Bezug nimmt, kam nicht in Betracht, weil magelnde Strafwürdigkeit der Tat (unter anderem) voraussetzt, daß die Schuld des Täters gering ist, also erheblich hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche Leukauf-Steininger a.a.0. Paragraph 42, RN 9, 10); diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Fall, bezogen auf das in Rede stehende Tatverhalten des Angeklagten, der sich als hoher Offizier bedenkenlos über die bestehenden Vorschriften hinwegsetzte und die verfälschte Rechnung dazu verwendete, um einen Rangniederen zu einer (wenn auch strafrechtlich nicht erfaßbaren) Falschbeurkundung zu veranlassen, nicht gegeben, zumal diese (für die hypothetische Strafbemessung ins Gewicht fallenden) täterbezogenen Umstände bei der Gewichtung der Schuld des Täters unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 42, StGB mitzuberücksichtigen sind.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Sachentscheidung zu verweisen, ohne daß darauf einzugehen war.
Bei der Strafneubemessung wertete der Obersten Gerichtshof als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen das Geständnis und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten. Ausgehend von diesen besonderen Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung sowie unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf das im Spruch zitierte Vor-Urteil erachtete der Oberste Gerichtshof eine Zusatz-Freiheitsstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß als tatschuldund täterpersönlichkeitsgerecht. Die verhängte Freiheitsstrafe war - wie dies bereits das Erstgericht getan hat - unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachzusehen.Bei der Strafneubemessung wertete der Obersten Gerichtshof als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen das Geständnis und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten. Ausgehend von diesen besonderen Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung sowie unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, 40, StGB auf das im Spruch zitierte Vor-Urteil erachtete der Oberste Gerichtshof eine Zusatz-Freiheitsstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß als tatschuldund täterpersönlichkeitsgerecht. Die verhängte Freiheitsstrafe war - wie dies bereits das Erstgericht getan hat - unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachzusehen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.