Diese Beschwerdeeinwände schlagen nicht durch.
Der Angeklagte hat den (versuchten) Raub in der BRD., sohin im Ausland, verübt. Die Tat fällt nicht unter die Vorschriften der § 63 und 64 StGB Nach § 65 Abs. 1Der Angeklagte hat den (versuchten) Raub in der BRD., sohin im Ausland, verübt. Die Tat fällt nicht unter die Vorschriften der Paragraph 63 und 64 StGB Nach Paragraph 65, Absatz eins
StGB gelten unter der hier zutreffenden Voraussetzung, daß sie auch durch die Gesetze des Tatortes, also nach dem deutschen Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist, die österreichischen Strafgesetze. Zutreffend wird im angefochtenen Urteil darauf verwiesen, daß die Ausnahmebestimmung des § 65 Abs. 4 Z. 3 StGB hier nicht zum Tragen kommt, entfällt doch darnach die Strafbarkeit (der Auslandstat im Inland) nur dann, wenn der Täter von einem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden (oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem ausländischen Recht verjährt) ist. Abgesehen davon, daß nach der vorerwähnten Gesetzesstelle entgegen der vom Beschwerdeführer ersichtlich vertretenen Auffassung eine bloß teilweise Strafverbüßung (durch Anrechnung der in der BRD. wegen dieser Tat zugebrachten Vorhaft von knapp über 3 Monaten) dem - nach dem sogenannten 'Erledigungsprinzip' - für den Entfall der inländischen Gerichtsbarkeit postulierten Erfordernis einer gänzlichen Vollstreckung der vorliegend in der BRD. mit rechtskräftigem Urteil des Schöffengerichtes bei dem Amtsgericht Celle am 10.Juni 1981 wegen der verfahrensgegenständlichen (versuchten) Raubtat über ihn verhängten Freiheitsstrafe (in der Dauer eines Jahres) nicht entspricht, liegen die Voraussetzungen zur Anwendung der Bestimmung des § 65 Abs. 4 Z. 3 StGB auch deshalb nicht vor, weil die Vollstreckung der vom ausländischen Gericht ausgesprochenen Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und die mit 3 Jahren bestimmte Bewährungsfrist erst am 9.Juni 1984 endet (vgl. S. 77 d.A.); demgemäß könnte hier nicht einmal eine teilweise Strafvollstreckung angenommen werden, weil die Anrechnung der Vorhaft erst bei einem Widerruf der Strafaussetzung zum Tragen käme und erst dann eine teilweise Strafverbüßung durch Anrechnung der Vorhaft vorläge. Daraus ergibt sich die weitere Konsequenz, daß die Anrechnung der vom Angeklagten in der BRD. zugebrachten Vorhaftzeit auf die im Inlandsverfahren über ihn verhängte Freiheitsstrafe nicht, wie dies im angefochtenen Urteil ausgesprochen wird, auf § 66 StGB ('Anrechnung im Ausland erlittener Strafen') sondern auf § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB zu stützen ist (vgl. Leukauf-Steininger, Komm.2, RN. 2 zu § 66 StGB, SSt. 47/80). Eine von einem ausländischen Gericht bedingt erlassene bzw. zur Bewährung ausgesetzte Strafe hindert also, solange die Probezeit läuft und kein endgültiger Straferlaß (nach Ablauf der Probezeit oder etwa zufolge einer Amnestie oder eines individuellen Gnadenerweises) vorliegt, dem Beschwerdevorbringen zuwider die inländische Strafverfolgung nicht (EvBl. 1977/222;StGB gelten unter der hier zutreffenden Voraussetzung, daß sie auch durch die Gesetze des Tatortes, also nach dem deutschen Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist, die österreichischen Strafgesetze. Zutreffend wird im angefochtenen Urteil darauf verwiesen, daß die Ausnahmebestimmung des Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer 3, StGB hier nicht zum Tragen kommt, entfällt doch darnach die Strafbarkeit (der Auslandstat im Inland) nur dann, wenn der Täter von einem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden (oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem ausländischen Recht verjährt) ist. Abgesehen davon, daß nach der vorerwähnten Gesetzesstelle entgegen der vom Beschwerdeführer ersichtlich vertretenen Auffassung eine bloß teilweise Strafverbüßung (durch Anrechnung der in der BRD. wegen dieser Tat zugebrachten Vorhaft von knapp über 3 Monaten) dem - nach dem sogenannten 'Erledigungsprinzip' - für den Entfall der inländischen Gerichtsbarkeit postulierten Erfordernis einer gänzlichen Vollstreckung der vorliegend in der BRD. mit rechtskräftigem Urteil des Schöffengerichtes bei dem Amtsgericht Celle am 10.Juni 1981 wegen der verfahrensgegenständlichen (versuchten) Raubtat über ihn verhängten Freiheitsstrafe (in der Dauer eines Jahres) nicht entspricht, liegen die Voraussetzungen zur Anwendung der Bestimmung des Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer 3, StGB auch deshalb nicht vor, weil die Vollstreckung der vom ausländischen Gericht ausgesprochenen Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und die mit 3 Jahren bestimmte Bewährungsfrist erst am 9.Juni 1984 endet vergleiche S. 77 d.A.); demgemäß könnte hier nicht einmal eine teilweise Strafvollstreckung angenommen werden, weil die Anrechnung der Vorhaft erst bei einem Widerruf der Strafaussetzung zum Tragen käme und erst dann eine teilweise Strafverbüßung durch Anrechnung der Vorhaft vorläge. Daraus ergibt sich die weitere Konsequenz, daß die Anrechnung der vom Angeklagten in der BRD. zugebrachten Vorhaftzeit auf die im Inlandsverfahren über ihn verhängte Freiheitsstrafe nicht, wie dies im angefochtenen Urteil ausgesprochen wird, auf Paragraph 66, StGB ('Anrechnung im Ausland erlittener Strafen') sondern auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu stützen ist vergleiche Leukauf-Steininger, Komm.2, RN. 2 zu Paragraph 66, StGB, SSt. 47/80). Eine von einem ausländischen Gericht bedingt erlassene bzw. zur Bewährung ausgesetzte Strafe hindert also, solange die Probezeit läuft und kein endgültiger Straferlaß (nach Ablauf der Probezeit oder etwa zufolge einer Amnestie oder eines individuellen Gnadenerweises) vorliegt, dem Beschwerdevorbringen zuwider die inländische Strafverfolgung nicht (EvBl. 1977/222;
ÖJZ-LSK. 1978/245).
Mit seinen Beschwerdeausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO versucht der Angeklagte ersichtlich, eine Verletzung der Bestimmung des § 65 Abs. 2 StGB darzutun. Darnach ist in den dem ersten Absatz dieser Gesetzesstelle unterliegenden Fällen, zu denen auch die vorliegende Straftat zählt, in dem im Inland durchgeführten Strafverfahren, in welchem sowohl bei der rechtlichen Beurteilung (Subsumtion) der Auslandstat als auch bei der Strafbemessung stets österreichisches Recht anzuwenden ist, die (für die Auslandstat verwirkte) Strafe so zu bestimmen, daß der Täter in der Gesamtauswirkung nicht ungünstiger gestellt ist als nach dem Gesetz des Tatortes. Durch diese 'Günstigkeitsklausel' wird aber der vom Gericht in konkreto anzuwendende Strafsatz des österreichischen Rechts - mit dem die entsprechende ausländische Strafnorm zwecks Vermeidung einer Benachteiligung des Täters zu vergleichen ist (EvBl.Mit seinen Beschwerdeausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO versucht der Angeklagte ersichtlich, eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 65, Absatz 2, StGB darzutun. Darnach ist in den dem ersten Absatz dieser Gesetzesstelle unterliegenden Fällen, zu denen auch die vorliegende Straftat zählt, in dem im Inland durchgeführten Strafverfahren, in welchem sowohl bei der rechtlichen Beurteilung (Subsumtion) der Auslandstat als auch bei der Strafbemessung stets österreichisches Recht anzuwenden ist, die (für die Auslandstat verwirkte) Strafe so zu bestimmen, daß der Täter in der Gesamtauswirkung nicht ungünstiger gestellt ist als nach dem Gesetz des Tatortes. Durch diese 'Günstigkeitsklausel' wird aber der vom Gericht in konkreto anzuwendende Strafsatz des österreichischen Rechts - mit dem die entsprechende ausländische Strafnorm zwecks Vermeidung einer Benachteiligung des Täters zu vergleichen ist (EvBl.
1977/222; SSt. 48/51) - nicht im Sinne einer der ausländischen Strafnorm angepaßten Verkürzung der Obergrenze oder/und Herabsetzung der Untergrenze verändert, sondern lediglich die Strafbefugnis des inländischen Gerichtes insoweit eingeschränkt, als es zugunsten des Täters den allenfalls zur Verfügung stehenden höheren Strafrahmen des inländischen Rechts höchstens bis zur Obergrenze der ausländischen Strafdrohung ausschöpfen darf und insbesondere für den Fall, daß diese Obergrenze unter der Mindestgrenze der inländischen Strafdrohung liegt, auch berechtigt ist, die Untergrenze der Strafdrohung nach österreichischem Recht auch ohne die sonst hiefür erforderlichen Voraussetzungen bis zu der für das abgeurteilte Delikt geltenden Strafdrohung des Rechtes des Tatortes zu unterschreiten (EvBl. 1982/133; Leukauf-Steininger2, RN. 21 zu § 65 StGB, Liebscher, WK., RN. 18 zu § 65 StGB).1977/222; SSt. 48/51) - nicht im Sinne einer der ausländischen Strafnorm angepaßten Verkürzung der Obergrenze oder/und Herabsetzung der Untergrenze verändert, sondern lediglich die Strafbefugnis des inländischen Gerichtes insoweit eingeschränkt, als es zugunsten des Täters den allenfalls zur Verfügung stehenden höheren Strafrahmen des inländischen Rechts höchstens bis zur Obergrenze der ausländischen Strafdrohung ausschöpfen darf und insbesondere für den Fall, daß diese Obergrenze unter der Mindestgrenze der inländischen Strafdrohung liegt, auch berechtigt ist, die Untergrenze der Strafdrohung nach österreichischem Recht auch ohne die sonst hiefür erforderlichen Voraussetzungen bis zu der für das abgeurteilte Delikt geltenden Strafdrohung des Rechtes des Tatortes zu unterschreiten (EvBl. 1982/133; Leukauf-Steininger2, RN. 21 zu Paragraph 65, StGB, Liebscher, WK., RN. 18 zu Paragraph 65, StGB).
Ein Vergleich der nach österreichischem Recht auf die verfahrensgegenständliche (versuchte) Raubtat anzuwendenden Strafdrohung des § 142 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren) mit dem in der BRD. für diese Tat im § 249 deutsches StGB (in Verbindung mit § 38 Abs. 2 deutsches StGB) vorgesehenen Strafrahmen von einem bis 15 Jahren Freiheitsstrafe - eine Tatbeurteilung als minder schwerer Fall mit einer damit verbundenen Strafdrohung von (nur) 6 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe wurde in dem bereits zitierten Urteil des Schöffengerichtes bei dem Amtsgericht Celle vom 10.Juni 1981 abgelehnt (S. 15 d.A.) - zeigt, daß die im angefochtenen (inländischen) Urteil über den Angeklagten verhängte 15-monatige Freiheitsstrafe in dem nach deutschem Recht für Raub vorgesehenen Strafrahmen durchaus Deckung findet. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung wurde sohin im angefochtenen Urteil die durch § 65 Abs. 2 StGB gezogene Schranke der Strafbefugnis nicht überschritten, sodaß der darin enthaltene, über die gemäß § 65 StGB der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegende (versuchte) Raubtat des Angeklagten ergangene Strafausspruch nicht mit Nichtigkeit im Sinne der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist (ÖJZ-LSK. 1982/55). Im übrigen läßt sich der Bestimmung des § 65 Abs. 2 StGB nicht entnehmen, daß in einem gemäß § 65 StGB im Inland durchgeführten Strafverfahren wegen einer Auslandstat, über die - so wie vorliegend - bereits von einem ausländischen Gericht rechtskräftig durch Schuldspruch erkannt wurde, auf die jedoch die Bestimmung des § 65 Abs. 4 Z. 3 StGB nicht anwendbar ist, keine höhere Strafe verhängt werden darf, als hiefür im Ausland konkret ausgesprochen wurde. Entscheidend ist vielmehr, daß die im inländischen Verfahren verhängte Freiheitsstrafe auch nach dem Strafgesetz des Tatortes zulässigerweise ausgesprochen werden durfte; der im § 65 Abs. 2 StGB statuierte Günstigkeitsvergleich hat sich sohin auf die für die betreffende Auslandstat im Inland und nach dem Gesetz des Tatortes vorgesehenen Strafdrohungen zu beschränken und ist nicht - wie der Beschwerdeführer meint - anhand der jeweils vom ausländischen und inländischen Gericht tatsächlich verhängten Strafe zutreffen.Ein Vergleich der nach österreichischem Recht auf die verfahrensgegenständliche (versuchte) Raubtat anzuwendenden Strafdrohung des Paragraph 142, Absatz eins, StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren) mit dem in der BRD. für diese Tat im Paragraph 249, deutsches StGB (in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, deutsches StGB) vorgesehenen Strafrahmen von einem bis 15 Jahren Freiheitsstrafe - eine Tatbeurteilung als minder schwerer Fall mit einer damit verbundenen Strafdrohung von (nur) 6 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe wurde in dem bereits zitierten Urteil des Schöffengerichtes bei dem Amtsgericht Celle vom 10.Juni 1981 abgelehnt (S. 15 d.A.) - zeigt, daß die im angefochtenen (inländischen) Urteil über den Angeklagten verhängte 15-monatige Freiheitsstrafe in dem nach deutschem Recht für Raub vorgesehenen Strafrahmen durchaus Deckung findet. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung wurde sohin im angefochtenen Urteil die durch Paragraph 65, Absatz 2, StGB gezogene Schranke der Strafbefugnis nicht überschritten, sodaß der darin enthaltene, über die gemäß Paragraph 65, StGB der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegende (versuchte) Raubtat des Angeklagten ergangene Strafausspruch nicht mit Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist (ÖJZ-LSK. 1982/55). Im übrigen läßt sich der Bestimmung des Paragraph 65, Absatz 2, StGB nicht entnehmen, daß in einem gemäß Paragraph 65, StGB im Inland durchgeführten Strafverfahren wegen einer Auslandstat, über die - so wie vorliegend - bereits von einem ausländischen Gericht rechtskräftig durch Schuldspruch erkannt wurde, auf die jedoch die Bestimmung des Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer 3, StGB nicht anwendbar ist, keine höhere Strafe verhängt werden darf, als hiefür im Ausland konkret ausgesprochen wurde. Entscheidend ist vielmehr, daß die im inländischen Verfahren verhängte Freiheitsstrafe auch nach dem Strafgesetz des Tatortes zulässigerweise ausgesprochen werden durfte; der im Paragraph 65, Absatz 2, StGB statuierte Günstigkeitsvergleich hat sich sohin auf die für die betreffende Auslandstat im Inland und nach dem Gesetz des Tatortes vorgesehenen Strafdrohungen zu beschränken und ist nicht - wie der Beschwerdeführer meint - anhand der jeweils vom ausländischen und inländischen Gericht tatsächlich verhängten Strafe zutreffen.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manfred A war sohin zu verwerfen.
Manfred A wurde nach § 142 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung des § 65 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt.Manfred A wurde nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB unter Berücksichtigung des Paragraph 65, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt.
Bei der Strafbemessung waren erschwerend die zwei Vorstrafen und daß der Angeklagte mit besonderer Brutalität gegen Brigitte B vorgegangen ist, mildernd sein umfassendes und reumütiges Geständnis und daß es beim Versuch geblieben ist.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe (auf ein Jahr) und bedingte Strafnachsicht an. Die Berufung ist nur teilweise berechtigt.
Das Erstgericht hat die Strafbemessungsgründe richtig erfaßt und gewertet. Auch wenn man berücksichtigt, daß der Angeklagte in einer schwierigen finanziellen Situation war, hat das Erstgericht eine dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat des Angeklagten entsprechende Strafe verhängt. Der Berufung, soweit sie eine Herabsetzung der Strafe anstrebt, war somit nicht Folge zu geben.
Der Angeklagte war zur Tatzeit erst 21 Jahre alt. Die beiden Vorstrafen sind geringfügiger Natur. Der Entschluß zur Tat entsprang einer Ausnahmssituation, denn der Angeklagte fand keine Beschäftigung und stand arbeits- und mittellos im Ausland da. Er versuchte Geld für die Heimfahrt, allerdings auf kriminelle Weise, zu erwerben. Seine verbrecherische Intensität war nicht besonders hoch, weil er schon beim Auftauchen einer älteren Frau von seinem Opfer abließ und flüchtete. Diese Umstände, die auch das Schöffengericht bei dem Amtsgericht in Celle, dem allerdings die Vorstrafen des Angeklagten nicht bekannt waren, bewogen, die Vollstreckung der Strafe auf Bewährung auszusetzen und die Tatsache, daß der Angeklagte, der das Strafübel durch dreimonatige Anhaltung in Haft verspürt hat, nunmehr wieder in geordneten Umständen lebt und einer Beschäftigung nachgeht, bieten hinreichende Gewähr dafür, daß er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Auch generalpräventive Erwägungen sprechen unter diesen besonderen Umständen des Falles nicht gegen die Anwendung des § 43 Abs. 2 StGB Der Berufung war somit teilweise Folge zu geben und die Strafe unter Festsetzung einer angemessenen Probezeit bedingt nachzusehen.Der Angeklagte war zur Tatzeit erst 21 Jahre alt. Die beiden Vorstrafen sind geringfügiger Natur. Der Entschluß zur Tat entsprang einer Ausnahmssituation, denn der Angeklagte fand keine Beschäftigung und stand arbeits- und mittellos im Ausland da. Er versuchte Geld für die Heimfahrt, allerdings auf kriminelle Weise, zu erwerben. Seine verbrecherische Intensität war nicht besonders hoch, weil er schon beim Auftauchen einer älteren Frau von seinem Opfer abließ und flüchtete. Diese Umstände, die auch das Schöffengericht bei dem Amtsgericht in Celle, dem allerdings die Vorstrafen des Angeklagten nicht bekannt waren, bewogen, die Vollstreckung der Strafe auf Bewährung auszusetzen und die Tatsache, daß der Angeklagte, der das Strafübel durch dreimonatige Anhaltung in Haft verspürt hat, nunmehr wieder in geordneten Umständen lebt und einer Beschäftigung nachgeht, bieten hinreichende Gewähr dafür, daß er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Auch generalpräventive Erwägungen sprechen unter diesen besonderen Umständen des Falles nicht gegen die Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, StGB Der Berufung war somit teilweise Folge zu geben und die Strafe unter Festsetzung einer angemessenen Probezeit bedingt nachzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.