Ausgehend von dem auch in der Beschwerde betonten Zweck des
Offenbarungseides - Bekanntwerden von Exekutionsobjekten, auf die
der Gläubiger bisher nicht greifen konnte, weil sie ihm noch
unbekannt waren - erscheint dem Obersten Gerichtshof der in der
Beschwerde vertretene Vermögens- und Forderungsbegriff zu eng,
weil geeignet, den Kreis möglicher Exekutionsobjekte in
unvertretbarer und mit der gegebenen Zielsetzung des Eides
unvereinbarer Weise zu reduzieren und die Gläubigerrechte
gegenüber jenen selbständig Erwerbstätigen, die - wie etwa
Fensterputzer, Taglöhner, Masseure und eben Prostitutierte
(VwGHSlg 5758 (F)) - Bargeschäfte zu tätigen und durch ihre
Dienstleistungen keine Forderungen zu erwerben pflegen, auf die
Exekution geführt werden könnte, in einer Weise zu verkürzen, die
mit dem Gesetzeszweck nicht in Einklang zu bringen ist. Besteht
doch erfahrungsgemäß bei diesem Personenkreis, bei dem pfändbare
Vermögensobjekte oft nicht sind, für den betreibenden Gläubiger
die einzige realistisch in Betracht kommende Möglichkeit, seine
Forderung zu befriedigen, darin, zunächst von der Art der
Beschäftigung des Schuldners Kenntnis zu erlangen, um dann - wie das Oberlandesgericht Innsbruck zutreffend erkannte - auf die Bareinnahmen im Wege von Taschen- und Kassenpfändung greifen zu können.
Unter diesem Blickwinkel sind die im EForm 165 enthaltenen und unter Eid zu beantwortenden Fragen nach der "Beschäftigung" und nach "Ansprüchen aus selbständiger Erwerbstätigkeit" (Punkt 4) als funktionale Einheit zu betrachten und muß dabei - wie überall, wo es im Strafrecht um "Vermögen" im weiteren Sinne geht - der Begriff "Ansprüche" über den zu engen juristischen Bedeutungsinhalt hinaus im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch auf potentielle, aus der Beschäftigung resultierende Bareinnahmen bezogen werden, um die es im Kern übrigens wohl auch bei den "Ansprüchen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit" (Punkt 1 des Formblattes) geht, weil die Verpflichteten bei der fälschlichen Verneinung dieser Frage gewiß auch dann strafrechtlich haftbar wären, wenn im Zeitpunkt der Eidesleistung gerade keine "Ansprüche" gegen den Dienstgeber bestanden, weil etwa der Wochenlohn schon bezogen wurde oder infolge von Bezugsvorschüssen überhaupt keine Forderung gegenüber dem Arbeitgeber bestand.
Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher durch die vorliegende Wahrungsbeschwerde nicht veranlaßt, von der in der österreichischen und (bei durchaus vergleichbarer Ausgangslage;
siehe §§ 807 d ZPO, 156 d StGB) deutschen Lehre (Pallin in WK, § 288 Rz 21; Leukauf-Steininger, Komm.2 § 288 RN 25;siehe Paragraphen 807, d ZPO, 156 d StGB) deutschen Lehre (Pallin in WK, Paragraph 288, Rz 21; Leukauf-Steininger, Komm.2 Paragraph 288, RN 25;
Schönke-Schröder23 § 156 Nr. 22 und 28; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht10 S 697) und Rechtsprechung (LSK 1978/340; JNW 1958, 677 f) vertretenen Ansicht abzugehen, wonach auch das Verschweigen einer Erwerbstätigkeit oder des richtigen Berufes, durch einen falschen Eid vor Gericht beschworen, den Tatbestand nach § 288 Abs. 2 StGB erfüllen kann, sofern diese persönlichen Verhältnisse bei der gegebenen Sachlage - wie hier - für die Vollstreckung von Belang sind.Schönke-Schröder23 Paragraph 156, Nr. 22 und 28; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht10 S 697) und Rechtsprechung (LSK 1978/340; JNW 1958, 677 f) vertretenen Ansicht abzugehen, wonach auch das Verschweigen einer Erwerbstätigkeit oder des richtigen Berufes, durch einen falschen Eid vor Gericht beschworen, den Tatbestand nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB erfüllen kann, sofern diese persönlichen Verhältnisse bei der gegebenen Sachlage - wie hier - für die Vollstreckung von Belang sind.
Der Beschwerde mußte mithin ein Erfolg versagt bleiben.