Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
In der Mängelrüge (Z 5) werden keinerlei formale Begründungsmängel in Ansehung relevanter Umstände dargetan; vielmehr wird darin lediglich der im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Versuch unternommen, die tatrichterliche Beweiswürdigung insofern in Zweifel zu ziehen, als Inhalte der Verantwortung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen Rasit T***** - denen das Schöffengericht als in sich widersprüchlich den Glauben versagt hatte (S 149) - wiederholt und andererseits die als glaubwürdig befundenen Depositionen des Opfers in verfälschender Verkürzung wiedergegeben werden, wobei die entscheidende Tatphase - Erfassen von hinten, Zu-Boden-Stoßen und Zu-Boden-Drücken - mit Stillschweigen übergangen wird.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) werden keinerlei formale Begründungsmängel in Ansehung relevanter Umstände dargetan; vielmehr wird darin lediglich der im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Versuch unternommen, die tatrichterliche Beweiswürdigung insofern in Zweifel zu ziehen, als Inhalte der Verantwortung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen Rasit T***** - denen das Schöffengericht als in sich widersprüchlich den Glauben versagt hatte (S 149) - wiederholt und andererseits die als glaubwürdig befundenen Depositionen des Opfers in verfälschender Verkürzung wiedergegeben werden, wobei die entscheidende Tatphase - Erfassen von hinten, Zu-Boden-Stoßen und Zu-Boden-Drücken - mit Stillschweigen übergangen wird.
In der mit der Mängelrüge vermengten Tatsachenrüge (Z 5 a) werden - soweit nicht auch hier ein unzulässiger Angriff auf die Würdigung der Aussage der Zeugin Birgit B***** unternommen wird - keinerlei Umstände ins Treffen geführt, die einzeln oder im Zusammenhalt Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken vermöchten.In der mit der Mängelrüge vermengten Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) werden - soweit nicht auch hier ein unzulässiger Angriff auf die Würdigung der Aussage der Zeugin Birgit B***** unternommen wird - keinerlei Umstände ins Treffen geführt, die einzeln oder im Zusammenhalt Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken vermöchten.
Da endlich die Rechtsrüge (Z 9 lit b) eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen läßt, weil sie mit der darin aufgestellten Behauptung, der Angeklagte sei aus eigenem Antrieb vom Versuch zurückgetreten, die schöffengerichtliche Konstatierung unberücksichtigt läßt, wonach es nur infolge der heftigen Gegenwehr und der Hilferufe des Opfers beim Versuch geblieben war (S 149), war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Da endlich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen läßt, weil sie mit der darin aufgestellten Behauptung, der Angeklagte sei aus eigenem Antrieb vom Versuch zurückgetreten, die schöffengerichtliche Konstatierung unberücksichtigt läßt, wonach es nur infolge der heftigen Gegenwehr und der Hilferufe des Opfers beim Versuch geblieben war (S 149), war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten - die sich gegen eine (einzige) teilweise bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von neun Monaten richtet (so zutreffend S 151; eine Freiheitsstrafe von drei und eine "weitere Freiheitsstrafe" von sechs Monaten fände im Gesetz keien Deckung; S 145, 147) - wird sonach der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten - die sich gegen eine (einzige) teilweise bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von neun Monaten richtet (so zutreffend S 151; eine Freiheitsstrafe von drei und eine "weitere Freiheitsstrafe" von sechs Monaten fände im Gesetz keien Deckung; S 145, 147) - wird sonach der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).