In der Strafsache gegen Elisabeth C***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 13 E Vr 2768/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, verletzt das Urteil des Einzelrichters vom 8.November 1993 (ON 7) im Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, soweit dieser die vorsätzliche Beschädigung der Johannes C***** und Heinz C***** jun gehörigen Personenkraftwagen betrifft (Fakten 3.2, 3.3), das Gesetz in der Bestimmung des § 166 Abs 1 und 3 StGB.In der Strafsache gegen Elisabeth C***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 13 E römisch fünf r 2768/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, verletzt das Urteil des Einzelrichters vom 8.November 1993 (ON 7) im Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB, soweit dieser die vorsätzliche Beschädigung der Johannes C***** und Heinz C***** jun gehörigen Personenkraftwagen betrifft (Fakten 3.2, 3.3), das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 166, Absatz eins und 3 StGB.
Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird das Urteil, das im übrigen - insbesondere auch in der rechtlichen Beurteilung der dem SchuldspruchGemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO wird das Urteil, das im übrigen - insbesondere auch in der rechtlichen Beurteilung der dem Schuldspruch
3.1 zugrunde liegenden Tathandlung nach § 125 StGB unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen 3.2 und 3.3 sowie in dem zu 3 ergangenen Ausspruch, daß der durch die Sachbeschädigung herbeigeführte Gesamtschaden 25.000 S übersteige, ferner in der rechtlichen Tatbeurteilung zu Punkt 3 (auch) nach § 126 Abs 1 Z 7 StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und es wird in der Sache selbst zu Recht erkannt:3.1 zugrunde liegenden Tathandlung nach Paragraph 125, StGB unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen 3.2 und 3.3 sowie in dem zu 3 ergangenen Ausspruch, daß der durch die Sachbeschädigung herbeigeführte Gesamtschaden 25.000 S übersteige, ferner in der rechtlichen Tatbeurteilung zu Punkt 3 (auch) nach Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und es wird in der Sache selbst zu Recht erkannt:
Elisabeth C***** wird von der wider sie erhobenen Anklage, sie habe am 14.August 1993 in Graz mit ihrem Personenkraftwagen vorsätzlich gegen den ihrem Sohn Johannes C***** gehörigen Personenkraftwagen Renault Express, amtliches Kennzeichen *****gestoßen und dieses Fahrzeug an der rechten Fahrzeugtür sowie an der hinteren Stoßstange rechts beschädigt und weiters den ihrem Sohn Heinz C***** jun gehörigen, ohne amtliches Kennzeichen abgestellten PKW Renault Express angefahren, an der rechten Fahrzeugtüre beschädigt und (auch) dadurch das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB begangen, gemäß § 259 Z 1 StPO freigesprochen.Elisabeth C***** wird von der wider sie erhobenen Anklage, sie habe am 14.August 1993 in Graz mit ihrem Personenkraftwagen vorsätzlich gegen den ihrem Sohn Johannes C***** gehörigen Personenkraftwagen Renault Express, amtliches Kennzeichen *****gestoßen und dieses Fahrzeug an der rechten Fahrzeugtür sowie an der hinteren Stoßstange rechts beschädigt und weiters den ihrem Sohn Heinz C***** jun gehörigen, ohne amtliches Kennzeichen abgestellten PKW Renault Express angefahren, an der rechten Fahrzeugtüre beschädigt und (auch) dadurch das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer eins, StPO freigesprochen.
Für die nach den unberührt gebliebenen Schuldsprüchen weiterhin zur Last liegenden Vergehen der (1) gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs 1 StGB, (2) Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und (3.1) Sachbeschädigung nach § 125 StGB wird Elisabeth C***** nach §§ 28 Abs 1, 107 Abs 1 StGB zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.Für die nach den unberührt gebliebenen Schuldsprüchen weiterhin zur Last liegenden Vergehen der (1) gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB, (2) Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und (3.1) Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB wird Elisabeth C***** nach Paragraphen 28, Absatz eins, 107, Absatz eins, StGB zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.