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Entscheidung 12 Os 145/95×

Entscheidung 12 Os 145/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os145/95

Entscheidungsdatum

18.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wietrzyk als Schriftführerin in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 12 f E römisch fünf r 5.712/91 anhängigen Strafsache gegen Alexander F***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl vom 26. September 1995, GZ 12 f E römisch fünf r 5.712/91-576, und eine darauf beruhende Observierungsmaßnahme mit Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Alexander F***** ist zu AZ 12 f E römisch fünf r 5.712/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ein Strafverfahren anhängig, in dem ihm laut Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 16.Juni 1994 das Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zur Last gelegt wird. Der mit diesem Verfahren befaßte Einzelrichter erließ (zuletzt) am 26.September 1995 einen auf Paragraphen 175, Absatz eins, Ziffer 2, 176, StPO gestützten Haftbefehl (GZ 12 f E römisch fünf r 5.712/91-576), auf dessen Grundlage das (vergeblich erwartete) Erscheinen des Beschuldigten zu einem am 5.Oktober 1995 aktuell gewesenen Gerichtstermin observiert wurde.

Rechtliche Beurteilung

In seiner am 6.Oktober 1995 per Telefax unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichteten, mit dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers verbundenen als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe macht Alexander F***** Verletzungen im Grundrecht auf persönliche Freiheit mit der Begründung geltend, sowohl der in Rede stehende Haftbefehl als auch der am 5.Oktober 1995 unternommene "Versuch" seiner Verhaftung fänden im Gesetz keine Deckung.

Parallel dazu erhob der Beschuldigte gegen den erstgerichtlichen Haftbefehl "Aufsichtsbeschwerde" an das Oberlandesgericht Wien, das in deren Stattgebung mit Entscheidung vom 27.November 1995, AZ 18 Bs 344/95, den bekämpften Haftbefehl ersatzlos aufhob.

Nachdem die an den Obersten Gerichtshof gerichtete Eingabe dem Erstgericht am 13.Oktober 1995 zum weiteren Vorgehen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 GrundrechtsbeschwerdeG übermittelt worden war, brachte Alexander F***** durch seinen zwischenzeitig bestellten Verfahrenshelfer eine (am 7.Dezember 1995 zur Post gegebene) erneut unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtete, nunmehr formgerechte Grundrechtsbeschwerde (identen Wortlautes) ein.

Da mit der ersatzlosen Aufhebung des bekämpften Haftbefehls durch die vorerwähnte Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz jedenfalls ab 27.November 1995 im relevierten Zusammenhang jedwede Beschwer des Beschuldigten entfallen war (vorausgegangene ergebnislose Observierungsmaßnahmen auf Grundlage des Haftbefehls kamen nach Lage des Falles als eigenständiger Beschwerdepunkt vorweg nicht in Betracht), war die Grundrechtsbeschwerde schon aus dieser Sicht zurückzuweisen, ohne daß auf hier sonst aktuelle Rechtsprobleme oder einzelne Beschwerdeargumente eingegangen werden müßte.

Anmerkung

E41231 12D01455

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00145.95.0118.000

Dokumentnummer

JJT_19960118_OGH0002_0120OS00145_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung