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Entscheidung 12 Os 145/97×

Entscheidung 12 Os 145/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os145/97

Entscheidungsdatum

30.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ismail D***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 8.August 1997, GZ 20 römisch fünf r 621/97-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der jugendliche türkische Staatsbürger Ismail D***** wurde (1) des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und (2) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 1.Mai 1997 in Bregenz (1) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (zumindest) Engin A***** dem Christian P***** mit Gewalt gegen seine Person mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung fremde bewegliche Sachen weggenommen, indem er und sein Komplize (unmittelbar nach der zum Faktum 2 erfaßten Tathandlung) Christian P***** nachstellten, Engin A***** ihn mit einem Faustschlag in das Gesicht zu Boden streckte und dort von hinten festhielt, während Ismail D***** dem Tatopfer eine Geldtasche mit 8 S Münzgeld und einer Banknote zu einem Dollar (US 6) aus der Gesäßtasche zog; (2) Christian P***** durch Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht den Abbruch zweier Zähne sowie eine Kieferwinkelquetschung zugefügt und solcherart am Körper verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich insgesamt als nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die Beschwerdeeinwände, daß sich der "festgestellte Vorsatz des Angeklagten" lediglich "auf das Festhalten des Opfers und auf das Wegnehmen der Geldtasche erstreckte", sich der Angeklagte "damit allein aber noch keineswegs mit jener Gewaltanwendung identifiziert" haben mußte, die zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossen gewesen wäre, gehen nämlich von subjektiven Tatsachengrundlagen aus, die in den - in der Rechtsmittelausführung zwar im wesentlichen wortgetreu wiedergegebenen aber - insoweit inhaltlich eindeutig und unmißverständlich abweichenden tatrichterlichen Konstatierungen keine Deckung finden. Hat doch das Erstgericht in subjektiver Hinsicht ausdrücklich als erwiesen angenommen, daß sich Ismail D***** bei seinem inkriminierten Vorgehen von einem sämtliche vom Komplizen gesetzten Gewaltakte (Niederschlagen und Festhalten des Tatopfers) einschließenden Einverständnis leiten ließ (US 6, letzter Absatz). Mangels umfassender Orientierung an den vorliegend entscheidenden Tatsachengrundlagen des bekämpften Schuldspruchs gelangt die auf eine Tatbeurteilung nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB ausgerichtete Subsumtionsrüge daher nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E47744 12D01457

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00145.97.1030.000

Dokumentnummer

JJT_19971030_OGH0002_0120OS00145_9700000_000