Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten kommt keine Berechtigung zu.
Die Behauptung, aus dem gesamten Akteninhalt seien schon - zusammengefaßt wiedergegeben - die objektiven Tatbestandserfordernisse des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB nicht ableitbar, scheitert an den die gegenteilige Annahme des Beschwerdegerichtes stützenden, im angefochtenen Beschluß durch Zitierung der entsprechenden Aktenteile verwerteten Verfahrensergebnissen (Teilnahme des Beschwerdeführers an den Aktivitäten einer auf längere Zeit angelegten, länderübergreifend und unternehmensmäßig organisierten Schlepperorganisation, die nach den bisher vorliegenden Erhebungen 223 Fremde über Österreich vorwiegend nach Italien und Deutschland schleuste - zusammenfassend ON 70). Schon im Hinblick darauf, daß die österreichischen Sicherheitsbehörden Anzeige gegen zwölf an den hier aktuellen Schleppereien beteiligte Verdächtige erstatteten (99/III), ist die von der Beschwerde problematisierte, für den Tatbestand des Verbrechens nach § 278a StGB essentielle Verbindung einer größeren Zahl von Personen mehr als deutlich indiziert (dazu auch 549k f/I).Die Behauptung, aus dem gesamten Akteninhalt seien schon - zusammengefaßt wiedergegeben - die objektiven Tatbestandserfordernisse des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB nicht ableitbar, scheitert an den die gegenteilige Annahme des Beschwerdegerichtes stützenden, im angefochtenen Beschluß durch Zitierung der entsprechenden Aktenteile verwerteten Verfahrensergebnissen (Teilnahme des Beschwerdeführers an den Aktivitäten einer auf längere Zeit angelegten, länderübergreifend und unternehmensmäßig organisierten Schlepperorganisation, die nach den bisher vorliegenden Erhebungen 223 Fremde über Österreich vorwiegend nach Italien und Deutschland schleuste - zusammenfassend ON 70). Schon im Hinblick darauf, daß die österreichischen Sicherheitsbehörden Anzeige gegen zwölf an den hier aktuellen Schleppereien beteiligte Verdächtige erstatteten (99/III), ist die von der Beschwerde problematisierte, für den Tatbestand des Verbrechens nach Paragraph 278 a, StGB essentielle Verbindung einer größeren Zahl von Personen mehr als deutlich indiziert (dazu auch 549k f/I).
Damit können aber alle jene auf den (vermeintlich allein aktuellen) Tatbestand der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 105 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FrG abstellenden, die Untersuchungshaft lediglich auf dieser Basis kritisierenden Beschwerdeeinwände auf sich beruhen.Damit können aber alle jene auf den (vermeintlich allein aktuellen) Tatbestand der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, FrG abstellenden, die Untersuchungshaft lediglich auf dieser Basis kritisierenden Beschwerdeeinwände auf sich beruhen.
Das Beschwerdegericht hat aber auch das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO zutreffend bejaht:Das Beschwerdegericht hat aber auch das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO zutreffend bejaht:
Denn der dringende Verdacht der Beteiligung des - hoch verschuldeten - Beschuldigten an einer zum Zwecke professioneller Schlepperei gegründeten kriminellen Organisation in Verbindung mit den ihm im Zeitraum von August 1996 bis Ende 1997 zur Last liegenden 22 durch gewerbsmäßige Begehung qualifizierten Angriffen nach § 105 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FrG und dem Anreiz der Erzielung hoher Gewinne bei gleichzeitig reduziertem Aufdeckungsrisiko begründen die konkrete Gefahr von ihm ausgehender, gegen dieselben Rechtsgüter gerichteter strafbarer Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen, somit den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr, der bei realitätsbezogener Beurteilung durch gelindere Mittel nicht substituiert werden kann. Daran vermag auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1998 Schleppereien nicht mehr durchführte, nichts zu ändern, weil dies ersichtlich auf die Sorge, von einem Komplizen bei der Polizei "verraten" zu werden und auf den Umstand, daß mehrere Mitglieder der Organisation verhaftet wurden (549o verso, 449ll ff/I), zurückzuführen ist.Denn der dringende Verdacht der Beteiligung des - hoch verschuldeten - Beschuldigten an einer zum Zwecke professioneller Schlepperei gegründeten kriminellen Organisation in Verbindung mit den ihm im Zeitraum von August 1996 bis Ende 1997 zur Last liegenden 22 durch gewerbsmäßige Begehung qualifizierten Angriffen nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, FrG und dem Anreiz der Erzielung hoher Gewinne bei gleichzeitig reduziertem Aufdeckungsrisiko begründen die konkrete Gefahr von ihm ausgehender, gegen dieselben Rechtsgüter gerichteter strafbarer Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen, somit den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr, der bei realitätsbezogener Beurteilung durch gelindere Mittel nicht substituiert werden kann. Daran vermag auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1998 Schleppereien nicht mehr durchführte, nichts zu ändern, weil dies ersichtlich auf die Sorge, von einem Komplizen bei der Polizei "verraten" zu werden und auf den Umstand, daß mehrere Mitglieder der Organisation verhaftet wurden (549o verso, 449ll ff/I), zurückzuführen ist.
Im Hinblick auf den Fortbestand des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erübrigt sich im Grundrechtsbeschwerdeverfahren eine Prüfung, ob weitere Haftgründe gegeben sind (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 24).Im Hinblick auf den Fortbestand des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erübrigt sich im Grundrechtsbeschwerdeverfahren eine Prüfung, ob weitere Haftgründe gegeben sind (Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 24).
Von einer Unverhältnismäßigkeit der Haft kann fallbezogen im Hinblick auf den bei verdachtskonformer Verurteilung anzuwendenden Strafsatz des § 278a Abs 1 Z 3 StGB (sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) keine Rede sein.Von einer Unverhältnismäßigkeit der Haft kann fallbezogen im Hinblick auf den bei verdachtskonformer Verurteilung anzuwendenden Strafsatz des Paragraph 278 a, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) keine Rede sein.
Da Atif El S***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da Atif El S***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.