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Entscheidung 12 Os 146/19s×

Entscheidung 12 Os 146/19s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os146/19s

Entscheidungsdatum

20.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hauer in der Strafsache gegen Bilale T***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Khaled A***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 24. September 2019, GZ 141 Hv 42/19h-97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Khaled A***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unangefochten gebliebenen Schuldspruch eines weiteren Angeklagten enthält, wurde Khaled A***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A./II./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A./III./1./ und 2./), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG (A./IV./), des Vergehens der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB (B./I./), mehrerer Vergehen der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 15, 224 a, StGB (B./II./) sowie des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB (C./II./) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – in W***** und an anderen Orten Österreichs

A./ vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Marihuana und Cannabisharz (jeweils beinhaltend den Wirkstoff Delta 9-THC mit einem Reinheitsgrad von zumindest 0,4 % sowie den Wirkstoff THCA mit einem Reinheitsgrad von zumindest 4,6 %) sowie Kokain (soweit nicht anders angeführt jeweils beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem Reinheitsgrad von zumindest 20 %),

römisch zwei./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, SMG) übersteigenden Menge von Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt, und zwar von Mitte Jänner bis 22. April 2019 in vier Angriffen insgesamt zumindest 9.000 Gramm Cannabisharz und 800 Gramm Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Cocain in einer Reinsubstanz von zumindest 51,3 %, indem er das Suchtgift mit dem Zug aus Deutschland nach W***** brachte,

römisch drei./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar

1./ von Mitte Jänner bis 22. April 2019 dem Bilale T***** in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 40 Gramm Kokain und zumindest 9.000 Gramm Cannabisharz,

2./ von Mitte Jänner bis 22. April 2019 unbekannten Abnehmern zumindest 470 Gramm Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Cocain in einer Reinsubstanz von zumindest 51,3 %,

römisch vier./ in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar am 22. April 2019 89,6 Gramm Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Cocain in einer Reinsubstanz von zumindest 51,3 %.

Rechtliche Beurteilung

Gegen A./II./ bis römisch vier./ richtet sich die aus Ziffer 5 und Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Khaled A*****, der keine Berechtigung zukommt.

Unvollständig im Sinn von Ziffer 5, zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316). Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge stehen jedoch die Angaben des Zeugen Khaled B*****, wonach er beim Rechtsmittelwerber noch nie Drogen gesehen habe, wobei er diesen bereits seit 1997 kenne und mit ihm in einer Wohnung gewohnt habe, den Urteilsfeststellungen nicht erörterungsbedürftig entgegen.

Offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) ist eine Begründung, die den Kriterien folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0116732). Mit dem Hinweis, das Schöffengericht hätte sich bei den Feststellungen zu A./II./ und A./III./ ausschließlich auf die Aussagen des Mitangeklagten T***** und des Zeugen Mohammed Al***** gestützt (US 10 f), wird der angesprochene Nichtigkeitsgrund jedoch nicht dargestellt.

Entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) haben die Tatrichter bei den Feststellungen zur subjektiven Tatseite die leugnende Verantwortung des Angeklagten A***** nicht außer Acht gelassen (US 11 f).

Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). Mit den Hinweisen auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten, welcher zu anderen Anklagepunkten voll geständig gewesen sei, auf eine Aussage des Angeklagten T***** in der Hauptverhandlung, er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob der Rechtsmittelwerber nach Deutschland fuhr, um Suchtgift nach Österreich zu bringen (Hauptverhandlungsprotokoll ON 96 S 12; vergleiche jedoch ON 96 S 13: „Ich weiß, dass er Kokain aus Deutschland gebracht hat.“) und auf die bereits zitierte Aussage des Zeugen B***** gelingt es nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken zu wecken. Im Übrigen orientiert sich das Vorbringen der Tatsachenrüge prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung (US 10 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E127302

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00146.19S.0120.000

Im RIS seit

10.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020

Dokumentnummer

JJT_20200120_OGH0002_0120OS00146_19S0000_000