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Entscheidung 12 Os 146/20t×

Entscheidung 12 Os 146/20t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os146/20t

Entscheidungsdatum

17.02.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Thomas S***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Manuel E***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 7. Juli 2020, GZ 27 Hv 1/20p-277, und über die Beschwerde des Angeklagten Manuel E***** gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch vier.2., demzufolge im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) betreffend den Angeklagten Thomas S***** sowie der Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe für den genannten Angeklagten aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Mit ihrer Berufung in Ansehung des Angeklagten Thomas S***** wird die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung verwiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen im Übrigen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Dem Angeklagten Manuel E***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – Thomas S***** (unter anderem) mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch vier.) und Manuel E***** des Verbrechens des Raubes nach (richtig) Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, StGB (römisch eins.A.2.) und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB (römisch eins.F.) schuldig erkannt.

[2]           Danach haben

römisch eins.A.2./ Manuel E***** am 4. Oktober 2019 in I***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur strafbaren Handlung des Thomas S*****, Angelo Sz*****, Lorenz O***** und Rasul B***** beigetragen, die im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dem Christoph A***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) sowie mit Gewalt fremde bewegliche Sachen, nämlich dessen Geldbörse samt Inhalt, einen Kopfhörer im Wert von 180 Euro sowie einen Grinder abnötigten, indem sie sich ihm bedrohlich näherten, ihn von seinen Begleitern abdrängten und umkreisten, ihn körperlich bedrängten und Thomas S***** ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und Thomas S*****, Lorenz O***** und Rasul B***** die genannten Gegenstände aus seiner Bauchtasche entnahmen, indem er während der Tatausführung an den ihm bekannten Noah So*****, welcher zuvor versucht hatte, Christoph A***** zu helfen, herantrat und zu diesem sagte, dass er sich heraushalten solle;

römisch eins.F./ Manuel E***** am 28. November 2019 in I***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versucht, einer unbekannten Person ein Fahrrad der Marke Cheyenne wegzunehmen, indem er mit dem unversperrten Fahrrad wegfuhr, wobei er von der Polizei angehalten wurde;

römisch vier./ Thomas S***** Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, nämlich

1./ in der Nacht vom 22. auf den 23. Juli 2019 in H***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit den abgesondert verfolgten Pouriya M*****, Angelo Sz***** und Sanjin R***** ein Sparbuch des Autohauses T*****, indem sie dieses im Zuge des Einbruchs in das genannte Autohaus an sich nahmen;

2./ am 23. Juli 2019 in M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit den abgesondert verfolgten Pouriya M***** und Sanjin R***** ca 150 Begutachtungsplaketten, indem sie diese im Zuge des Einbruchs in das Autohaus In***** an sich nahmen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen den Schuldspruch römisch eins.A.2. richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manuel E*****, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Entgegen der Mängelrüge ist die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen (US 30 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882).

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[6] Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil im Schuldspruch römisch vier.2. dem Angeklagten Thomas S***** zum Nachteil gereichende Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO anhaftet (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).

[7] Denn nur bereits ausgestellte (und in der Regel am Fahrzeug angebrachte) Begutachtungsplaketten nach Paragraph 57 a, KFG entsprechen dem Urkundenbegriff des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 7, StGB (Jerabek/Ropper in WK² StGB Paragraph 74, Rz 53; Kienapfel/Schroll in WK² StGB Paragraph 225, Rz 3; Kienapfel/Schroll in WK² StGB Paragraph 223, Rz 27), während dies auf Blankobegutachtungsplaketten – mangels des rechtserheblichen Erklärungsinhalts und Erkennbarkeit des Ausstellers – nicht zutrifft (12 Os 5/17b mwN).

[8] Feststellungen dazu enthält das angefochtene Urteil allerdings nicht vergleiche US 25). Da dieses Konstatierungsdefizit die abschließende rechtliche Beurteilung der vom Schuldspruch römisch vier.2. umfassten Unterdrückung von „150 Begutachtungsplaketten“ hindert, ist insofern die Verfahrenserneuerung unumgänglich (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 285 e, StPO).

[9] Aus der erforderlichen Aufhebung des Schuldspruchs römisch vier.2. folgte die Kassation des Strafausspruchs betreffend den Angeklagten Thomas S***** sowie des Beschlusses auf Anordnung von Bewährungshilfe für den Genannten.

[10]                Mit ihrer Berufung hinsichtlich des Angeklagten Thomas S***** war die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung zu verweisen.

[11] Über die Berufungen im Übrigen sowie die implizit erhobene Beschwerde wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[12] Die Kostenentscheidung, die die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E130884

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00146.20T.0217.000

Im RIS seit

12.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2021

Dokumentnummer

JJT_20210217_OGH0002_0120OS00146_20T0000_000