[3] Gegen den Schuldspruch I.A.2. richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manuel E*****, der keine Berechtigung zukommt. [3] Gegen den Schuldspruch römisch eins.A.2. richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manuel E*****, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Entgegen der Mängelrüge ist die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen (US 30 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882). [4] Entgegen der Mängelrüge ist die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen (US 30 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[6] Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil im Schuldspruch IV.2. dem Angeklagten Thomas S***** zum Nachteil gereichende Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anhaftet (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO). [6] Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil im Schuldspruch römisch vier.2. dem Angeklagten Thomas S***** zum Nachteil gereichende Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO anhaftet (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
[7] Denn nur bereits ausgestellte (und in der Regel am Fahrzeug angebrachte) Begutachtungsplaketten nach § 57a KFG entsprechen dem Urkundenbegriff des § 74 Abs 1 Z 7 StGB (Jerabek/Ropper in WK² StGB § 74 Rz 53; Kienapfel/Schroll in WK² StGB § 225 Rz 3; Kienapfel/Schroll in WK² StGB § 223 Rz 27), während dies auf Blankobegutachtungsplaketten – mangels des rechtserheblichen Erklärungsinhalts und Erkennbarkeit des Ausstellers – nicht zutrifft (12 Os 5/17b mwN). [7] Denn nur bereits ausgestellte (und in der Regel am Fahrzeug angebrachte) Begutachtungsplaketten nach Paragraph 57 a, KFG entsprechen dem Urkundenbegriff des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 7, StGB (Jerabek/Ropper in WK² StGB Paragraph 74, Rz 53; Kienapfel/Schroll in WK² StGB Paragraph 225, Rz 3; Kienapfel/Schroll in WK² StGB Paragraph 223, Rz 27), während dies auf Blankobegutachtungsplaketten – mangels des rechtserheblichen Erklärungsinhalts und Erkennbarkeit des Ausstellers – nicht zutrifft (12 Os 5/17b mwN).
[8] Feststellungen dazu enthält das angefochtene Urteil allerdings nicht (vgl US 25). Da dieses Konstatierungsdefizit die abschließende rechtliche Beurteilung der vom Schuldspruch IV.2. umfassten Unterdrückung von „150 Begutachtungsplaketten“ hindert, ist insofern die Verfahrenserneuerung unumgänglich (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 285e StPO). [8] Feststellungen dazu enthält das angefochtene Urteil allerdings nicht vergleiche US 25). Da dieses Konstatierungsdefizit die abschließende rechtliche Beurteilung der vom Schuldspruch römisch vier.2. umfassten Unterdrückung von „150 Begutachtungsplaketten“ hindert, ist insofern die Verfahrenserneuerung unumgänglich (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 285 e, StPO).
[9] Aus der erforderlichen Aufhebung des Schuldspruchs IV.2. folgte die Kassation des Strafausspruchs betreffend den Angeklagten Thomas S***** sowie des Beschlusses auf Anordnung von Bewährungshilfe für den Genannten. [9] Aus der erforderlichen Aufhebung des Schuldspruchs römisch vier.2. folgte die Kassation des Strafausspruchs betreffend den Angeklagten Thomas S***** sowie des Beschlusses auf Anordnung von Bewährungshilfe für den Genannten.
[10] Mit ihrer Berufung hinsichtlich des Angeklagten Thomas S***** war die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung zu verweisen.
[11] Über die Berufungen im Übrigen sowie die implizit erhobene Beschwerde wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [11] Über die Berufungen im Übrigen sowie die implizit erhobene Beschwerde wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung, die die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung, die die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.