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Entscheidung 12 Os 146/21v×

Entscheidung 12 Os 146/21v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os146/21v

Entscheidungsdatum

27.01.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Mag. Frank als Schriftführerin in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 22. Oktober 2021, GZ 79 Hv 66/21v-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* der Vergehen des sexuellen Missbrauchs Jugendlicher nach Paragraphen 15, 207 b, Absatz 3, StGB (römisch eins./) und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

[2]           Der durch seinen Verteidiger vertretene Angeklagte meldete am 28. Oktober 2021 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 28).

Rechtliche Beurteilung

[3] Gemäß Paragraph 284, Absatz eins, erster Satz StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils anzumelden. Gleiches gilt gemäß Paragraph 294, Absatz eins, StPO für die Berufung. Die jeweilige Frist zur Anmeldung endete daher in Ansehung des am 22. Oktober 2021 verkündeten Urteils (ON 26) mit Ablauf des 25. Oktober 2021.

[4] Diese Rechtsmittel waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins, sowie Paragraph 294, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 296, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0100243).

[5] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E133795

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00146.21V.0127.000

Im RIS seit

11.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022

Dokumentnummer

JJT_20220127_OGH0002_0120OS00146_21V0000_000