Entscheidung 12 Os 146/21v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.01.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Mag. Frank als Schriftführerin in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 22. Oktober 2021, GZ 79 Hv 66/21v-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Mag. Frank als Schriftführerin in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 22. Oktober 2021, GZ 79 Hv 66/21v-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* der Vergehen des sexuellen Missbrauchs Jugendlicher nach §§ 15, 207b Abs 3 StGB (I./) und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* der Vergehen des sexuellen Missbrauchs Jugendlicher nach Paragraphen 15, 207 b, Absatz 3, StGB (römisch eins./) und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.
[2] Der durch seinen Verteidiger vertretene Angeklagte meldete am 28. Oktober 2021 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 28).
Rechtliche Beurteilung
[3] Gemäß § 284 Abs 1 erster Satz StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils anzumelden. Gleiches gilt gemäß § 294 Abs 1 StPO für die Berufung. Die jeweilige Frist zur Anmeldung endete daher in Ansehung des am 22. Oktober 2021 verkündeten Urteils (ON 26) mit Ablauf des 25. Oktober 2021. [3] Gemäß Paragraph 284, Absatz eins, erster Satz StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils anzumelden. Gleiches gilt gemäß Paragraph 294, Absatz eins, StPO für die Berufung. Die jeweilige Frist zur Anmeldung endete daher in Ansehung des am 22. Oktober 2021 verkündeten Urteils (ON 26) mit Ablauf des 25. Oktober 2021.
[4] Diese Rechtsmittel waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 sowie § 294 Abs 4 iVm § 296 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0100243). [4] Diese Rechtsmittel waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins, sowie Paragraph 294, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 296, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0100243).
[5] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [5] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00146.21V.0127.000
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022
Dokumentnummer
JJT_20220127_OGH0002_0120OS00146_21V0000_000