Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Drach in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 19. September 2023, GZ 41 Hv 63/23k-25.3, sowie über deren Beschwerde gegen zugleich gefasste Beschlüsse auf Erteilung einer Weisung und Anordnung von Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Drach in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 19. September 2023, GZ 41 Hv 63/23k-25.3, sowie über deren Beschwerde gegen zugleich gefasste Beschlüsse auf Erteilung einer Weisung und Anordnung von Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie im Dezember 2022 in B* * R* zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem sie trotz Gegenwehr die zunächst einverständlich mit einem Finger begonnene Penetration ihrer Vagina mit mehreren Fingern sowie mit schnelleren und heftigeren, teils unter gleichzeitigem festen Zudrücken im Bereich ihres Halses ausgeführten Bewegungen fortsetzte, wobei sie den vom Opfer durch wiederholtes versuchtes Wegziehen ihrer Hand gesetzten Widerstand unter Aufwendung einiger Kraft unterband.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hat sich das Schöffengericht mit der in subjektiver Hinsicht leugnenden Verantwortung der Angeklagten, wonach sie von einem Einverständnis des Opfers ausgegangen sei, sehr wohl (wenn auch disloziert im Rahmen der Strafzumessungserwägungen) auseinandergesetzt (US 8). [4] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) hat sich das Schöffengericht mit der in subjektiver Hinsicht leugnenden Verantwortung der Angeklagten, wonach sie von einem Einverständnis des Opfers ausgegangen sei, sehr wohl (wenn auch disloziert im Rahmen der Strafzumessungserwägungen) auseinandergesetzt (US 8).
[5] Ob das Würgen des Opfers Anwendung von Gewalt (in objektiver und subjektiver Hinsicht) war, ist angesichts der unbekämpft gebliebenen Konstatierungen, wonach die Angeklagte die Versuche der * R*, deren Hand wegzuziehen, unter Aufwendung einiger Kraft unterband (US 3), für die Lösung der Schuldfrage ohne Bedeutung. Damit kann das auf Z 5 dritter Fall gestützte Beschwerdevorbringen auf sich beruhen. [5] Ob das Würgen des Opfers Anwendung von Gewalt (in objektiver und subjektiver Hinsicht) war, ist angesichts der unbekämpft gebliebenen Konstatierungen, wonach die Angeklagte die Versuche der * R*, deren Hand wegzuziehen, unter Aufwendung einiger Kraft unterband (US 3), für die Lösung der Schuldfrage ohne Bedeutung. Damit kann das auf Ziffer 5, dritter Fall gestützte Beschwerdevorbringen auf sich beruhen.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die implizite Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die implizite Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00146.23X.0111.000
Dokumentnummer
JJT_20240111_OGH0002_0120OS00146_23X0000_000