[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich gegen die Feststellung, dass der Angeklagte wusste, (vereinfacht) unter welchen Voraussetzungen eine (natürliche) Person als Mitglied iSd § 7 Abs 3 B-JFG und § 13 Abs 2 Z 1 und 2 der Förderrichtlinien (US 17; zum Feststellungserfordernis in Ansehung letzterer vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 343) gilt (US 10). Weiters bekämpft sie die Sachverhaltsannahme, wonach er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass der von ihm bei der Antragstellung vertretene Verein weniger als 10.000 für die hier in Rede stehenden Förderungen relevante Mitglieder hatte (US 10, 16). Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen die Feststellung, dass der Angeklagte wusste, (vereinfacht) unter welchen Voraussetzungen eine (natürliche) Person als Mitglied iSd Paragraph 7, Absatz 3, B-JFG und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 der Förderrichtlinien (US 17; zum Feststellungserfordernis in Ansehung letzterer vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 343) gilt (US 10). Weiters bekämpft sie die Sachverhaltsannahme, wonach er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass der von ihm bei der Antragstellung vertretene Verein weniger als 10.000 für die hier in Rede stehenden Förderungen relevante Mitglieder hatte (US 10, 16).
[5] Die Tatrichter begründeten diese Feststellungen – entgegen dem Einwand fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) – mit der geständigen Verantwortung des Angeklagten (ON 37.1, 7 ff), der im Übrigen dem Beschwerdevorbringen zuwider bekundete, Personen, die Internetauftritte des Vereins mit „Likes“ versehen hätten, nicht gezählt zu haben (ON 37.1, 8), dem von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck eines „intelligenten und bedachten“ Menschen, den sie in den von ihm verfassten Anträgen und Schriftstücken bestätigt sahen, und den Tatumstände (US 15 f; vgl RIS-Justiz RS0116882, RS0098671). Die Tatrichter begründeten diese Feststellungen – entgegen dem Einwand fehlender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) – mit der geständigen Verantwortung des Angeklagten (ON 37.1, 7 ff), der im Übrigen dem Beschwerdevorbringen zuwider bekundete, Personen, die Internetauftritte des Vereins mit „Likes“ versehen hätten, nicht gezählt zu haben (ON 37.1, 8), dem von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck eines „intelligenten und bedachten“ Menschen, den sie in den von ihm verfassten Anträgen und Schriftstücken bestätigt sahen, und den Tatumstände (US 15 f; vergleiche RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
[6] Die von der weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) vermisste Auseinandersetzung mit den Vereinsstatuten betreffend Partnerorganisationen findet sich auf US 14 und 16. Es sei dazu lediglich der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die Förderrichtlinien auf eine aktive Teilnahme von Personen unter 30 Jahren an Leistungen und Angeboten des Förderungswerbers abstellen und nicht bloß auf das Bestehen einer Kooperation mit einer anderen Organisation (§ 13 Abs 2 Z 1 der Richtlinien zur Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit [US 17]). Die von der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) vermisste Auseinandersetzung mit den Vereinsstatuten betreffend Partnerorganisationen findet sich auf US 14 und 16. Es sei dazu lediglich der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die Förderrichtlinien auf eine aktive Teilnahme von Personen unter 30 Jahren an Leistungen und Angeboten des Förderungswerbers abstellen und nicht bloß auf das Bestehen einer Kooperation mit einer anderen Organisation (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, der Richtlinien zur Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit [US 17]).
[7] Welches Verfahrensergebnis im Zusammenhang mit „Likes“ zu Online-Auftritten des Vereins für die Feststellung entscheidender Tatsachen erheblich (vgl zum Begriff RIS-Justiz RS0116877) sein sollte, bezeichnet die Rüge nicht deutlich und bestimmt (vgl aber RIS-Justiz RS0099563 [T2]). Die zitierte Aktenfundstelle ON 2.44, 2 betrifft die „Übersicht zum Mitgliedschaftssystem und zum Vereinsleben“, worin Personen, die Online-Auftritte des Vereins mit „Likes“ versehen hätten, nicht ausgewiesen sind. Welches Verfahrensergebnis im Zusammenhang mit „Likes“ zu Online-Auftritten des Vereins für die Feststellung entscheidender Tatsachen erheblich vergleiche zum Begriff RIS-Justiz RS0116877) sein sollte, bezeichnet die Rüge nicht deutlich und bestimmt vergleiche aber RIS-Justiz RS0099563 [T2]). Die zitierte Aktenfundstelle ON 2.44, 2 betrifft die „Übersicht zum Mitgliedschaftssystem und zum Vereinsleben“, worin Personen, die Online-Auftritte des Vereins mit „Likes“ versehen hätten, nicht ausgewiesen sind.
[8] Mit der Behauptung, es sei hinsichtlich „zählbarer“ Mitglieder „festzuhalten“ gewesen, was als „regelmäßig“ und „aktiv“ zu gelten habe (s dazu US 17 f) und welche Informationen dem Angeklagten vor Einbringung des ersten Förderantrags zur Verfügung gestanden seien, und dem Einwand, dass die vom Angeklagten offen gelegten Schätzungen von den zuständigen Stellen nicht beanstandet worden seien, bekämpft die Rüge hinsichtlich der eingangs wiedergegebenen Feststellungen bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (vgl § 283 Abs 1 StPO). Mit der Behauptung, es sei hinsichtlich „zählbarer“ Mitglieder „festzuhalten“ gewesen, was als „regelmäßig“ und „aktiv“ zu gelten habe (s dazu US 17 f) und welche Informationen dem Angeklagten vor Einbringung des ersten Förderantrags zur Verfügung gestanden seien, und dem Einwand, dass die vom Angeklagten offen gelegten Schätzungen von den zuständigen Stellen nicht beanstandet worden seien, bekämpft die Rüge hinsichtlich der eingangs wiedergegebenen Feststellungen bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.