Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elisabeth R*** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil sie im August 1986 in Wien einen vom abgesondert verfolgten Walter P*** der Rosa E*** durch Einbruch gestohlenen Geldbetrag von 50.000 S, mithin eine Sache, die ein anderer durch eine mit fünf Jahre erreichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, vorsätzlich an sich gebracht hat, indem sie das Geld gemeinsam mit Walter P*** verbrauchte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elisabeth R*** des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3, StGB schuldig erkannt, weil sie im August 1986 in Wien einen vom abgesondert verfolgten Walter P*** der Rosa E*** durch Einbruch gestohlenen Geldbetrag von 50.000 S, mithin eine Sache, die ein anderer durch eine mit fünf Jahre erreichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, vorsätzlich an sich gebracht hat, indem sie das Geld gemeinsam mit Walter P*** verbrauchte.
Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit. a, 9 lit. b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der Strafausspruch wird mit Berufung angefochten.Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der Strafausspruch wird mit Berufung angefochten.
Die Verfahrensrüge (Z 4) richtet sich gegen die Abweisung des zum Beweise dafür, daß Rosa E*** ihre Wohnungstür des öfteren "offen" (gemeint wohl: unversperrt) gelassen habe, gestellten Antrages auf Vernehmung der Zeugen B***, K*** und W*** (S 158). Das Gericht hat diesen Beweisantrag in der Hauptverhandlung "wegen Spruchreife" abgewiesen (S 160); die an sich unzulängliche Begründung des Zwischenerkenntnisses wurde im Urteil dahin ergänzt, daß auch der Nachweis der behaupteten Tatsache die gegen die Angeklagte bestehenden Indizien nicht entkräftet hätte (S 168). Tatsächlich gründet sich die Feststellung des von Walter P*** verübten Diebstahls als Vortat der Hehlerei nicht etwa auf dessen ausschließliches Gelegenheitsverhältnis, das schon im Hinblick auf den Zutritt mehrerer im Akt genannter Personen (einschließlich der Angeklagten R***) zur Wohnung der Rosa E*** keinesfalls gegeben war, sondern auf dessen und der Angeklagten Geständnis vor der Polizei, das durch die Herausgabe des zur Tatbegehung verwendeten Schlüsselduplikats sowie durch die Einzahlung der seit längerem offenen Forderung der Wiener Stadtwerke am 29.August 1986 (sohin geraume Zeit vor dem von der Angeklagten nachgewiesenen Empfang von 10.000 S) objektiviert wird. Durch die Abweisung des in Rede stehenden Beweisantrages sind somit die Verteidigungsrechte der Angeklagten nicht beeinträchtigt worden.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) richtet sich gegen die Abweisung des zum Beweise dafür, daß Rosa E*** ihre Wohnungstür des öfteren "offen" (gemeint wohl: unversperrt) gelassen habe, gestellten Antrages auf Vernehmung der Zeugen B***, K*** und W*** (S 158). Das Gericht hat diesen Beweisantrag in der Hauptverhandlung "wegen Spruchreife" abgewiesen (S 160); die an sich unzulängliche Begründung des Zwischenerkenntnisses wurde im Urteil dahin ergänzt, daß auch der Nachweis der behaupteten Tatsache die gegen die Angeklagte bestehenden Indizien nicht entkräftet hätte (S 168). Tatsächlich gründet sich die Feststellung des von Walter P*** verübten Diebstahls als Vortat der Hehlerei nicht etwa auf dessen ausschließliches Gelegenheitsverhältnis, das schon im Hinblick auf den Zutritt mehrerer im Akt genannter Personen (einschließlich der Angeklagten R***) zur Wohnung der Rosa E*** keinesfalls gegeben war, sondern auf dessen und der Angeklagten Geständnis vor der Polizei, das durch die Herausgabe des zur Tatbegehung verwendeten Schlüsselduplikats sowie durch die Einzahlung der seit längerem offenen Forderung der Wiener Stadtwerke am 29.August 1986 (sohin geraume Zeit vor dem von der Angeklagten nachgewiesenen Empfang von 10.000 S) objektiviert wird. Durch die Abweisung des in Rede stehenden Beweisantrages sind somit die Verteidigungsrechte der Angeklagten nicht beeinträchtigt worden.
Zur Mängelrüge (Z 5) bringt die Beschwerdeführerin vor, es tue sich eine wesentliche Lücke in der Argumentation des Erstgerichtes auf, welches einerseits - zum Nachteil der Angeklagten - es für möglich halte, daß Rosa E*** die Betätigung des "Schlosses im Schloß" vergessen und solcherart Walter P*** die Öffnung des Schlosses mit dem Nachschlüssel ermöglicht haben könnte, andererseits aber nicht die Konsequenz hieraus ziehe, daß auch jemand anderer die Vergeßlichkeit der Geschädigten genützt haben könnte. Mit diesem Vorbringen wird jedoch kein Begründungsmangel im Sinne des behaupteten Nichtigkeitsgrundes dargetan und übergangen, daß der Schuldspruch keineswegs auf der Annahme eines ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses des Walter Prokop gestützt wird, sodaß der Grad der Vergeßlichkeit der Rosa E*** keine entscheidende Rolle spielt.Zur Mängelrüge (Ziffer 5,) bringt die Beschwerdeführerin vor, es tue sich eine wesentliche Lücke in der Argumentation des Erstgerichtes auf, welches einerseits - zum Nachteil der Angeklagten - es für möglich halte, daß Rosa E*** die Betätigung des "Schlosses im Schloß" vergessen und solcherart Walter P*** die Öffnung des Schlosses mit dem Nachschlüssel ermöglicht haben könnte, andererseits aber nicht die Konsequenz hieraus ziehe, daß auch jemand anderer die Vergeßlichkeit der Geschädigten genützt haben könnte. Mit diesem Vorbringen wird jedoch kein Begründungsmangel im Sinne des behaupteten Nichtigkeitsgrundes dargetan und übergangen, daß der Schuldspruch keineswegs auf der Annahme eines ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses des Walter Prokop gestützt wird, sodaß der Grad der Vergeßlichkeit der Rosa E*** keine entscheidende Rolle spielt.
In der Rechtsrüge nach Z 9 lit. a meint die Beschwerdeführerin, Walter P*** habe den Nachschlüssel nicht unrechtmäßig erlangt, weil er ihn von einem befugten Gewerbsmann habe herstellen lassen. Mit diesem, lediglich die Qualifikation der Hehlerei nach § 164 Abs 3 StGB betreffenden Vorbringen, wird in Wahrheit der Nichtigkeitsgrund der Z 10 releviert; auch dieser liegt aber nicht vor: § 129 Z 1 StGB unterscheidet zwischen dem widerrechtlich erlangten und dem nachgemachten Schlüssel. Letzterer muß sohin nicht widerrechtlich erlangt worden sein, ja es ist nicht einmal notwendig, daß der Täter den Schlüssel zum Zwecke eines schon geplanten Diebstahls nachgemacht hat oder hat nachmachen lassen. Entscheidend ist lediglich der - hier unbestrittene - Umstand, daß die Nachmachung nicht mit Wissen und Willen des Berechtigten (also der Rosa E***) erfolgt und von dieser auch nicht später "legalisiert" worden ist (Leukauf-Steininger, Kommentar2, § 129 RN 18, Bertel im WK, § 129 RN 8, Kienapfel BT II, § 129 RN 40). Auch das weitere, zum § 281 Abs 1 Z 10 StPO wiederholte Vorbringen, ein Bereicherungsvorsatz des Walter P*** sei nicht festgestellt worden, dem Genannten liege daher äußerstenfalls das Vergehen nach § 135 StGB zur Last, ist nicht berechtigt. Denn selbst wenn Walter P*** keinen Diebstahl verübt, sondern das Bargeld nur aus dem Besitz der Berechtigten dauernd entzogen hätte, würde der Angeklagten nicht etwa das von ihr bezeichnete Vergehen nach "§§ 12, 135 StGB", sondern ebenfalls Hehlerei zur Last fallen (Leukauf-Steininger aaO, § 164 RN 7). Im übrigen hat das Erstgericht festgestellt, daß Walter P*** den Geldbetrag (und Silbermünzen) gestohlen hat, was auch die Feststellung seines Bereicherungsvorsatzes als eines wesentlichen Tatbestandsmerkmals des Diebstahls in sich schließt; näheren Ausführungen dazu hat es umsoweniger bedurft, als im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht behauptet worden ist, Walter P*** habe das Geld aus einem anderen Grund als dem der unrechtmäßigen Bereicherung weggenommen. Die Rechtsrüge weicht daher insofern von den Urteilsfeststellungen ab und ist mithin auch nicht gesetzmäßig ausgeführt.In der Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, meint die Beschwerdeführerin, Walter P*** habe den Nachschlüssel nicht unrechtmäßig erlangt, weil er ihn von einem befugten Gewerbsmann habe herstellen lassen. Mit diesem, lediglich die Qualifikation der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB betreffenden Vorbringen, wird in Wahrheit der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, releviert; auch dieser liegt aber nicht vor: Paragraph 129, Ziffer eins, StGB unterscheidet zwischen dem widerrechtlich erlangten und dem nachgemachten Schlüssel. Letzterer muß sohin nicht widerrechtlich erlangt worden sein, ja es ist nicht einmal notwendig, daß der Täter den Schlüssel zum Zwecke eines schon geplanten Diebstahls nachgemacht hat oder hat nachmachen lassen. Entscheidend ist lediglich der - hier unbestrittene - Umstand, daß die Nachmachung nicht mit Wissen und Willen des Berechtigten (also der Rosa E***) erfolgt und von dieser auch nicht später "legalisiert" worden ist (Leukauf-Steininger, Kommentar2, Paragraph 129, RN 18, Bertel im WK, Paragraph 129, RN 8, Kienapfel BT römisch zwei, Paragraph 129, RN 40). Auch das weitere, zum Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO wiederholte Vorbringen, ein Bereicherungsvorsatz des Walter P*** sei nicht festgestellt worden, dem Genannten liege daher äußerstenfalls das Vergehen nach Paragraph 135, StGB zur Last, ist nicht berechtigt. Denn selbst wenn Walter P*** keinen Diebstahl verübt, sondern das Bargeld nur aus dem Besitz der Berechtigten dauernd entzogen hätte, würde der Angeklagten nicht etwa das von ihr bezeichnete Vergehen nach "§§ 12, 135 StGB", sondern ebenfalls Hehlerei zur Last fallen (Leukauf-Steininger aaO, Paragraph 164, RN 7). Im übrigen hat das Erstgericht festgestellt, daß Walter P*** den Geldbetrag (und Silbermünzen) gestohlen hat, was auch die Feststellung seines Bereicherungsvorsatzes als eines wesentlichen Tatbestandsmerkmals des Diebstahls in sich schließt; näheren Ausführungen dazu hat es umsoweniger bedurft, als im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht behauptet worden ist, Walter P*** habe das Geld aus einem anderen Grund als dem der unrechtmäßigen Bereicherung weggenommen. Die Rechtsrüge weicht daher insofern von den Urteilsfeststellungen ab und ist mithin auch nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Neuerung ist es, wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, zur Tatzeit in ihrer Dispositions- und Diskretionsfähigkeit auf Grund von Blutdruckproblemen in schwerstem Ausmaß beeinträchtigt gewesen zu sein, in welchem Zusammenhang sie den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit. b StPO verwirklicht sieht. Die Angeklagte hat nämlich in der Hauptverhandlung nur versucht, ihr Geständnis bei der Polizei mit einer derartigen gesundheitlichen Belastung zu erklären (S 153), für die Tatzeit hat sie sich aber nicht auf eine Einschränkung ihrer Zurechnungsfähigkeit berufen, die überdies nur für die Strafzumessung von Bedeutung wäre. Eine Aufhebung der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit durch einen der im § 11 StGB beschriebenen Zustände ist im erstinstanzlichen Verfahren weder behauptet noch ist dafür ein Beweis angeboten worden.Eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Neuerung ist es, wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, zur Tatzeit in ihrer Dispositions- und Diskretionsfähigkeit auf Grund von Blutdruckproblemen in schwerstem Ausmaß beeinträchtigt gewesen zu sein, in welchem Zusammenhang sie den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO verwirklicht sieht. Die Angeklagte hat nämlich in der Hauptverhandlung nur versucht, ihr Geständnis bei der Polizei mit einer derartigen gesundheitlichen Belastung zu erklären (S 153), für die Tatzeit hat sie sich aber nicht auf eine Einschränkung ihrer Zurechnungsfähigkeit berufen, die überdies nur für die Strafzumessung von Bedeutung wäre. Eine Aufhebung der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit durch einen der im Paragraph 11, StGB beschriebenen Zustände ist im erstinstanzlichen Verfahren weder behauptet noch ist dafür ein Beweis angeboten worden.