Der Angeklagte bekämpft nach dem Inhalt seines Anfechtungsbegehrens sämtliche Schuldsprüche, der Sache nach allerdings nur jene wegen der Vergehen der Veruntreuung und des schweren Betruges (A./ und B./) sowie den Strafausspruch mit "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe". Die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe, in welcher allein die Z 4 des § 281 Abs 1 StPO releviert wird, ist der Sache nach als Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde zu werten, weil das Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen kann (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 280 ENr 35); die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld hingegen ist zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel nach den Prozeßvorschriften gegen ein kollegialgerichtliches Urteil nicht zulässig ist.Der Angeklagte bekämpft nach dem Inhalt seines Anfechtungsbegehrens sämtliche Schuldsprüche, der Sache nach allerdings nur jene wegen der Vergehen der Veruntreuung und des schweren Betruges (A./ und B./) sowie den Strafausspruch mit "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe". Die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe, in welcher allein die Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO releviert wird, ist der Sache nach als Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde zu werten, weil das Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen kann (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 280, ENr 35); die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld hingegen ist zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel nach den Prozeßvorschriften gegen ein kollegialgerichtliches Urteil nicht zulässig ist.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Verfahrensrüge (Z 4) richtet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 12.September 1994 (100 III) gestellten Antrages auf Einvernahme der Zeugen Siegfried N***** und Christine B***** zum Beweis dafür, "daß mit einem wesentlichen Teil der Verwaltung und Entgegennahme des Geldes seine Ehefrau beschäftigt war, womit bewiesen werden soll, daß Herr Christian Z***** zumindest einen (nicht näher substantiierten) Teil des Geldes nicht veruntreut haben kann".Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) richtet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 12.September 1994 (100 römisch drei) gestellten Antrages auf Einvernahme der Zeugen Siegfried N***** und Christine B***** zum Beweis dafür, "daß mit einem wesentlichen Teil der Verwaltung und Entgegennahme des Geldes seine Ehefrau beschäftigt war, womit bewiesen werden soll, daß Herr Christian Z***** zumindest einen (nicht näher substantiierten) Teil des Geldes nicht veruntreut haben kann".
Da das Erstgericht - insoweit in Übereinstimmung mit der (in Abweichung von seiner vorerst voll geständigen Einlassung ((363 f I)) zuletzt gewählten, teilweise geständigen) Verantwortung des Angeklagten (99 f III) - ohnehin von einem - anklagedifformen - 500.000 S nicht übersteigenden Schaden und somit vom gewünschten Ergebnis (US 3, 8 f) ausging, mangelt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes, nämlich der Hintansetzung von Verteidigungsrechten.Da das Erstgericht - insoweit in Übereinstimmung mit der (in Abweichung von seiner vorerst voll geständigen Einlassung ((363 f römisch eins)) zuletzt gewählten, teilweise geständigen) Verantwortung des Angeklagten (99 f römisch drei) - ohnehin von einem - anklagedifformen - 500.000 S nicht übersteigenden Schaden und somit vom gewünschten Ergebnis (US 3, 8 f) ausging, mangelt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes, nämlich der Hintansetzung von Verteidigungsrechten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.