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Entscheidung 12 Os 146/99×

Entscheidung 12 Os 146/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os146/99

Entscheidungsdatum

17.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Lothar F***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 18. Oktober 1999, GZ 8 römisch fünf r 501/99-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Lothar F***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und der Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB sowie der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis vom 24. März 1999 wurde dem einschlägig vorbestraften Angeklagten das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zur Last gelegt.

Da der Beschwerdeführer Ladungen zu den für 16. Juni und 7. Juli 1999 anberaumten Hauptverhandlungen in einem Fall ohne, im anderen ohne ausreichende Entschuldigung (177 f, 188) nicht Folge leistete und nach Einbringung der Anklageschrift weitere Strafanzeigen gegen den Angeklagten wegen des Verdachtes des Diebstahls in zwei Angriffen, des Betruges und der schweren Körperverletzung in das gegenständliche Strafverfahren einbezogen werden mussten, erließ der Vorsitzende des Schöffengerichtes auf Antrag der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft am 7. Juli 1999 gegen den Beschwerdeführer einen Haftbefehl aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 StPO. Dies nahm der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung am 15. September 1999 zum Anlass, den Vorsitzenden wegen Befangenheit abzulehnen, "da für die Ausstellung bzw Anordnung eines Haftbefehls keine Gründe vorlagen".

Durch die Abweisung dieses Antrages auf Ablehnung wurden - der Beschwerde zuwider - wesentliche Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt:

Befangenheit eines Richters liegt nur dann vor, wenn objektive Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht werden, dass er sich bei seinen Entscheidungen von anderen als sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen könnte. Diese Prämissen werden fallbezogen im Ablehnungsantrag der Sache aber nicht einmal behauptet, weil darin lediglich der von jenem des Vorsitzenden des Schöffensenates abweichende Standpunkt des Beschwerdeführers wiedergegeben wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Daraus resultiert die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E56726 12D01469

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00146.99.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19991217_OGH0002_0120OS00146_9900000_000