Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis vom 24. März 1999 wurde dem einschlägig vorbestraften Angeklagten das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB zur Last gelegt.In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis vom 24. März 1999 wurde dem einschlägig vorbestraften Angeklagten das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zur Last gelegt.
Da der Beschwerdeführer Ladungen zu den für 16. Juni und 7. Juli 1999 anberaumten Hauptverhandlungen in einem Fall ohne, im anderen ohne ausreichende Entschuldigung (177 f, 188) nicht Folge leistete und nach Einbringung der Anklageschrift weitere Strafanzeigen gegen den Angeklagten wegen des Verdachtes des Diebstahls in zwei Angriffen, des Betruges und der schweren Körperverletzung in das gegenständliche Strafverfahren einbezogen werden mussten, erließ der Vorsitzende des Schöffengerichtes auf Antrag der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft am 7. Juli 1999 gegen den Beschwerdeführer einen Haftbefehl aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 175 Abs 1 Z 2 und 4 StPO. Dies nahm der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung am 15. September 1999 zum Anlass, den Vorsitzenden wegen Befangenheit abzulehnen, "da für die Ausstellung bzw Anordnung eines Haftbefehls keine Gründe vorlagen".Da der Beschwerdeführer Ladungen zu den für 16. Juni und 7. Juli 1999 anberaumten Hauptverhandlungen in einem Fall ohne, im anderen ohne ausreichende Entschuldigung (177 f, 188) nicht Folge leistete und nach Einbringung der Anklageschrift weitere Strafanzeigen gegen den Angeklagten wegen des Verdachtes des Diebstahls in zwei Angriffen, des Betruges und der schweren Körperverletzung in das gegenständliche Strafverfahren einbezogen werden mussten, erließ der Vorsitzende des Schöffengerichtes auf Antrag der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft am 7. Juli 1999 gegen den Beschwerdeführer einen Haftbefehl aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 StPO. Dies nahm der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung am 15. September 1999 zum Anlass, den Vorsitzenden wegen Befangenheit abzulehnen, "da für die Ausstellung bzw Anordnung eines Haftbefehls keine Gründe vorlagen".
Durch die Abweisung dieses Antrages auf Ablehnung wurden - der Beschwerde zuwider - wesentliche Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt:
Befangenheit eines Richters liegt nur dann vor, wenn objektive Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht werden, dass er sich bei seinen Entscheidungen von anderen als sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen könnte. Diese Prämissen werden fallbezogen im Ablehnungsantrag der Sache aber nicht einmal behauptet, weil darin lediglich der von jenem des Vorsitzenden des Schöffensenates abweichende Standpunkt des Beschwerdeführers wiedergegeben wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus resultiert die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.