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Entscheidung 12 Os 147/05t×

Entscheidung 12 Os 147/05t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os147/05t

Entscheidungsdatum

23.02.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Popelka als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ishak K***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 13. September 2005, GZ 34 Hv 51/05m-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ishak K***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A.), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (B.) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (H.) sowie der Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB (C.), des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (D.), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (E.), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB (F.) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (G. und römisch eins.) schuldig erkannt. Demnach hat er in Linz

A.) im Zeitraum von ca Anfang August 2003 bis Ende November 2003 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er mehrmals die Scheide seiner am 25. März 1990 geborenen Tochter Almedina K***** streichelte und küsste, ohne dass es zu einer Penetration kam;

B.) im Zeitraum von ca Anfang August 2003 bis 24. März 2004 mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er mehrmals mit der Hand in die Scheide seiner Tochter Almedina eindrang und ab ca Anfang Dezember 2003 anfangs etwa alle drei Wochen, später zweimal wöchentlich nach Durchführung des Oralverkehrs durch Almedina K***** an ihm mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog; C.) im Zeitraum von ca Anfang Dezember 2003 bis 6. Juni 2005 mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzogen, indem er mit seiner Tochter Almedina anfangs etwa alle drei Wochen, später zweimal wöchentlich, zuletzt drei bis viermal pro Woche den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog; D.) mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, nämlich seiner am 25. März 1990 geborenen Tochter Almedina K*****, eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder von einer solchen Person an sich vornehmen lassen, und zwar:

1.) im Zeitraum von ca Anfang August 2003 bis Ende November 2003, indem er mehrmals ihre Scheide streichelte und küsste, ohne dass es zu einer Penetration kam;

2.) im Zeitraum von ca Anfang August 2003 bis 6. Juni 2005, indem er mehrmals mit der Hand in ihre Scheide eindrang und ab ca Anfang Dezember 2003 anfangs etwa alle drei Wochen, später zweimal wöchentlich, zuletzt drei bis viermal pro Woche nach Durchführung des Hand- und/oder Oralverkehrs durch Almedina K***** an ihm mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, sowie nach dem 25. März 2004 einmal den Analverkehr vollzog;

E.) am 21. Mai 2005 seine Ehegattin Senada K***** vorsätzlich durch Versetzen einer wuchtigen Ohrfeige in Form einer Trommelfellperforation am linken Ohr am Körper verletzt;

F.) Ende Mai 2005 seine Gattin Senada K***** durch Versetzen eines Stoßes gegen den Tisch am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig in Form eines Hämatoms am linken Schienbein verletzt;

G.) etwa im Mai 2005 seine Gattin Senada K***** mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr ein Messer an den Hals hielt;

H.) im Zeitraum Anfang August 2003 bis 5. Juni 2005 Almedina K***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod zum Unterlassen der Mitteilung des sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater an Senada K***** und Almedin K***** genötigt, indem er des Öfteren zu ihr sagte, dass er sie umbringe, wenn sie davon ihrer Mutter und ihrem Bruder erzählte; römisch eins.) am 21. Mai 2005 Almedina K***** mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr äußerte:

„Ich habe dich gemacht und ich kann dich auch umbringen. Ich weiß, dass ich dann ins Gefängnis komme, jedoch mein Herz am rechten Fleck habe", wobei er ihr ein Messer an den Hals hielt.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen ohne Faktendifferenzierung aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der die beantragte vorgeblich unterbliebene Vernehmung der Zeugin Lutfia M***** kritisierenden Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde die Zeugin in der Hauptverhandlung ohnehin vernommen (S 281 f). Der Schöffensenat erblickte in der detailgetreuen Beschreibung des Genitalbereiches ihres Vaters eines von mehreren Indizien für die Richtigkeit der Angaben der Almedina K*****.

Die vom Angeklagten behauptete und im Rechtsmittel als unüberprüft gerügte (Ziffer 5,, sachlich auch Ziffer 5 a,) allfällige Wahrnehmbarkeit der besonderen Beschaffenheit des Genitals des Beschwerdeführers seitens des Tatopfers durch das Badezimmerschlüsselloch betrifft weder dessen Tatschilderung noch sonst wesentliche Umstände, lässt die Tatvorwürfe unberührt und ferner den von der Beschwerde angestrebten Indizcharakter für die mangelnde Verlässlichkeit der Zeugenaussage über das deliktische Geschehen nicht erkennen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E79917 12Os147.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00147.05T.0223.000

Dokumentnummer

JJT_20060223_OGH0002_0120OS00147_05T0000_000