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Entscheidung 12 Os 147/11a×

Entscheidung 12 Os 147/11a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os147/11a

Entscheidungsdatum

15.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Dervo S***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Pasa F***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 5. Juli 2011, GZ 41 Hv 78/11v-23, sowie über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen unter einem gefasste Beschlüsse nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche des Dervo S***** enthält, wurde Pasa F***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 142 Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 12, zweiter Fall StGB, 229 Absatz eins, StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 241e Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 7. Mai 2011 in Salzburg Dervo S***** dazu bestimmt,

1./ Sarah K***** mit Gewalt gegen ihre Person Bargeld und Wertgegenstände wegzunehmen, indem dieser deren Handtasche so heftig von der Schulter zog, dass der Trageriemen riss, wobei er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz handelte;

2./ auf Sarah K***** lautende Urkunden, nämlich Zulassungs- und Führerschein zu unterdrücken;

3./ eine Bankomatkarte, somit ein unbares Zahlungsmittel mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz zu unterdrücken.

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 10, StPO stützt.

Soweit sie ungeachtet eines Antrags auf gänzliche Aufhebung des Urteils keine Ausführungen zu den Schuldsprüchen 2./ und 3./ enthält, mangelt es ihr an deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Im Übrigen verfehlt sie ihr Ziel.

Unter Bezugnahme auf - im Urteil jedoch gar nicht enthaltene - den Schuldspruch 1./ betreffende angebliche Begründungsfloskeln („die vorliegenden Verfahrensergebnisse“, „unzweifelhaft“, „das Gericht hat aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens angenommen“) bezeichnet der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Gerichts in seiner Mängelrüge als offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall). Damit orientiert er sich aber nicht an der Gesamtheit der ohnedies umfänglich dargelegten Entscheidungsgründe (US 9 ff; RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394, 455), in denen das Gericht ohne Defizite die vorliegenden Beweisergebnisse gewürdigt und den getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt hat.

Die eine Unterstellung des Sachverhalts unter das Vergehen nach Paragraph 127, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hält nicht wie geboten (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584) an den Konstatierungen des Erstgerichts fest, wonach der Mitangeklagte Dervo S***** der Zeugin Sarah K***** die Tasche entriss, indem er seinem Opfer unter den Arm fuhr, es von hinten rammte und die Tasche gegen deren Abwehrversuche von der Schulter herunterriss und diese Gewaltanwendung bei Aufforderung des S***** zur Tatbegehung vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfasst war (US 9). Im Übrigen versucht dieser lediglich, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu bekämpfen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120OS00147.11A.1115.000

Im RIS seit

30.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111115_OGH0002_0120OS00147_11A0000_000