Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche des Dervo S***** enthält, wurde Pasa F***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 229 Abs 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 12 zweiter Fall, 241e Abs 3 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche des Dervo S***** enthält, wurde Pasa F***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 142 Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 12, zweiter Fall StGB, 229 Absatz eins, StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 241e Absatz 3, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 7. Mai 2011 in Salzburg Dervo S***** dazu bestimmt,
1./ Sarah K***** mit Gewalt gegen ihre Person Bargeld und Wertgegenstände wegzunehmen, indem dieser deren Handtasche so heftig von der Schulter zog, dass der Trageriemen riss, wobei er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz handelte;
2./ auf Sarah K***** lautende Urkunden, nämlich Zulassungs- und Führerschein zu unterdrücken;
3./ eine Bankomatkarte, somit ein unbares Zahlungsmittel mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz zu unterdrücken.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 10 StPO stützt.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 10, StPO stützt.
Soweit sie ungeachtet eines Antrags auf gänzliche Aufhebung des Urteils keine Ausführungen zu den Schuldsprüchen 2./ und 3./ enthält, mangelt es ihr an deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen (§ 285a Z 2 StPO). Im Übrigen verfehlt sie ihr Ziel.Soweit sie ungeachtet eines Antrags auf gänzliche Aufhebung des Urteils keine Ausführungen zu den Schuldsprüchen 2./ und 3./ enthält, mangelt es ihr an deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Im Übrigen verfehlt sie ihr Ziel.
Unter Bezugnahme auf - im Urteil jedoch gar nicht enthaltene - den Schuldspruch 1./ betreffende angebliche Begründungsfloskeln („die vorliegenden Verfahrensergebnisse“, „unzweifelhaft“, „das Gericht hat aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens angenommen“) bezeichnet der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Gerichts in seiner Mängelrüge als offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall). Damit orientiert er sich aber nicht an der Gesamtheit der ohnedies umfänglich dargelegten Entscheidungsgründe (US 9 ff; RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394, 455), in denen das Gericht ohne Defizite die vorliegenden Beweisergebnisse gewürdigt und den getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt hat.Unter Bezugnahme auf - im Urteil jedoch gar nicht enthaltene - den Schuldspruch 1./ betreffende angebliche Begründungsfloskeln („die vorliegenden Verfahrensergebnisse“, „unzweifelhaft“, „das Gericht hat aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens angenommen“) bezeichnet der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Gerichts in seiner Mängelrüge als offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall). Damit orientiert er sich aber nicht an der Gesamtheit der ohnedies umfänglich dargelegten Entscheidungsgründe (US 9 ff; RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394, 455), in denen das Gericht ohne Defizite die vorliegenden Beweisergebnisse gewürdigt und den getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt hat.
Die eine Unterstellung des Sachverhalts unter das Vergehen nach § 127 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) hält nicht wie geboten (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584) an den Konstatierungen des Erstgerichts fest, wonach der Mitangeklagte Dervo S***** der Zeugin Sarah K***** die Tasche entriss, indem er seinem Opfer unter den Arm fuhr, es von hinten rammte und die Tasche gegen deren Abwehrversuche von der Schulter herunterriss und diese Gewaltanwendung bei Aufforderung des S***** zur Tatbegehung vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfasst war (US 9). Im Übrigen versucht dieser lediglich, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu bekämpfen.Die eine Unterstellung des Sachverhalts unter das Vergehen nach Paragraph 127, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hält nicht wie geboten (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584) an den Konstatierungen des Erstgerichts fest, wonach der Mitangeklagte Dervo S***** der Zeugin Sarah K***** die Tasche entriss, indem er seinem Opfer unter den Arm fuhr, es von hinten rammte und die Tasche gegen deren Abwehrversuche von der Schulter herunterriss und diese Gewaltanwendung bei Aufforderung des S***** zur Tatbegehung vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfasst war (US 9). Im Übrigen versucht dieser lediglich, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu bekämpfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.