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Entscheidung 12 Os 147/19p×

Entscheidung 12 Os 147/19p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os147/19p

Entscheidungsdatum

19.12.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Fleischhacker in der Strafsache gegen Nexhmedin T***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 37 Hv 98/19x des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 17. Oktober 2019, AZ 131 Bs 269/19z (ON 29 des Hv-Akts), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Nexhmedin T***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

In dem nach Einbringung der Anklageschrift am 25. Oktober 2019 (ON 28) nunmehr zu AZ 37 Hv 98/19x des Landesgerichts Wiener Neustadt gegen Nexhmedin T***** unter anderem wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB geführten Strafverfahren wurde über den Genannten am 26. September 2019 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera a und Litera b, StPO mit Wirksamkeit bis 10. Oktober 2019 verhängt (ON 12 S 9, ON 13).

Der dagegen vom Angeklagten ergriffenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr bekämpften Beschluss nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a, StPO – mit Wirksamkeit bis 17. Dezember 2019 – fort (ON 29).

Dabei erachtete das Beschwerdegericht Nexhmedin T***** dringend verdächtig, dadurch das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB begangen zu haben, dass er am 24. August 2019 in B***** Carina S***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung und zur Duldung des Beischlafs genötigt habe, indem er die Genannte aufforderte, ihm „einen zu blasen“, sie, nachdem sie sich weigerte, an den Haaren packte, festhielt, ihren Kopf zu seinem entblößten Geschlechtsbereich drückte und sie unter Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit und der – auch aufgrund fehlender Fluchtmöglichkeiten – für das Opfer schlüssigen Androhung, seinen Willen andernfalls gewaltsam gegen ihren Widerstand durchzusetzen, zwang, seinen Penis in den Mund zu nehmen und den Oralverkehr an ihm durchzuführen, ihr sodann Hose und Slip auszog, mit seiner Zunge an ihrem nackten Scheidenbereich leckte und sie danach unter Anwendung erheblicher Körperkraft umdrehte, gegen ein Holzgestell drückte, mit seinem Körper fixierte und mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang.

Rechtliche Beurteilung

Mit der dagegen gerichteten Grundrechtsbeschwerde bekämpft Nexhmedin T***** die Annahme der Haftgründe, weiters behauptet er die Substituierbarkeit der Haft durch die Anwendung gelinderer Mittel.

Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der vom Beschwerdegericht zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806). Das ist dann der Fall, wenn für diese Schlussfolgerung entweder überhaupt keine Gründe angegeben wurden oder die Gründe den Gesetzen der Logik oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.98).

Das Beschwerdegericht gründete seine Annahmen zum Vorliegen von Tatbegehungsgefahr (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO) auf die „Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers“, die nicht nur aus der aktuell angelasteten Tat und seiner Vorstrafe wegen Körperverletzung zum Nachteil von zwei Opfern, sondern auch aus seiner heftigen Gegenwehr bei der Festnahme erhelle, sowie auf das „mutmaßliche Tathandeln als Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens, zu dessen Aufgaben die Gewährleistung eines geordneten Lokalbetriebs und die Sicherheit der Lokalbesucher gehört, unter Ausnützung des ihm gerade deshalb entgegengebrachten Vertrauens und der ihm dadurch eröffneten Möglichkeiten zur Vornahme der dargestellten Tathandlungen“, das für ein „ungezügeltes Sexualverhalten“ spreche (BS 7). Dass diese Begründung gegen die Kriterien logischen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze verstoße vergleiche RIS-Justiz RS0118317), zeigt die Grundrechtsbeschwerde nicht auf.

Indem sie kritisiert, das Beschwerdegericht habe das einmonatige Wohlverhalten des T***** nach der Tat bis zu dessen Festnahme unberücksichtigt gelassen, wird eine Grundrechtsverletzung nicht dargetan vergleiche RIS-Justiz RS0117806 [T28]; Kier in WK2 GRBG Paragraph 2, Rz 49). Der Einwand scheitert auch unter dem Aspekt behaupteter Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel, weil deren Anwendung schon in der Haftbeschwerde bloß unsubstanziiert vorgebracht wurde vergleiche ON 18 S 17: „Darüber hinaus wird die Nichtanwendung gelinderer Mittel bekämpft“), die – nunmehr ins Treffen geführten – Möglichkeiten der Ablegung eines Gelöbnisses und Erteilung von Weisungen (Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer eins, 2, 4 und 5 StPO) gar nicht genannt wurden und solcherart der Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde (RIS-Justiz RS0114487 [T1]; Kier in WK2 GRBG Paragraph eins, Rz 41, Paragraph 2, Rz 50).

Mit Blick auf die erfolglos in Frage gestellte Annahme der Tatbegehungsgefahr erübrigt sich eine Erörterung des Vorbringens zur Fluchtgefahr (RIS-Justiz RS0061196).

Nexhmedin T***** wurde demnach durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Textnummer

E126921

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00147.19P.1219.000

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020

Dokumentnummer

JJT_20191219_OGH0002_0120OS00147_19P0000_000