Mit der dagegen gerichteten Grundrechtsbeschwerde bekämpft Nexhmedin T***** die Annahme der Haftgründe, weiters behauptet er die Substituierbarkeit der Haft durch die Anwendung gelinderer Mittel.
Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der vom Beschwerdegericht zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806). Das ist dann der Fall, wenn für diese Schlussfolgerung entweder überhaupt keine Gründe angegeben wurden oder die Gründe den Gesetzen der Logik oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.98).Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der vom Beschwerdegericht zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806). Das ist dann der Fall, wenn für diese Schlussfolgerung entweder überhaupt keine Gründe angegeben wurden oder die Gründe den Gesetzen der Logik oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.98).
Das Beschwerdegericht gründete seine Annahmen zum Vorliegen von Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO) auf die „Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers“, die nicht nur aus der aktuell angelasteten Tat und seiner Vorstrafe wegen Körperverletzung zum Nachteil von zwei Opfern, sondern auch aus seiner heftigen Gegenwehr bei der Festnahme erhelle, sowie auf das „mutmaßliche Tathandeln als Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens, zu dessen Aufgaben die Gewährleistung eines geordneten Lokalbetriebs und die Sicherheit der Lokalbesucher gehört, unter Ausnützung des ihm gerade deshalb entgegengebrachten Vertrauens und der ihm dadurch eröffneten Möglichkeiten zur Vornahme der dargestellten Tathandlungen“, das für ein „ungezügeltes Sexualverhalten“ spreche (BS 7). Dass diese Begründung gegen die Kriterien logischen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze verstoße (vgl RIS-Justiz RS0118317), zeigt die Grundrechtsbeschwerde nicht auf.Das Beschwerdegericht gründete seine Annahmen zum Vorliegen von Tatbegehungsgefahr (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO) auf die „Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers“, die nicht nur aus der aktuell angelasteten Tat und seiner Vorstrafe wegen Körperverletzung zum Nachteil von zwei Opfern, sondern auch aus seiner heftigen Gegenwehr bei der Festnahme erhelle, sowie auf das „mutmaßliche Tathandeln als Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens, zu dessen Aufgaben die Gewährleistung eines geordneten Lokalbetriebs und die Sicherheit der Lokalbesucher gehört, unter Ausnützung des ihm gerade deshalb entgegengebrachten Vertrauens und der ihm dadurch eröffneten Möglichkeiten zur Vornahme der dargestellten Tathandlungen“, das für ein „ungezügeltes Sexualverhalten“ spreche (BS 7). Dass diese Begründung gegen die Kriterien logischen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze verstoße vergleiche RIS-Justiz RS0118317), zeigt die Grundrechtsbeschwerde nicht auf.
Indem sie kritisiert, das Beschwerdegericht habe das einmonatige Wohlverhalten des T***** nach der Tat bis zu dessen Festnahme unberücksichtigt gelassen, wird eine Grundrechtsverletzung nicht dargetan (vgl RIS-Justiz RS0117806 [T28]; Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 49). Der Einwand scheitert auch unter dem Aspekt behaupteter Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel, weil deren Anwendung schon in der Haftbeschwerde bloß unsubstanziiert vorgebracht wurde (vgl ON 18 S 17: „Darüber hinaus wird die Nichtanwendung gelinderer Mittel bekämpft“), die – nunmehr ins Treffen geführten – Möglichkeiten der Ablegung eines Gelöbnisses und Erteilung von Weisungen (§ 173 Abs 5 Z 1, 2, 4 und 5 StPO) gar nicht genannt wurden und solcherart der Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde (RIS-Justiz RS0114487 [T1]; Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 41, § 2 Rz 50).Indem sie kritisiert, das Beschwerdegericht habe das einmonatige Wohlverhalten des T***** nach der Tat bis zu dessen Festnahme unberücksichtigt gelassen, wird eine Grundrechtsverletzung nicht dargetan vergleiche RIS-Justiz RS0117806 [T28]; Kier in WK2 GRBG Paragraph 2, Rz 49). Der Einwand scheitert auch unter dem Aspekt behaupteter Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel, weil deren Anwendung schon in der Haftbeschwerde bloß unsubstanziiert vorgebracht wurde vergleiche ON 18 S 17: „Darüber hinaus wird die Nichtanwendung gelinderer Mittel bekämpft“), die – nunmehr ins Treffen geführten – Möglichkeiten der Ablegung eines Gelöbnisses und Erteilung von Weisungen (Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer eins, 2, 4 und 5 StPO) gar nicht genannt wurden und solcherart der Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde (RIS-Justiz RS0114487 [T1]; Kier in WK2 GRBG Paragraph eins, Rz 41, Paragraph 2, Rz 50).
Mit Blick auf die erfolglos in Frage gestellte Annahme der Tatbegehungsgefahr erübrigt sich eine Erörterung des Vorbringens zur Fluchtgefahr (RIS-Justiz RS0061196).
Nexhmedin T***** wurde demnach durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.