Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A ist zum einen offenbar unbegründet; zum anderen entbehrt sie einer gesetzmäßigen Ausführung.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge zunächst in Ansehung der Urteilskonstatierungen, wonach infolge der von den am Tatort intervenierenden Polizeibeamten vorgenommenen Außensicherung des Tankstellengebäudes ein Entkommen eines Täters unmöglich gewesen sei und daß der Zeuge C den in der Kasse verwahrten Geldbetrag sowohl seiner Höhe als auch seiner Stückelung nach genau habe angeben können, als aktenwidrig bezeichnet, so verkennt er das Wesen dieses Anfechtungsgrundes. Von einer Aktenwidrigkeit im Sinn der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn im Urteil der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels unrichtig wiedergegeben, mithin etwas als Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde angeführt wird, das deren Inhalt nicht bildet (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO. 2 Nr. 185 zu § 281 Z. 5). Eine solche unrichtige Wiedergabe des Inhalts einer Aussage oder eines anderen Beweismittels vermag der Beschwerdeführer aber gar nicht zu behaupten; der Sache nach wendet er sich vielmehr lediglich gegen Schlußfolgerungen der Tatrichter, die in den hiefür angegebenen Prämissen, nämlich in den Bekundungen der vernommenen Polizeibeamten G (S. 188) und H (S. 189) sowie in der Aussage des Zeugen C (S. 173) ihre Deckung finden.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge zunächst in Ansehung der Urteilskonstatierungen, wonach infolge der von den am Tatort intervenierenden Polizeibeamten vorgenommenen Außensicherung des Tankstellengebäudes ein Entkommen eines Täters unmöglich gewesen sei und daß der Zeuge C den in der Kasse verwahrten Geldbetrag sowohl seiner Höhe als auch seiner Stückelung nach genau habe angeben können, als aktenwidrig bezeichnet, so verkennt er das Wesen dieses Anfechtungsgrundes. Von einer Aktenwidrigkeit im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn im Urteil der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels unrichtig wiedergegeben, mithin etwas als Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde angeführt wird, das deren Inhalt nicht bildet vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO. 2 Nr. 185 zu Paragraph 281, Ziffer 5,). Eine solche unrichtige Wiedergabe des Inhalts einer Aussage oder eines anderen Beweismittels vermag der Beschwerdeführer aber gar nicht zu behaupten; der Sache nach wendet er sich vielmehr lediglich gegen Schlußfolgerungen der Tatrichter, die in den hiefür angegebenen Prämissen, nämlich in den Bekundungen der vernommenen Polizeibeamten G (S. 188) und H (S. 189) sowie in der Aussage des Zeugen C (S. 173) ihre Deckung finden.
Mit dem Einwand hinwieder, es seien Erhebungen darüber unterblieben, ob nicht vielleicht ein Fenster der Tankstelle nur angelehnt gewesen sei, sodaß ein unbekannter Täter die Möglichkeit gehabt habe, unbemerkt zu entkommen, wird der Sache nach eine Unvollständigkeit des Beweisverfahrens (und nicht eine solche des Urteils) releviert; daß das Gericht mögliche weitere Beweiserhebungen nicht gepflogen hat, kann aber niemals als Begründungsmangel, sondern stets nur als Verfahrensmangel im Sinn der Z. 4 des § 281 Abs 1 StPO. gerügt werden, wofür es aber vorliegend schon an den formellen Voraussetzungen, nämlich einer entsprechenden Antragstellung des Beschwerdeführers in erster Instanz, fehlt. Das gilt gleichermaßen auch für den Einwand, es wären in Ansehung der Herkunft des beim Beschwerdeführer vorgefundenen Geldbetrags noch weitere Beweisaufnahmen geboten gewesen.Mit dem Einwand hinwieder, es seien Erhebungen darüber unterblieben, ob nicht vielleicht ein Fenster der Tankstelle nur angelehnt gewesen sei, sodaß ein unbekannter Täter die Möglichkeit gehabt habe, unbemerkt zu entkommen, wird der Sache nach eine Unvollständigkeit des Beweisverfahrens (und nicht eine solche des Urteils) releviert; daß das Gericht mögliche weitere Beweiserhebungen nicht gepflogen hat, kann aber niemals als Begründungsmangel, sondern stets nur als Verfahrensmangel im Sinn der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gerügt werden, wofür es aber vorliegend schon an den formellen Voraussetzungen, nämlich einer entsprechenden Antragstellung des Beschwerdeführers in erster Instanz, fehlt. Das gilt gleichermaßen auch für den Einwand, es wären in Ansehung der Herkunft des beim Beschwerdeführer vorgefundenen Geldbetrags noch weitere Beweisaufnahmen geboten gewesen.
Soweit die Beschwerde schließlich eine offenbar unzureichende Begründung reklamiert, erschöpft sich das bezügliche Vorbringen in einer unzulässigen und damit unbeachtlichen Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung mit dem Ziel, der von den Tatrichtern mit eingehender und einleuchtender Begründung (vgl. S. 198 ff.) auf Grund der Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit (§ 258 Abs 2 StPO.) als widerlegt erachteten leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zum Durchbruch zu verhelfen; formale Begründungsmängel werden damit in keiner Weise dargetan. Was letztlich die Rechtsrüge betrifft, so beschränkt sich diese auf die Zitierung der Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO., ohne auch nur im entferntesten anzudeuten, in welchem Belange dem Gericht bei Unterstellung der festgestellten Tat unter das angewendete Gesetz ein Rechtsirrtum unterlaufen sein soll. Damit wird aber dem Erfordernis der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des relevierten Nichtigkeitsgrundes nicht entsprochen.Soweit die Beschwerde schließlich eine offenbar unzureichende Begründung reklamiert, erschöpft sich das bezügliche Vorbringen in einer unzulässigen und damit unbeachtlichen Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung mit dem Ziel, der von den Tatrichtern mit eingehender und einleuchtender Begründung vergleiche S. 198 ff.) auf Grund der Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.) als widerlegt erachteten leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zum Durchbruch zu verhelfen; formale Begründungsmängel werden damit in keiner Weise dargetan. Was letztlich die Rechtsrüge betrifft, so beschränkt sich diese auf die Zitierung der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO., ohne auch nur im entferntesten anzudeuten, in welchem Belange dem Gericht bei Unterstellung der festgestellten Tat unter das angewendete Gesetz ein Rechtsirrtum unterlaufen sein soll. Damit wird aber dem Erfordernis der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des relevierten Nichtigkeitsgrundes nicht entsprochen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb teils nach § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO., teils nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb teils nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO., teils nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Der Angeklagte B hat zwar rechtzeitig Berufung angemeldet, diese jedoch in der Folge nicht ausgeführt. Da er weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsausführung die Punkte des Straferkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Berufung gemäß § 294 Abs 4 StPO. in Verbindung mit § 296 Abs 2 StPO. zurückzuweisen. Über die Berufung des Angeklagten A wird hingegen bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO.).Der Angeklagte B hat zwar rechtzeitig Berufung angemeldet, diese jedoch in der Folge nicht ausgeführt. Da er weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsausführung die Punkte des Straferkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Berufung gemäß Paragraph 294, Absatz 4, StPO. in Verbindung mit Paragraph 296, Absatz 2, StPO. zurückzuweisen. Über die Berufung des Angeklagten A wird hingegen bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.).
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Angeklagten B fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.