Gründe:
Der am 20.April 1941 geborene, unstet beschäftigte Alfred M*** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit vom 13. bis 20.November 1988 in Linz im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Franz Xaver Z***, der in sechs, im Urteil näher angeführten Fällen - zwei blieben im Versuchsstadium - in abgestellte Personenkraftwagen, sohin in Transportmittel, einbrach, dadurch, daß er jeweils Aufpasserdienste leistete, mit diesem gemeinsam Waren und Getränke im Gesamtwert von über 15.000 S gestohlen.Der am 20.April 1941 geborene, unstet beschäftigte Alfred M*** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit vom 13. bis 20.November 1988 in Linz im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Franz Xaver Z***, der in sechs, im Urteil näher angeführten Fällen - zwei blieben im Versuchsstadium - in abgestellte Personenkraftwagen, sohin in Transportmittel, einbrach, dadurch, daß er jeweils Aufpasserdienste leistete, mit diesem gemeinsam Waren und Getränke im Gesamtwert von über 15.000 S gestohlen.
Dieses Urteil ficht der Angeklagte im Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung an.Dieses Urteil ficht der Angeklagte im Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung an.
Das Schöffengericht gründete die für den Schuldspruch des Beschwerdeführers entscheidende, nunmehr unter Hinweis auf die in der Hauptverhandlung geänderte (leugnende) Verantwortung bekämpfte Feststellung der Mittäterschaft auf die mit den Erhebungsergebnissen übereinstimmenden Einlassungen des Angeklagten vor der Polizei (S 43, 44, 55 bis 58) und beim Untersuchungsrichter (ON 9), die er auch noch knapp vor der Hauptverhandlung bei der Befragung durch den Vorsitzenden (§ 220 Abs. 1 StPO) aufrecht erhielt (ON 25). Die - ohne inhaltliche Trennung nach Nichtigkeitsgründen ausgeführte - Beschwerde vermeint, daß diese Begründung undeutlich und unvollständig sei und daß sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen diese Beweiswürdigung ergäben, weil das Gericht auf die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht eingegangen sei.Das Schöffengericht gründete die für den Schuldspruch des Beschwerdeführers entscheidende, nunmehr unter Hinweis auf die in der Hauptverhandlung geänderte (leugnende) Verantwortung bekämpfte Feststellung der Mittäterschaft auf die mit den Erhebungsergebnissen übereinstimmenden Einlassungen des Angeklagten vor der Polizei (S 43, 44, 55 bis 58) und beim Untersuchungsrichter (ON 9), die er auch noch knapp vor der Hauptverhandlung bei der Befragung durch den Vorsitzenden (Paragraph 220, Absatz eins, StPO) aufrecht erhielt (ON 25). Die - ohne inhaltliche Trennung nach Nichtigkeitsgründen ausgeführte - Beschwerde vermeint, daß diese Begründung undeutlich und unvollständig sei und daß sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen diese Beweiswürdigung ergäben, weil das Gericht auf die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht eingegangen sei.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß sich die Tatrichter ausführlich mit der geänderten Verantwortung in der Hauptverhandlung auseinandersetzten, letztlich aber zu der Überzeugung gelangten, daß diese leugnende Verantwortung lebensfremd und als bloße Schutzbehauptung anzusehen sei (S 201). Sie haben dabei deutlich und unter Verwertung aller wesentlichen Verfahrensergebnisse (daher nicht unvollständig) dargelegt, auf Grund welcher Erwägungen sie die Schuldfrage bejahten. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich daher insoweit als nicht gesetzmäßig ausgeführt, als sie unter teilweiser Übergehung dieser Urteilsgründe versucht, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu relativieren, was im Rahmen des (auch) angezogenen Nichtigkeitsgrundes nach der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nach wie vor unzulässig ist.Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß sich die Tatrichter ausführlich mit der geänderten Verantwortung in der Hauptverhandlung auseinandersetzten, letztlich aber zu der Überzeugung gelangten, daß diese leugnende Verantwortung lebensfremd und als bloße Schutzbehauptung anzusehen sei (S 201). Sie haben dabei deutlich und unter Verwertung aller wesentlichen Verfahrensergebnisse (daher nicht unvollständig) dargelegt, auf Grund welcher Erwägungen sie die Schuldfrage bejahten. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich daher insoweit als nicht gesetzmäßig ausgeführt, als sie unter teilweiser Übergehung dieser Urteilsgründe versucht, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu relativieren, was im Rahmen des (auch) angezogenen Nichtigkeitsgrundes nach der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nach wie vor unzulässig ist.
Mit den Einwänden, das Geständnis sei nur durch eine falsche (die subjektive Tatseite außer acht lassende) Rechtsbelehrung durch die Polizei zustandegekommen, und der Umstand, daß er mit Ausnahme des Mitkonsums von Bier (S 198 unten) bei der Verteilung der Beute nicht berücksichtigt wurde, spreche dafür, daß der Beschwerdeführer tatsächlich nicht mit Bereicherungsvorsatz gehandelt habe, werden bei Prüfung des gesamten Akteninhaltes keine erheblichen Zweifel an der Feststellung erweckt (Z 5 a), daß M*** die Aufpasserdienste mit dem Vorsatz geleistet hat, sich oder Franz Xaver Z*** unrechtmäßig zu bereichern (S 196). Gegen seine Behauptung, aus seinem Verhalten beim Faktum 2 ergebe sich, daß er mit den Einbrüchen Z*** nichts zu tun haben wollte, spricht (neben den vom Schöffengericht hervorgekehrten Umständen) auch, daß Alfred M*** unbestrittenermaßen gerade nach diesem Autoeinbruch an der Verwertung der Beute mitwirkte, indem er den Geschädigten telefonisch zu einem Treffpunkt bestellte, sich als redlicher Finder der beim Einbruch entfremdeten Autopapiere ausgab und eine Belohnung (100 S und eine Flasche Wein) entgegennahm, die er mit Z*** teilte (S 197, 198).Mit den Einwänden, das Geständnis sei nur durch eine falsche (die subjektive Tatseite außer acht lassende) Rechtsbelehrung durch die Polizei zustandegekommen, und der Umstand, daß er mit Ausnahme des Mitkonsums von Bier (S 198 unten) bei der Verteilung der Beute nicht berücksichtigt wurde, spreche dafür, daß der Beschwerdeführer tatsächlich nicht mit Bereicherungsvorsatz gehandelt habe, werden bei Prüfung des gesamten Akteninhaltes keine erheblichen Zweifel an der Feststellung erweckt (Ziffer 5, a), daß M*** die Aufpasserdienste mit dem Vorsatz geleistet hat, sich oder Franz Xaver Z*** unrechtmäßig zu bereichern (S 196). Gegen seine Behauptung, aus seinem Verhalten beim Faktum 2 ergebe sich, daß er mit den Einbrüchen Z*** nichts zu tun haben wollte, spricht (neben den vom Schöffengericht hervorgekehrten Umständen) auch, daß Alfred M*** unbestrittenermaßen gerade nach diesem Autoeinbruch an der Verwertung der Beute mitwirkte, indem er den Geschädigten telefonisch zu einem Treffpunkt bestellte, sich als redlicher Finder der beim Einbruch entfremdeten Autopapiere ausgab und eine Belohnung (100 S und eine Flasche Wein) entgegennahm, die er mit Z*** teilte (S 197, 198).