Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen der Geschwornen setzen in der Regel das Aufzeigen von schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§§ 3, 232 Abs. 2, 254, 302 StPO) zustandegekommenen Mängeln in der Sachverhaltsermittlung oder von Hinweisen auf aktenkundige Beweisergebnisse voraus, die nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung aufkommen lassen. Bei der Eigenart des geschwornengerichtlichen Verfahrens können die - hier allein geltendgemachten - Zweifel an der Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse nur an Hand der gesamten Aktenlage unter Berücksichtigung der in der Niederschrift der Geschwornen allenfalls vorhandenen Hinweise (§ 331 Abs. 3 StPO) geprüft werden (Mayerhofer-Rieder3 E 1 bis 3 zu § 345 Z 10 a StPO).Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen der Geschwornen setzen in der Regel das Aufzeigen von schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung (Paragraphen 3, 232, Absatz 2, 254, 302, StPO) zustandegekommenen Mängeln in der Sachverhaltsermittlung oder von Hinweisen auf aktenkundige Beweisergebnisse voraus, die nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung aufkommen lassen. Bei der Eigenart des geschwornengerichtlichen Verfahrens können die - hier allein geltendgemachten - Zweifel an der Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse nur an Hand der gesamten Aktenlage unter Berücksichtigung der in der Niederschrift der Geschwornen allenfalls vorhandenen Hinweise (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) geprüft werden (Mayerhofer-Rieder3 E 1 bis 3 zu Paragraph 345, Ziffer 10, a StPO).
Das Verfahren nach § 21 Abs. 1 StGB ist in subjektiver Richtung dadurch gekennzeichnet, daß es beim zurechnungsunfähigen Rechtsbrecher am biologischen Schuldelement, somit an einer schuldhaften Handlungsweise im Sinn des § 4 StGB mangelt; die zur Einweisung führende Anlaßtat muß aber als folgerichtige Betätigung eines auf die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges gerichteten Willens erscheinen (Foregger-Serini Anm. III 1 zu § 21 StGB).Das Verfahren nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB ist in subjektiver Richtung dadurch gekennzeichnet, daß es beim zurechnungsunfähigen Rechtsbrecher am biologischen Schuldelement, somit an einer schuldhaften Handlungsweise im Sinn des Paragraph 4, StGB mangelt; die zur Einweisung führende Anlaßtat muß aber als folgerichtige Betätigung eines auf die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges gerichteten Willens erscheinen (Foregger-Serini Anmerkung römisch drei 1 zu Paragraph 21, StGB).
Da die Tathandlung als solche nicht in Zweifel gezogen, sondern lediglich die vom Täter verfolgte Zielrichtung relativiert wird, kommt es tatsächlich nur darauf an, ob der Täter im Zeitpunkt der Tat das Ziel verfolgte, die Frau zu töten oder sie nur zu verletzen oder zu mißhandeln. Die Geschwornen beriefen sich in der Niederschrift ausdrücklich darauf, daß sich der Betroffene bei seinen Vernehmungen wiederholt auf innere Stimmen bezog, die ihm auftrugen, jemanden zu töten (S 39 und 40, ON 24, S 220 bis 235). Da dabei offenblieb, wer zu töten sei, schlossen die Geschwornen, daß der Angriff auf Christine L***** in der "Absicht ... zu töten" erfolgte. Diese Vorgangsweise steht auch mit dem vom psychiatrischen Sachverständigen gezeichneten Krankheitsbild der paranoiden Schizophrenie im Einklang (S 268 bis 270 iVm ON 14), sodaß der Umstand allein, daß nach Meinung des gerichtsmedizinischen Sachverständigen ein (geistig gesunder) seinen Tötungswillen konsequent verfolgender kräftiger Mann in der gegebenen Situation schwerwiegendere Verletzungen zustandegebracht haben müßte, keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit des betreffenden Teiles des Wahrspruches zu erwecken vermag, zumal nach der menschlichen Erfahrung die Unzulänglichkeit der Tatausführung noch nicht generell auf mangelndes Wollen schließen läßt.Da die Tathandlung als solche nicht in Zweifel gezogen, sondern lediglich die vom Täter verfolgte Zielrichtung relativiert wird, kommt es tatsächlich nur darauf an, ob der Täter im Zeitpunkt der Tat das Ziel verfolgte, die Frau zu töten oder sie nur zu verletzen oder zu mißhandeln. Die Geschwornen beriefen sich in der Niederschrift ausdrücklich darauf, daß sich der Betroffene bei seinen Vernehmungen wiederholt auf innere Stimmen bezog, die ihm auftrugen, jemanden zu töten (S 39 und 40, ON 24, S 220 bis 235). Da dabei offenblieb, wer zu töten sei, schlossen die Geschwornen, daß der Angriff auf Christine L***** in der "Absicht ... zu töten" erfolgte. Diese Vorgangsweise steht auch mit dem vom psychiatrischen Sachverständigen gezeichneten Krankheitsbild der paranoiden Schizophrenie im Einklang (S 268 bis 270 in Verbindung mit ON 14), sodaß der Umstand allein, daß nach Meinung des gerichtsmedizinischen Sachverständigen ein (geistig gesunder) seinen Tötungswillen konsequent verfolgender kräftiger Mann in der gegebenen Situation schwerwiegendere Verletzungen zustandegebracht haben müßte, keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit des betreffenden Teiles des Wahrspruches zu erwecken vermag, zumal nach der menschlichen Erfahrung die Unzulänglichkeit der Tatausführung noch nicht generell auf mangelndes Wollen schließen läßt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs. 1, 344 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, weshalb über die Berufung der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§§ 285 i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, 344, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, weshalb über die Berufung der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraphen 285, i, 344 StPO).