Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.
Soweit sich die Mängelrüge (Z 5) schwergewichtig gegen die für die Bewertung des Diebsgutes gegebene Begründung wendet, ist ihr - abgesehen davon, daß diese durchaus schlüssig ist - auf der Basis des eigenen Vorbringens, wonach der Wert der Sachen um 600.000 S liegen könnte (S 211) zu entgegnen, daß es der rechtlichen Relevanz entbehrt, in welchem Ausmaß eine strafsatzbestimmende Wertgrenze überschritten wird (Leukauf-Steininger3 RN 36 zu § 128 StGB).Soweit sich die Mängelrüge (Ziffer 5,) schwergewichtig gegen die für die Bewertung des Diebsgutes gegebene Begründung wendet, ist ihr - abgesehen davon, daß diese durchaus schlüssig ist - auf der Basis des eigenen Vorbringens, wonach der Wert der Sachen um 600.000 S liegen könnte (S 211) zu entgegnen, daß es der rechtlichen Relevanz entbehrt, in welchem Ausmaß eine strafsatzbestimmende Wertgrenze überschritten wird (Leukauf-Steininger3 RN 36 zu Paragraph 128, StGB).
Es liegt aber auch in Ansehung der Individualisierung der Diebsbeute keine Nichtigkeit (der Sache nach: Z 3) vor, weil es vorliegend anhand der Angaben des Geschädigten Rudolf B***** (S 59) unmöglich war, die gestohlenen Werträger im Detail vollständig zu erfassen (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO3 ENr 37 und 38 zu § 260).Es liegt aber auch in Ansehung der Individualisierung der Diebsbeute keine Nichtigkeit (der Sache nach: Ziffer 3,) vor, weil es vorliegend anhand der Angaben des Geschädigten Rudolf B***** (S 59) unmöglich war, die gestohlenen Werträger im Detail vollständig zu erfassen vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3 ENr 37 und 38 zu Paragraph 260,).
Soweit der Angeklagte - der Sache nach damit einen Verfahrensmangel in der Bedeutung der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO relevierend - behauptet, das Schöffengericht habe die Beischaffung einer "offensichtlich" existenten Liste der gestohlenen Gegenstände, deren Erörterung in der Hauptverhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der Diebsbeute unterlassen, genügt es ihm zu erwidern, daß es mangels Stellung entsprechender Anträge in der Hauptverhandlung an der formellen Grundlage zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes gebricht.Soweit der Angeklagte - der Sache nach damit einen Verfahrensmangel in der Bedeutung der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierend - behauptet, das Schöffengericht habe die Beischaffung einer "offensichtlich" existenten Liste der gestohlenen Gegenstände, deren Erörterung in der Hauptverhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der Diebsbeute unterlassen, genügt es ihm zu erwidern, daß es mangels Stellung entsprechender Anträge in der Hauptverhandlung an der formellen Grundlage zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes gebricht.
Die Rechtsrüge (Z 11) wurde nicht ausgeführt und entzieht sich sohin einer sachbezogenen Erörterung.Die Rechtsrüge (Ziffer 11,) wurde nicht ausgeführt und entzieht sich sohin einer sachbezogenen Erörterung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.