Gründe:
Mit (gemäß § 458 Abs 2 und 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 7. Juli 1995, GZ 4 U 815/94-9, wurde der am 1. Dezember 1975 geborene Markus S***** des amMit (gemäß Paragraph 458, Absatz 2 und 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 7. Juli 1995, GZ 4 U 815/94-9, wurde der am 1. Dezember 1975 geborene Markus S***** des am
5. oder 6. April 1994, sohin vor Vollendung seines neunzehnten Lebensjahres begangenen Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der deswegen zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.5. oder 6. April 1994, sohin vor Vollendung seines neunzehnten Lebensjahres begangenen Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch der deswegen zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Mit (gemäß §§ 488 Z 7, 458 Abs 2 und 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes St.Pölten vom 14. Juni 1996, GZ 17 E Vr 503/96-7, wurde Markus S***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch (als Beteiligter) nach den §§ 12 (dritter Fall), 127, 129 Z 1 und Z 2 und 15 StGB schuldig erkannt und gemäß § 129 StGB unter Anwendung des § 41 Abs 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit zugleich gefaßtem Beschluß sprach der Einzelrichter "gemäß § 494 a Abs 1 Z 3 StPO und § 15 Abs 1 JGG" zum Urteil des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 7. Juli 1995, GZ 4 U 815/94-9, eine (Freiheits-)Strafe von einem Monat aus, welche gleichfalls gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit (gemäß Paragraphen 488, Ziffer 7, 458, Absatz 2 und 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes St.Pölten vom 14. Juni 1996, GZ 17 E römisch fünf r 503/96-7, wurde Markus S***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch (als Beteiligter) nach den Paragraphen 12, (dritter Fall), 127, 129 Ziffer eins und Ziffer 2 und 15 StGB schuldig erkannt und gemäß Paragraph 129, StGB unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit zugleich gefaßtem Beschluß sprach der Einzelrichter "gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO und Paragraph 15, Absatz eins, JGG" zum Urteil des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 7. Juli 1995, GZ 4 U 815/94-9, eine (Freiheits-)Strafe von einem Monat aus, welche gleichfalls gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Die Festsetzung von zwei gesonderten Sanktionen durch das Landesgericht St.Pölten steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht - mit dem Gesetz nicht im Einklang.