Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 19.März 1997 gestellten Antrages auf "Durchführung eines Lokalaugenscheins in der Wohnung des Zeugen M***** und Nachstellung der (vom Schuldspruch nicht erfaßten, der Körperverletzung - Schuldspruchfaktum I. - zeitlich vorgelagerten) Situation, wie sie von der Zeugin Ma***** geschildert wurde, zum Beweis dafür, daß bei Tatabläufen in der von der Zeugin geschilderten Form M***** jedenfalls auf die Tathandlung aufmerksam geworden sein müßte" (132), keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte, weil es dem Beweisbegehren im Hinblick darauf, daß die Zeugin Ma***** (ohne diesbezüglich örtliche, akustische oder sonstige nähere Konkretisierung) angab, vom Angeklagten über die Stufen (des Treppenhauses) gestoßen worden zu sein, "nachdem" die (Wohnungs-) Tür (M*****s) "zu gewesen ist", und aus diesem Anlaß "nicht geschrien" zu haben (98 f), an der (hier nicht von selbst einsichtigen) gebotenen Konkretisierung der antragsspezifischen Eignung der Beweisquelle für das angestrebte Beweisergebnis mangelt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 EGr 19 ff).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 19.März 1997 gestellten Antrages auf "Durchführung eines Lokalaugenscheins in der Wohnung des Zeugen M***** und Nachstellung der (vom Schuldspruch nicht erfaßten, der Körperverletzung - Schuldspruchfaktum römisch eins. - zeitlich vorgelagerten) Situation, wie sie von der Zeugin Ma***** geschildert wurde, zum Beweis dafür, daß bei Tatabläufen in der von der Zeugin geschilderten Form M***** jedenfalls auf die Tathandlung aufmerksam geworden sein müßte" (132), keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte, weil es dem Beweisbegehren im Hinblick darauf, daß die Zeugin Ma***** (ohne diesbezüglich örtliche, akustische oder sonstige nähere Konkretisierung) angab, vom Angeklagten über die Stufen (des Treppenhauses) gestoßen worden zu sein, "nachdem" die (Wohnungs-) Tür (M*****s) "zu gewesen ist", und aus diesem Anlaß "nicht geschrien" zu haben (98 f), an der (hier nicht von selbst einsichtigen) gebotenen Konkretisierung der antragsspezifischen Eignung der Beweisquelle für das angestrebte Beweisergebnis mangelt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 19 ff).
Der die rechtsirrige Nichtanwendung der Bestimmung des § 31 StGB mit Bezugnahme auf die am 16.September 1996 in Rechtskraft erwachsene Vorverurteilung des Angeklagten im Verfahren AZ 10 Vr 690/94 des Landesgerichtes Wr.Neustadt monierenden Strafbemessungsrüge (Z 11) genügt es zu erwidern, daß als Voraussetzung für die Anwendung dieser Norm die im neuen Urteil zur Aburteilung gelangende Straftat vor Fällung des früheren Urteils erster Instanz (hier: 25.September 1995 - 10 Vr 690/94-16) begangen worden sein muß, was hier für keine der in Rede stehenden Deliktshandlungen zutrifft.Der die rechtsirrige Nichtanwendung der Bestimmung des Paragraph 31, StGB mit Bezugnahme auf die am 16.September 1996 in Rechtskraft erwachsene Vorverurteilung des Angeklagten im Verfahren AZ 10 römisch fünf r 690/94 des Landesgerichtes Wr.Neustadt monierenden Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) genügt es zu erwidern, daß als Voraussetzung für die Anwendung dieser Norm die im neuen Urteil zur Aburteilung gelangende Straftat vor Fällung des früheren Urteils erster Instanz (hier: 25.September 1995 - 10 römisch fünf r 690/94-16) begangen worden sein muß, was hier für keine der in Rede stehenden Deliktshandlungen zutrifft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.