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Entscheidung 12 Os 147/97×

Entscheidung 12 Os 147/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os147/97

Entscheidungsdatum

30.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bernhard A***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 19.März 1997, GZ 11 römisch fünf r 286/96-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernhard A***** (römisch eins.) des am 30. September 1995 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, (römisch zwei.) des in der Zeit von April bis 3.Juli 1996 verübten Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB und (römisch drei.) des "Vergehens" (gemeint: Verbrechens) der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB (Tatzeit: 11.Juni 1996) schuldig erkannt und hiefür nach Paragraphen 28, 201, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 19.März 1997 gestellten Antrages auf "Durchführung eines Lokalaugenscheins in der Wohnung des Zeugen M***** und Nachstellung der (vom Schuldspruch nicht erfaßten, der Körperverletzung - Schuldspruchfaktum römisch eins. - zeitlich vorgelagerten) Situation, wie sie von der Zeugin Ma***** geschildert wurde, zum Beweis dafür, daß bei Tatabläufen in der von der Zeugin geschilderten Form M***** jedenfalls auf die Tathandlung aufmerksam geworden sein müßte" (132), keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte, weil es dem Beweisbegehren im Hinblick darauf, daß die Zeugin Ma***** (ohne diesbezüglich örtliche, akustische oder sonstige nähere Konkretisierung) angab, vom Angeklagten über die Stufen (des Treppenhauses) gestoßen worden zu sein, "nachdem" die (Wohnungs-) Tür (M*****s) "zu gewesen ist", und aus diesem Anlaß "nicht geschrien" zu haben (98 f), an der (hier nicht von selbst einsichtigen) gebotenen Konkretisierung der antragsspezifischen Eignung der Beweisquelle für das angestrebte Beweisergebnis mangelt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 19 ff).

Der die rechtsirrige Nichtanwendung der Bestimmung des Paragraph 31, StGB mit Bezugnahme auf die am 16.September 1996 in Rechtskraft erwachsene Vorverurteilung des Angeklagten im Verfahren AZ 10 römisch fünf r 690/94 des Landesgerichtes Wr.Neustadt monierenden Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) genügt es zu erwidern, daß als Voraussetzung für die Anwendung dieser Norm die im neuen Urteil zur Aburteilung gelangende Straftat vor Fällung des früheren Urteils erster Instanz (hier: 25.September 1995 - 10 römisch fünf r 690/94-16) begangen worden sein muß, was hier für keine der in Rede stehenden Deliktshandlungen zutrifft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E48288 12D01477

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00147.97.1030.000

Dokumentnummer

JJT_19971030_OGH0002_0120OS00147_9700000_000