Gründe:
Inhaltlich der Spruchfassung des angefochtenen Urteils hat Johann Franz Peter E*****
I. zwischen März oder April 1998 und 13. Oktober 1998 in Micheldorf, Graz und Bad Ischl Angelika T***** in wiederholten Angriffen mit Gewalt, nämlich durch Versetzen von Schlägen, Würgen am Hals und Reißen an den Haaren, sowie dadurch, dass er sich mit den Knien auf ihre Oberarme setzte und sie mit seinen Händen an ihren Kopfhaaren hielt und derart die Position fixierte, zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich eines Oralverkehrs, genötigt;römisch eins. zwischen März oder April 1998 und 13. Oktober 1998 in Micheldorf, Graz und Bad Ischl Angelika T***** in wiederholten Angriffen mit Gewalt, nämlich durch Versetzen von Schlägen, Würgen am Hals und Reißen an den Haaren, sowie dadurch, dass er sich mit den Knien auf ihre Oberarme setzte und sie mit seinen Händen an ihren Kopfhaaren hielt und derart die Position fixierte, zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich eines Oralverkehrs, genötigt;
II. zwischen Februar 1998 und 13. Oktober 1998 in Kapfenberg, Unterach am Attersee, Mondsee, Micheldorf, Unzmarkt, Murau, Graz, Leibnitz sowie Bad Ischl Angelika T*****römisch zwei. zwischen Februar 1998 und 13. Oktober 1998 in Kapfenberg, Unterach am Attersee, Mondsee, Micheldorf, Unzmarkt, Murau, Graz, Leibnitz sowie Bad Ischl Angelika T*****
1. dadurch, dass er sie zwecks Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution in die Clubs "Villa M*****", "C*****", "Ca*****", "H*****", "E*****", "F*****" und "R*****" einführte und dort jener nachgehen ließ, der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt;
2. mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch die Abnahme vorerst der Hälfte und in der Folge des gesamten Schandlohns gegen Rückerstattung nur eines geringen Teils zwecks Finanzierung ihres Lebensunterhalts, durch Versetzen von Schlägen wegen zu geringen Verdienstes, durch Äußerungen, dass sie ihm gehöre und aus dem Geschäft nicht mehr wegkomme und dass sie um 250.000 S freigekauft werden müsse, sowie dadurch, dass er sie nach jeweils nur kurzzeitiger Betätigung in einem der oben genannten Lokale jeweils in die übrigen Etablissements verbrachte und sie mit einem "Niederschlag" bedrohte, falls sie privat andere Lokale aufsuchen sollte, vorerst ausgenützt und in der Folge ausgebeutet, eingeschüchtert und ihr die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorgeschrieben;
3. durch Einschüchterung, nämlich durch die Äußerung, dass er sie nach Italien verkaufen werde bzw wenn es sein müsse, sie umbringen werde, und mit den Worten, dass sie nur ihm gehöre und nicht so einfach aussteigen könne, bzw wenn, dann nur auf allen Vieren, davon abgehalten, die gewerbsmäßige Unzucht aufzugeben;
4. durch die zu 2. und 3. bezeichneten gefährlichen Drohungen teils mit dem Tod und einer Entführung, zu einer Unterlassung, nämlich den bisherigen, der Prostitution gewidmeten Lebensbereich zu verlassen, teils genötigt, teils zu nötigen versucht;
5. am 13. Oktober 1998 durch die Hinterlassung einer Nachricht auf deren Mail-Box des Inhalts: "Glaubst du, ich erwisch dich nicht, ich werde dich schon erwischen", zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen; sowie
6. Ende Juni, Anfang Juli 1998 in Graz dadurch, dass er seine brennende Zigarette auf ihrem Fuß ausdrückte, wodurch diese Brandwunden erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt. Er wurde hiefür "zu I.)" des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB,6. Ende Juni, Anfang Juli 1998 in Graz dadurch, dass er seine brennende Zigarette auf ihrem Fuß ausdrückte, wodurch diese Brandwunden erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt. Er wurde hiefür "zu römisch eins.)" des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB,
"zu II.)" der Vergehen der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB und der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 erster, zweiter und "vierter" Fall und Abs 4 StGB,"zu römisch zwei.)" der Vergehen der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach Paragraph 215, StGB und der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, erster, zweiter und "vierter" Fall und Absatz 4, StGB,
"zu 3.) und 4.)" des Verbrechens der teils vollendeten und teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 erster und vierter Fall, 15 StGB;"zu 3.) und 4.)" des Verbrechens der teils vollendeten und teils versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, erster und vierter Fall, 15 StGB;
"zu 5.)" des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und"zu 5.)" des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und
"zu 6.)" des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt."zu 6.)" des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.