Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl.
Mit Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft die Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Antrags auf Vernehmung der Zeugin Melanie F***** zum Beweis dafür, dass diese des öfteren Kontakt mit Bernd R***** und der Angeklagten gehabt und gegenüber dieser bis zur Beendigung des Aufenthalts niemals Mitteilungen dahingehend gemacht habe, wonach Bernd R***** die Zahlungen nicht leisten könne; somit habe auch die Angeklagte davon ausgehen können, dass Bernd R***** die Konsumationen in der Therme bezahlt habe.Mit Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bekämpft die Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Antrags auf Vernehmung der Zeugin Melanie F***** zum Beweis dafür, dass diese des öfteren Kontakt mit Bernd R***** und der Angeklagten gehabt und gegenüber dieser bis zur Beendigung des Aufenthalts niemals Mitteilungen dahingehend gemacht habe, wonach Bernd R***** die Zahlungen nicht leisten könne; somit habe auch die Angeklagte davon ausgehen können, dass Bernd R***** die Konsumationen in der Therme bezahlt habe.
Dem Beschwerdestandpunkt zuwider erfolgte die Abweisung des Beweisantrags zu Recht, weil das Erstgericht das hinsichtlich unterlassener Mitteilungen angestrebte Beweisziel ohnehin als erwiesen angenommen hat (US 9; RIS-Justiz RS0099135). Darüberhinaus ließ der Beweisantrag nicht erkennen, weshalb die begehrte Zeugenvernehmung geeignet gewesen wäre, zur inneren Tatseite der Angeklagten Auskunft zu geben.
Die von der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) vermisste Begründung zur Annahme der Kenntnis der Angeklagten von der Zahlungsunfähigkeit des Bernd R***** findet sich auf US 10 f.Die von der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) vermisste Begründung zur Annahme der Kenntnis der Angeklagten von der Zahlungsunfähigkeit des Bernd R***** findet sich auf US 10 f.
Widersprüchlichkeit im Sinn der Z 5 dritter Fall des § 281 Abs 1 StPO liegt nur dann vor, wenn Aussprüche über entscheidende Tatsachen unter Einbeziehung von Erfahrungswerten als zueinander in Widerspruch stehend, somit als nach den Denkgesetzen unvereinbar zu werten sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439). Zwischen der Feststellung, wonach der besachwaltete Bernd R***** der Angeklagten von einer Erbschaft von rund 27.000 Euro erzählt habe (US 5) und der Annahme einer die Zahlungsunfähigkeit des Bernd R***** betreffenden Kenntnis der Angeklagten, spätestens mit 4. Jänner 2010, besteht ein solcher Widerspruch - den Beschwerdebehauptungen zuwider - nicht.Widersprüchlichkeit im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO liegt nur dann vor, wenn Aussprüche über entscheidende Tatsachen unter Einbeziehung von Erfahrungswerten als zueinander in Widerspruch stehend, somit als nach den Denkgesetzen unvereinbar zu werten sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 439). Zwischen der Feststellung, wonach der besachwaltete Bernd R***** der Angeklagten von einer Erbschaft von rund 27.000 Euro erzählt habe (US 5) und der Annahme einer die Zahlungsunfähigkeit des Bernd R***** betreffenden Kenntnis der Angeklagten, spätestens mit 4. Jänner 2010, besteht ein solcher Widerspruch - den Beschwerdebehauptungen zuwider - nicht.
Der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).Der formelle Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).
Mit Bezugnahme auf die leugnende Verantwortung der Angeklagten und dem Vorbringen, wonach es nicht zu erklären sei, dass Bernd R***** und seine Gäste über mehrere Tage Leistungen der T***** in Anspruch nehmen hätten können, sofern Bernd R***** nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt hätte, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, solche erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.