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Entscheidung 12 Os 148/11y×

Entscheidung 12 Os 148/11y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os148/11y

Entscheidungsdatum

18.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bilinska als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerda G***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. Dezember 2010, GZ 7 Hv 72/10k-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Freispruch der Angeklagten enthält, wurde Gerda G***** des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie (zusammengefasst) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Bernd R***** vom 4. Jänner 2010 bis zum 11. Jänner 2010 in Bad Blumau mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über ihre Zahlungsfähigkeit und -willigkeit sowie eine Deckung ihres Kontos Angestellte der S***** BetriebsgmbH zur Erbringung diverser Leistungen in einem 3.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag, und zwar von 14.947,66 Euro verleitet, die die genannte Gesellschaft im Betrag von 6.947,66 Euro und die H***** AG im Betrag von 8.000 Euro schädigte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl.

Mit Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bekämpft die Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Antrags auf Vernehmung der Zeugin Melanie F***** zum Beweis dafür, dass diese des öfteren Kontakt mit Bernd R***** und der Angeklagten gehabt und gegenüber dieser bis zur Beendigung des Aufenthalts niemals Mitteilungen dahingehend gemacht habe, wonach Bernd R***** die Zahlungen nicht leisten könne; somit habe auch die Angeklagte davon ausgehen können, dass Bernd R***** die Konsumationen in der Therme bezahlt habe.

Dem Beschwerdestandpunkt zuwider erfolgte die Abweisung des Beweisantrags zu Recht, weil das Erstgericht das hinsichtlich unterlassener Mitteilungen angestrebte Beweisziel ohnehin als erwiesen angenommen hat (US 9; RIS-Justiz RS0099135). Darüberhinaus ließ der Beweisantrag nicht erkennen, weshalb die begehrte Zeugenvernehmung geeignet gewesen wäre, zur inneren Tatseite der Angeklagten Auskunft zu geben.

Die von der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) vermisste Begründung zur Annahme der Kenntnis der Angeklagten von der Zahlungsunfähigkeit des Bernd R***** findet sich auf US 10 f.

Widersprüchlichkeit im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO liegt nur dann vor, wenn Aussprüche über entscheidende Tatsachen unter Einbeziehung von Erfahrungswerten als zueinander in Widerspruch stehend, somit als nach den Denkgesetzen unvereinbar zu werten sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 439). Zwischen der Feststellung, wonach der besachwaltete Bernd R***** der Angeklagten von einer Erbschaft von rund 27.000 Euro erzählt habe (US 5) und der Annahme einer die Zahlungsunfähigkeit des Bernd R***** betreffenden Kenntnis der Angeklagten, spätestens mit 4. Jänner 2010, besteht ein solcher Widerspruch - den Beschwerdebehauptungen zuwider - nicht.

Der formelle Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).

Mit Bezugnahme auf die leugnende Verantwortung der Angeklagten und dem Vorbringen, wonach es nicht zu erklären sei, dass Bernd R***** und seine Gäste über mehrere Tage Leistungen der T***** in Anspruch nehmen hätten können, sofern Bernd R***** nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt hätte, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, solche erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98772

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120OS00148.11Y.1018.000

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111018_OGH0002_0120OS00148_11Y0000_000