Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.1.1952 geborene C-Angestellte Norbert A 1.) des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem § 298 StGB und 2.) des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach den § 15; 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt, weil er in Wien ad 1.) am 4.9.1976 (als Mittel des zu 2.) bezeichneten versuchten Versicherungsbetruges) einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten des Polizeikommissariates Favoriten durch die Behauptung, sein PKW Mercedes 280 CE Coupe, mit dem polizeilichen Kennzeichen W 447.385, welchen er versperrt abgestellt habe, sei von unbekannten Tätern gestohlen worden, die Begehung des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.1.1952 geborene C-Angestellte Norbert A 1.) des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem Paragraph 298, StGB und 2.) des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach den Paragraph 15,; 146, 147 Absatz 3, StGB schuldig erkannt, weil er in Wien ad 1.) am 4.9.1976 (als Mittel des zu 2.) bezeichneten versuchten Versicherungsbetruges) einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten des Polizeikommissariates Favoriten durch die Behauptung, sein PKW Mercedes 280 CE Coupe, mit dem polizeilichen Kennzeichen W 447.385, welchen er versperrt abgestellt habe, sei von unbekannten Tätern gestohlen worden, die Begehung des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraph 127, Absatz eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins
StGB wissentlich vortäuschte;
ad 2.) in der Zeit zwischen 6.9.1976 und 8.9.1976
dadurch, daß er den vom abgesondert verfolgten Walter B (inzwischen) vereinbarungsgemäß zum Zwecke des Verkaufes nach Italien verbrachten, zu Pkt. 1.) bezeichneten PKW (mit einem Zeitwert von 130.000 S) hinsichtlich welches PKWs bei der Versicherungsanstalt F eine (für Angestellte der C abgeschlossene Sammel-)Kaskoversicherung bestand, in einer Schadensanzeige an die genannte Versicherungsanstalt als gestohlen meldete, seinen Entschluß, mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern, die für die Schadensliquidierung zuständigen Angestellten der Versicherungsanstalt F durch Täuschung über Tatsachen zu einer diese Versicherungsanstalt an ihrem Vermögen schädigenden Schadensliquidierung zu verleiten, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigte (beabsichtigter Schaden über 100.000 S).
Den Urteilsfeststellungen zufolge scheiterte dieses zu Pkt. 2.) bezeichnete Betrugsvorhaben des Angeklagten daran, daß es Walter B nicht gelungen war, den Mercedes-PKW des Angeklagten in Italien zu verkaufen und der von ihm in der Folge nach Wien zurückgebrachte, in Wien XXIII abgestellte PKW am 25.9.1976, mithin noch vor Ablauf der für die Ersatzleistung des Kaskoversicherers aus dem Titel des Fahrzeugdiebstahls maßgeblichen zweimonatigen Wartefrist, polizeilich aufgefunden und der Angeklagte hievon am selben Tag verständigt worden war.Den Urteilsfeststellungen zufolge scheiterte dieses zu Pkt. 2.) bezeichnete Betrugsvorhaben des Angeklagten daran, daß es Walter B nicht gelungen war, den Mercedes-PKW des Angeklagten in Italien zu verkaufen und der von ihm in der Folge nach Wien zurückgebrachte, in Wien römisch 23 abgestellte PKW am 25.9.1976, mithin noch vor Ablauf der für die Ersatzleistung des Kaskoversicherers aus dem Titel des Fahrzeugdiebstahls maßgeblichen zweimonatigen Wartefrist, polizeilich aufgefunden und der Angeklagte hievon am selben Tag verständigt worden war.
Strafaufhebender Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs. 1 StGB) billigte das Erstgericht dem Angeklagten (in Ansehung des Betrugsversuches) nicht zu, weil er erst am 30.9.1976 die Kaskoversicherung von der Auffindung des ('beschädigten') Mercedes-PKWs in Kenntnis gesetzt und auf Leistungen aus der Kaskoversicherung überhaupt erst am 16.12.1976 verzichtet hat, wobei es zur einvernehmlichen Auflösung der Kasko- und Autohaftpflichtversicherung hinsichtlich des in Rede stehenden Fahrzeuges kam. Der damit vom Angeklagten bekundeten Aufgabe der Ausführung des ursprünglich beabsichtigten Betruges fehle nämlich im Hinblick auf die ihm bekannt gewordene vorherige Auffindung des als 'gestohlen' deklarierten Fahrzeuges durch die Polizei das im § 16 Abs. 1 StGB normierte Straflosigkeitserfordernis der Freiwilligkeit. Dieses Urteil wird vom Angeklagten Norbert A mit einer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft. Inhaltlich wendet er sich jedoch nur gegen den zu Pkt. 2.) ergangenen Schuldspruch wegen versuchten Versicherungsbetruges, wobei er der Sache nach die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO geltend macht, mit dem ersichtlichen Ziel, daß beim Faktum 2.) strafbefreiender Rücktritt vom Versuch angenommen werde. Die Beschwerde ist unbegründet.Strafaufhebender Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) billigte das Erstgericht dem Angeklagten (in Ansehung des Betrugsversuches) nicht zu, weil er erst am 30.9.1976 die Kaskoversicherung von der Auffindung des ('beschädigten') Mercedes-PKWs in Kenntnis gesetzt und auf Leistungen aus der Kaskoversicherung überhaupt erst am 16.12.1976 verzichtet hat, wobei es zur einvernehmlichen Auflösung der Kasko- und Autohaftpflichtversicherung hinsichtlich des in Rede stehenden Fahrzeuges kam. Der damit vom Angeklagten bekundeten Aufgabe der Ausführung des ursprünglich beabsichtigten Betruges fehle nämlich im Hinblick auf die ihm bekannt gewordene vorherige Auffindung des als 'gestohlen' deklarierten Fahrzeuges durch die Polizei das im Paragraph 16, Absatz eins, StGB normierte Straflosigkeitserfordernis der Freiwilligkeit. Dieses Urteil wird vom Angeklagten Norbert A mit einer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft. Inhaltlich wendet er sich jedoch nur gegen den zu Pkt. 2.) ergangenen Schuldspruch wegen versuchten Versicherungsbetruges, wobei er der Sache nach die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend macht, mit dem ersichtlichen Ziel, daß beim Faktum 2.) strafbefreiender Rücktritt vom Versuch angenommen werde. Die Beschwerde ist unbegründet.
Mit den Ausführungen zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund versucht der Beschwerdeführer im wesentlichen bloß in einer im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof unzulässigen Weise seiner vom Schöffengericht abgelehnten Verantwortung (s.S. 396 ff. d.
A), er habe noch vor der Auffindung seines PKWs durch die Polizei, und zwar sofort nach B Rückkehr mit dem PKW nach Wien, dem C-Kontaktmann bei der Versicherungsanstalt F dem Versicherungsangestellten Johann D, telefonisch mitgeteilt, daß der als gestohlen gemeldete Mercedes-PKW wieder da sei, und daß man den Versicherungsakt schließen möge, zum Durchbruch zu verhelfen und die gegenteiligen Sachverhaltsannahmen und die (unanfechtbare) Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen; insoweit ist das Vorbringen der Mängelrüge unbeachtlich.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang - erneut mit dem ersichtlichen Ziele, die vom Erstgericht angenommene volle Glaubwürdigkeit und Verläßlichkeit des Zeugen D zu erschüttern - auf den Versicherungsakt ON 14 (im besonderen auf die Seite 317 des Strafaktes, das auf diesem Blatt in der Rubrik 'Erhebung' ersichtliche handschriftliche Datum '12.10.
1976', und auf den nachstehenden /Klammer/ Vermerk:
'VN /= Versicherungsnehmer/ stellt keine Ansprüche') verweist, genügt es, auf die interpretierenden Erklärungen des Johann D hiezu anläßlich seiner Zeugenaussage in der Hauptverhandlung (S. 381 ff. d. A) zu verweisen, die dem Erstgericht u.a. als unbedenkliche Feststellungsgrundlage diente. Im übrigen läßt sich aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Datum ('12.10. 1976') auf Seite 317 d. A und dem dort festgehaltenen Anspruchsverzicht zur entscheidenden Frage, ob der Beschwerdeführer noch vor der polizeilichen Auffindung seines PKWs (am 25.9.1976) die Versicherungsanstalt vom Dasein des als gestohlen deklarierten Kraftfahrzeuges verständigt hat, und ob der Zeuge D nicht allenfalls bei seiner gegenteiligen Bekundung einem Irrtum unterlegen sein könne, nichts gewinnen.
Unrichtig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, daß - entgegen der Zeugenaussage D - Telefonaufzeichnungen (im Versicherungsakt ON 14) überhaupt nie erfolgt seien (vgl. demgegenüber S. 323 oben undUnrichtig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, daß - entgegen der Zeugenaussage D - Telefonaufzeichnungen (im Versicherungsakt ON 14) überhaupt nie erfolgt seien vergleiche demgegenüber S. 323 oben und
S. 339
d. A, in Verbindung mit S. 380, 381/382 unten; 385 unten/386 oben d. A). Der weitere Hinweis des Beschwerdeführers darauf, daß 'nicht einmal eine Telefonnotiz über den behaupteten Diebstahl' im Versicherungsakt zu finden sei, geht angesichts der vom Beschwerdeführer schriftlich erstatteten (unrichtigen) Diebstahls(schadens-)-
meldung (s. S. 319/321 d. A) ins Leere und stellt nur - einen untauglichen (und unzulässigen) Versuch dar, den vom Erstgericht positiv (§ 258 Abs. 2 StPO) beurteilten Beweiswert der Zeugenaussage D zu mindern.meldung (s. S. 319/321 d. A) ins Leere und stellt nur - einen untauglichen (und unzulässigen) Versuch dar, den vom Erstgericht positiv (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) beurteilten Beweiswert der Zeugenaussage D zu mindern.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die bekämpften Urteilsannahmen auch in der vom Erstgericht als Beweismittel (S. 397/398 d. A) herangezogenen Zeugenaussage des Walter B (s. S. 369 ff, insbes. S. 372, 374 und 376 d. A) sowie in der im Urteil dargelegten - schlüssigen - Erwägung des Erstgerichtes (s. S. 398 unten d. A), der am 30.9.1976 vom Versicherungsangestellten Johann D dem Sachverständigen Dipl.Ing. E erteilte Schädenermittlungsauftrag (s. S. 329 in Verbindung mit S. 323 d. A) widerlege die Verantwortung des Angeklagten, wonach dieser anläßlich der angeblich noch vor der polizeilichen Fahrzeugauffindung erfolgten telefonischen Verständigung D auf Leistungen aus der Kaskoversicherung verzichtet habe, eine zusätzliche Stütze finden.