Damit ist der Beschwerdeführer im Recht.
Mit der Anerkennung der Richtigkeit auch dieses Teils der Verantwortung des Angeklagten vermeinte nämlich das Erstgericht der Sache nach letztlich ein zur Erfüllung der subjektiven Tatseite des Betruges erforderliches Handeln mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz, läuft doch die laut Ersturteil auch in diesem Belang als Feststellungsgrundlage herangezogene Verantwortung des Angeklagten darauf hinaus, bloß einen ihm seiner Überzeugung nach zustehenden Anspruch auf Rückersatz des von ihm zur Anschaffung eines weißen (und daher nach der sogenannten 'Forterhaltungsgebühr' verrechenbaren) Hemdes tatsächlich aufgewendeten Betrages (von S 216,--), wenn auch unter Anwendung des Mittels der Täuschung (nämlich durch Vorlage einer verfälschten Rechnung betreffend ein an sich aus dem Titel der 'Forterhaltungsgebühr' nicht verrechenbares Hemd) geltend gemacht zu haben. Zufolge der dieser Verantwortung des Angeklagten folgenden Urteilsannahme handelte sohin der Angeklagte jedenfalls ohne den zur Erfüllung des Tatbestandes des Betruges nach dem § 146 StGB erforderlichen Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, stand ihm doch nach seiner auch vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Überzeugung für das von ihm tatsächlich um S 216,-- angeschaffte und den Voraussetzungen für einen Rückersatz nach der 'Forterhaltungsgebühr' entsprechende weiße Hemd ein Refundierungsanspruch zu.Mit der Anerkennung der Richtigkeit auch dieses Teils der Verantwortung des Angeklagten vermeinte nämlich das Erstgericht der Sache nach letztlich ein zur Erfüllung der subjektiven Tatseite des Betruges erforderliches Handeln mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz, läuft doch die laut Ersturteil auch in diesem Belang als Feststellungsgrundlage herangezogene Verantwortung des Angeklagten darauf hinaus, bloß einen ihm seiner Überzeugung nach zustehenden Anspruch auf Rückersatz des von ihm zur Anschaffung eines weißen (und daher nach der sogenannten 'Forterhaltungsgebühr' verrechenbaren) Hemdes tatsächlich aufgewendeten Betrages (von S 216,--), wenn auch unter Anwendung des Mittels der Täuschung (nämlich durch Vorlage einer verfälschten Rechnung betreffend ein an sich aus dem Titel der 'Forterhaltungsgebühr' nicht verrechenbares Hemd) geltend gemacht zu haben. Zufolge der dieser Verantwortung des Angeklagten folgenden Urteilsannahme handelte sohin der Angeklagte jedenfalls ohne den zur Erfüllung des Tatbestandes des Betruges nach dem Paragraph 146, StGB erforderlichen Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, stand ihm doch nach seiner auch vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Überzeugung für das von ihm tatsächlich um S 216,-- angeschaffte und den Voraussetzungen für einen Rückersatz nach der 'Forterhaltungsgebühr' entsprechende weiße Hemd ein Refundierungsanspruch zu.
Allein der Umstand, daß er bei Durchsetzung dieses Anspruchs zum Mittel der Täuschung griff, begründet entgegen der Meinung des Erstgerichtes, das sich in diesem Zusammenhang auf die einen völlig anders gelagerten Problemkreis betreffenden und demnach auf den vorliegenden Fall nicht anwendbaren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 12 Os 26/72 (= EvBl 1972/340) und 10 Os 10/80 stützt, noch nicht Betrug; denn es fehlt das für den Tatbestand des Betruges essentielle Moment der unrechtmäßigen Bereicherung, wenn der Angeklagte auf die - obgleich durch Täuschung - erstrebte geldwerte Leistung tatsächlich Anspruch hat oder zumindest zu haben glaubt (ÖJZ-LSK 1975/25). Ein solcher 'Selbsthilfebetrug' stellt daher in Wahrheit keinen Betrug im Sinne des § 146 StGB dar (vgl Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts, BT II, RN 226, 227, 229 und 234 zu § 146 StGB; Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RN 44 zu § 146; ÖJZ-LSK 1975/25 = EvBl 1975/231). Da die beim Betrug geforderte, auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtete Tendenz des Täters, die auf eine günstigere Gestaltung seiner Vermögenslage (oder jener eines Dritten) abzielt, das Korrelat zu der zur Erfüllung des Betrugstatbestandes weiters erforderlichen Schadenszufügung darstellt, die vom Täter erstrebte (unrechtmäßige) Bereicherung also die Kehrseite des von ihm zugefügten (Betrugs-)Schadens bildet (vgl ÖJZ-LSK 1976/30; Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RN 45 zu § 146), mangelt es nach dem Vorgesagten im Hinblick auf die vorerwähnte, der Verantwortung des Angeklagten folgenden Urteilsannahme, der entgegen der Auffassung des Erstgerichtes in rechtlicher Beziehung entscheidende Bedeutung zukommt, letztlich aber auch an einem auf Zufügung eines Vermögensschadens abzielenden Vorsatz des Angeklagten.Allein der Umstand, daß er bei Durchsetzung dieses Anspruchs zum Mittel der Täuschung griff, begründet entgegen der Meinung des Erstgerichtes, das sich in diesem Zusammenhang auf die einen völlig anders gelagerten Problemkreis betreffenden und demnach auf den vorliegenden Fall nicht anwendbaren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 12 Os 26/72 (= EvBl 1972/340) und 10 Os 10/80 stützt, noch nicht Betrug; denn es fehlt das für den Tatbestand des Betruges essentielle Moment der unrechtmäßigen Bereicherung, wenn der Angeklagte auf die - obgleich durch Täuschung - erstrebte geldwerte Leistung tatsächlich Anspruch hat oder zumindest zu haben glaubt (ÖJZ-LSK 1975/25). Ein solcher 'Selbsthilfebetrug' stellt daher in Wahrheit keinen Betrug im Sinne des Paragraph 146, StGB dar vergleiche Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts, BT römisch zwei, RN 226, 227, 229 und 234 zu Paragraph 146, StGB; Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RN 44 zu Paragraph 146,; ÖJZ-LSK 1975/25 = EvBl 1975/231). Da die beim Betrug geforderte, auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtete Tendenz des Täters, die auf eine günstigere Gestaltung seiner Vermögenslage (oder jener eines Dritten) abzielt, das Korrelat zu der zur Erfüllung des Betrugstatbestandes weiters erforderlichen Schadenszufügung darstellt, die vom Täter erstrebte (unrechtmäßige) Bereicherung also die Kehrseite des von ihm zugefügten (Betrugs-)Schadens bildet vergleiche ÖJZ-LSK 1976/30; Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RN 45 zu Paragraph 146,), mangelt es nach dem Vorgesagten im Hinblick auf die vorerwähnte, der Verantwortung des Angeklagten folgenden Urteilsannahme, der entgegen der Auffassung des Erstgerichtes in rechtlicher Beziehung entscheidende Bedeutung zukommt, letztlich aber auch an einem auf Zufügung eines Vermögensschadens abzielenden Vorsatz des Angeklagten.
Der Schuldspruch des Angeklagten wegen Betruges beruht sohin auf einem Rechtsirrtum.
Davon unberührt verbleibt allerdings die Prüfung der Frage der Strafbarkeit des im Gebrauch der verfälschten Rechnung der Firma B & C vom 25. März 1977
gelegenen Tatverhaltens des Angeklagten, das für sich gesehen - sofern es, wie im vorliegenden Fall, als Qualifikationsumstand zum schweren Betrug nach § 147 Abs 1 Z 1gelegenen Tatverhaltens des Angeklagten, das für sich gesehen - sofern es, wie im vorliegenden Fall, als Qualifikationsumstand zum schweren Betrug nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins
StGB ausscheidet - der im § 223 Abs 2 StGB beschriebenen Begehungsform einer Urkundenfälschung entspricht, weil der Angeklagte die von ihm verfälschte Rechnung, sohin eine Urkunde, im Rechtsverkehr zum Beweise seines Anspruches auf Rückvergütung des Rechnungsbetrages aus dem Titel der 'Forterhaltungsgebühr' gebrauchte. In bezug auf diesen infolge Wegfalls des Betruges als dessen Qualifikationsmerkmal (nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB) nicht in Betracht kommenden und sohin nach § 223 Abs 2 StGB selbständig strafbaren Gebrauch der verfälschten Urkunde durch den Angeklagten ist jedoch bereits Verjährung eingetreten:StGB ausscheidet - der im Paragraph 223, Absatz 2, StGB beschriebenen Begehungsform einer Urkundenfälschung entspricht, weil der Angeklagte die von ihm verfälschte Rechnung, sohin eine Urkunde, im Rechtsverkehr zum Beweise seines Anspruches auf Rückvergütung des Rechnungsbetrages aus dem Titel der 'Forterhaltungsgebühr' gebrauchte. In bezug auf diesen infolge Wegfalls des Betruges als dessen Qualifikationsmerkmal (nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) nicht in Betracht kommenden und sohin nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB selbständig strafbaren Gebrauch der verfälschten Urkunde durch den Angeklagten ist jedoch bereits Verjährung eingetreten:
Die Verjährungfrist für dieses Delikt beträgt nach der hiefür im § 223 StGB vorgesehenen Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) gemäß § 57 Abs 3 StGB drei Jahre, zumal die bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift des § 313 StGB keine Veränderung der gesetzlichen Strafsätze bewirkt und daher keinen Einfluß auf die Dauer der Verjährungsfrist hat (vgl Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RN 16 zu § 313). Der Lauf dieser Verjährungsfrist setzte bereits im März 1977 mit dem Gebrauch der verfälschten Urkunde durch den Angeklagten ein, womit seine (gemäß dem § 223 Abs 2 StGB) mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen war bzw sein nach § 223 Abs 2Die Verjährungfrist für dieses Delikt beträgt nach der hiefür im Paragraph 223, StGB vorgesehenen Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) gemäß Paragraph 57, Absatz 3, StGB drei Jahre, zumal die bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift des Paragraph 313, StGB keine Veränderung der gesetzlichen Strafsätze bewirkt und daher keinen Einfluß auf die Dauer der Verjährungsfrist hat vergleiche Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RN 16 zu Paragraph 313,). Der Lauf dieser Verjährungsfrist setzte bereits im März 1977 mit dem Gebrauch der verfälschten Urkunde durch den Angeklagten ein, womit seine (gemäß dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB) mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen war bzw sein nach Paragraph 223, Absatz 2
StGB strafbares Verhalten aufgehört hatte (§ 57 Abs 2 StGB). Der im § 58 Abs 2 StGB angeführte, den Ablauf der Verjährung hindernde Fall der neuerlichen Begehung einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden, mit Strafe bedrohten Handlung durch den Angeklagten während der Verjährungsfrist liegt nach der Aktenlage nicht vor (vgl Strafregisterauskunft, S 111 d.A). Es kommt im vorliegenden Fall aber auch eine Fortlaufhemmung der Verjährung nach der Bestimmung des § 58 Abs 3 Z 2 StGB, derzufolge die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, nicht in Betracht. Gerichtsanhängigkeit im Sinne der vorzitierten Gesetzesstelle liegt erst vor, wenn irgendeine gerichtliche Maßnahme (in Form einer richterlichen Verfügung) gegen den Täter getroffen wird (Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RN 20, 21 und 22StGB strafbares Verhalten aufgehört hatte (Paragraph 57, Absatz 2, StGB). Der im Paragraph 58, Absatz 2, StGB angeführte, den Ablauf der Verjährung hindernde Fall der neuerlichen Begehung einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden, mit Strafe bedrohten Handlung durch den Angeklagten während der Verjährungsfrist liegt nach der Aktenlage nicht vor vergleiche Strafregisterauskunft, S 111 d.A). Es kommt im vorliegenden Fall aber auch eine Fortlaufhemmung der Verjährung nach der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB, derzufolge die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, nicht in Betracht. Gerichtsanhängigkeit im Sinne der vorzitierten Gesetzesstelle liegt erst vor, wenn irgendeine gerichtliche Maßnahme (in Form einer richterlichen Verfügung) gegen den Täter getroffen wird (Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RN 20, 21 und 22
zu § 58). Eine solche gegen den Angeklagten Peter A gerichtete, den Fortlauf der Verjährungsfrist hemmende richterliche Verfügung erging aber erstmalig am 13. August 1980 durch die vom Untersuchungsrichter angeordnete Vorladung des Angeklagten als Verdächtigen gemäß dem § 38 Abs 3zu Paragraph 58,). Eine solche gegen den Angeklagten Peter A gerichtete, den Fortlauf der Verjährungsfrist hemmende richterliche Verfügung erging aber erstmalig am 13. August 1980 durch die vom Untersuchungsrichter angeordnete Vorladung des Angeklagten als Verdächtigen gemäß dem Paragraph 38, Absatz 3
StPO (vgl S 3 m/n des Antrags- und Verfügungsbogens). Der Zeitpunkt der erst dadurch eingetretenen Gerichtsanhängigkeit des Strafverfahrens gegen den Angeklagten (August 1980) liegt demnach bereits außerhalb der schon im März 1977 in Lauf gesetzten dreijährigen Verjährungsfrist, sodaß angesichts der bereits (im März 1980) abgelaufenen Verjährungsfrist deren Fortlaufhemmung nach der Bestimmung des § 58 Abs 3 Z 2 StGB nicht mehr bewirkt werden konnte.StPO vergleiche S 3 m/n des Antrags- und Verfügungsbogens). Der Zeitpunkt der erst dadurch eingetretenen Gerichtsanhängigkeit des Strafverfahrens gegen den Angeklagten (August 1980) liegt demnach bereits außerhalb der schon im März 1977 in Lauf gesetzten dreijährigen Verjährungsfrist, sodaß angesichts der bereits (im März 1980) abgelaufenen Verjährungsfrist deren Fortlaufhemmung nach der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB nicht mehr bewirkt werden konnte.
Nur am Rande sei noch bemerkt, daß die dargelegten Erwägungen zur Frage der Verjährung auch bei einer allfälligen Tatbeurteilung als Täuschung im Sinne des § 108 Abs 1 StGB im Hinblick auf die dort vorgesehene gleiche Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) ebenso wie auch bei einer allfälligen Tatbeurteilung nach § 228 Abs 1Nur am Rande sei noch bemerkt, daß die dargelegten Erwägungen zur Frage der Verjährung auch bei einer allfälligen Tatbeurteilung als Täuschung im Sinne des Paragraph 108, Absatz eins, StGB im Hinblick auf die dort vorgesehene gleiche Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) ebenso wie auch bei einer allfälligen Tatbeurteilung nach Paragraph 228, Absatz eins
StGB zum Tragen kämen.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben und wie im Spruche zu entscheiden.
Mit seiner (gegenstandslos gewordenen) Berufung war der Angeklagte Peter A auf diese Entscheidung zu verweisen.