Die in der Beschwerde vertretene Ansicht läßt jedoch außer acht, daß auch ein Raub, auf den die im § 142 Abs.2 StGB angeführten Voraussetzungen zutreffen (sog. 'minderschwerer Raub'), eine Raubtat im Sinne des § 142Die in der Beschwerde vertretene Ansicht läßt jedoch außer acht, daß auch ein Raub, auf den die im Paragraph 142, Absatz 2, StGB angeführten Voraussetzungen zutreffen (sog. 'minderschwerer Raub'), eine Raubtat im Sinne des Paragraph 142
Abs.1 StGB bleibt. Es ändert sich nichts an der Beurteilung der Tat als Raub (vgl. Foregger-Serini, StGB 3 , § 142, Erl. V), nur die Strafdrohung ist infolge Privilegierung (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , § 142, RN 34; Kienapfel, BT II, § 142, RN 103, siehe auch SSt. 51/50) gelinder.Absatz eins, StGB bleibt. Es ändert sich nichts an der Beurteilung der Tat als Raub vergleiche Foregger-Serini, StGB 3 , Paragraph 142,, Erl. römisch fünf), nur die Strafdrohung ist infolge Privilegierung vergleiche Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , Paragraph 142,, RN 34; Kienapfel, BT römisch zwei, Paragraph 142,, RN 103, siehe auch SSt. 51/50) gelinder.
Da der Ausspruch des Erstgerichtes, daß der Angeklagte durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen das Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs.1 und Abs.2 StGB begangen hat, demnach mit dem Gesetz durchaus im Einklang steht, die verhängte Strafe aber ohnedies zutreffend (nur) nach dem § 142 Abs.2 StGB (unter Anwendung des § 28 StGB) ausgemessen wurde, war die mithin unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard A zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28, 142 Abs.2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Bei deren Bemessung waren der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung, die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen erschwerend, mildernd hingegen der Umstand, daß die Tat zu Faktum 1Da der Ausspruch des Erstgerichtes, daß der Angeklagte durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen das Verbrechen des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB begangen hat, demnach mit dem Gesetz durchaus im Einklang steht, die verhängte Strafe aber ohnedies zutreffend (nur) nach dem Paragraph 142, Absatz 2, StGB (unter Anwendung des Paragraph 28, StGB) ausgemessen wurde, war die mithin unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard A zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraphen 28, 142, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Bei deren Bemessung waren der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung, die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen erschwerend, mildernd hingegen der Umstand, daß die Tat zu Faktum 1
des Urteilssatzes beim Versuch geblieben ist und das Geständnis zum Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs.1 (erster Anwendungsfall) StGB.des Urteilssatzes beim Versuch geblieben ist und das Geständnis zum Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, (erster Anwendungsfall) StGB.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an, der keine Berechtigung zukommt. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt und ihrem Gewichte nach auch zutreffend gewürdigt. Weitere Milderungsgründe, die eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnten, werden vom Berufungswerber nicht aufgezeigt. Die vom Erstgericht verhängte Strafe entspricht durchaus der - im Hinblick auf den raschen Rückfall, der Erfolglosigkeit vorangegangener Abstrafungen und die Art der Taten - nicht zu gering zu veranschlagenden persönlichen Tatschuld und dem Unwert der verschuldeten Taten. Für eine Strafherabsetzung bestand daher kein Anlaß.